Aktuelle Corona-Regelungen und das Infektionsschutzgesetz
Zum 1. Oktober 2022 wurden bundesweite Schutzmaßnahmen eingeführt. Durch das Infektionsschutzgesetz haben die Bundesländer zudem die Möglichkeit, abgestuft auf das Infektionsgeschehen zu reagieren und weitergehende regionale Schutzmaßnahmen zu beschließen. Mit dem Gesetz sollen vor allem vulnerable Gruppen gezielt vor Corona geschützt werden.
Bundesweite Basismaßnahmen
Die bundesweit seit dem 1. Oktober 2022 geltende FFP2-Maskenpflicht im Fernverkehr ist seit dem 2. Februar 2023 entfallen. Zum 1. März 2023 wurde die Verpflichtungen zur Erbringung eines Testnachweises sowie zum Tragen einer Atemschutzmaske sowohl beim Betreten von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen als auch beim Tätigwerden in ambulanten Pflegediensten größtenteils ausgesetzt. Insbesondere für Beschäftigte sowie für behandelte, betreute, untergebrachte oder gepflegte Personen gelten diese Verpflichtungen nicht mehr.
Bis zum 7. April 2023 gilt weiterhin eine bundesweite FFP2-Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten sowie für Besucherinnen und Besucher unter anderem in Arztpraxen und Praxen aller Heilberuflerinnen und Heilberufler sowie für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen zum Schutz vulnerabler Gruppen vor schweren Krankheitsverläufen.
Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht.
Auch Kinder unter sechs Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sowie gehörlose und schwerhörige Menschen sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
Wann gilt man als vollständig geimpft?
Seit dem 1. Oktober regelt § 22a des Infektionsschutzgesetzes, dass drei Ereignisse notwendig sind, um als vollständig geimpft zu gelten.
Ein vollständiger Impfschutz liegt vor nach:
- drei Einzelimpfungen (die letzte Einzelimpfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein),
- zwei Einzelimpfungen PLUS
- positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER
- einer mittels PCR-Test (oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der zweiten Impfung ODER
- einer mittels PCR-Test (oder weiterer Methoden der Nukleinsäuraamplifikationstechnik) nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung; seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein.
Die Impfungen nach den oben genannten Regelungen müssen mit einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt sein, die von der Europäischen Union oder im Ausland zugelassen sind und von der Zusammensetzung her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff sind. Die Impfungen können auch mit Impfstoffen erfolgt sein, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Rahmen des Emergency Use Listing anerkannt wurden, wenn mindestens eine Einzelimpfung mit einem EU-zugelassenen mRNA-Impfstoff bzw. Äquivalenzimpfstoff erfolgt ist.
Mögliche Maßnahmen in Länderverantwortung seit dem 1. Oktober 2022
Die Länder behalten die Möglichkeit, je nach Infektionslage bis zum 7. April 2023 in zwei Stufen auf die Pandemieentwicklung zu reagieren. In einer ersten Stufe können die Länder weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.
1. Stufe: Mögliche Regelungen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten
- Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen (Zwingende Ausnahme bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Getestete, Ausnahme für Genesene und frisch Geimpfte möglich; Veranstalterinnen und Veranstalter können von Ihrem Hausrecht Gebrauch machen)
- Als genesen gilt, wer einen Genesenennachweis vorlegen kann: Es gilt die bisherige 90 Tage-Frist
- Als „Frisch“ geimpft gilt die- oder derjenige, dessen Impfung höchstens drei Monate zurückliegt
- Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte sowie für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr möglich, falls zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich
- Testpflicht in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen
2. Stufe: Weitergehende Regelungen, um das Infektionsgeschehen einzudämmen
Sollte sich eine Corona-Welle trotzdem weiter aufbauen und stellt ein Landesparlament anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:
- Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen
- Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume
- Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum
- Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen
Wann eine konkrete Gefahr der kritischen Infrastruktur oder des Gesundheitssystems besteht, kann das jeweilige Bundesland unter anderem auf Basis des Pandemieradars feststellen. Als Indikatoren dafür können unter anderem das Abwassermonitoring und die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen und Hospitalisierung dienen.
Sollte es zur Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag kommen, könnten weitergehende Maßnahmen ergriffen werden.
Seit 1. Oktober: Auffrischungsimpfung für Nachweis einer vollständigen Impfung notwendig
Seit dem 1. Oktober 2022 ist grundsätzlich eine dritte Impfung erforderlich, um als „vollständig geimpft“ zu gelten. Mehr zur Auffrischungsimpfung erfahren Sie in diesem Artikel.
Was gilt für „frisch“ geimpfte oder genesene Personen?
Personen, bei denen die letzte Einzelimpfung oder Genesung höchstens drei Monate zurückliegt, sollen zusätzlich von bestimmten länderspezifischen Schutzmaßnahmen wie der Vorlage eines Testnachweises ausgenommen werden können. Bei einer sogenannten „frischen“ Impfung bzw. Genesung kann davon ausgegangen werden, dass die Wahrscheinlichkeit sich zu infizieren deutlich reduziert ist. Ebenfalls reduziert ist die Wahrscheinlichkeit einer Weitertragung des Virus durch „frisch geimpfte“ Personen.
Der 7-Punkte-Plan für den Herbst und Winter
Das Gesundheitssystem nicht überlasten, schwere COVID-19-Krankheitsverläufe und -Todesfälle sowie Long COVID vermeiden und die kritische Infrastruktur sichern: Dies sind die dringlichsten Ziele im Hinblick auf den Herbst/ Winter 2022/23.
Im Fokus des 7-Punkte-Plans des Bundesgesundheitsministeriums steht:
- Durchführung einer an die Situation angepassten Impfkampagne seit September 2022 mit dem Ziel, die Impflücke zu schließen und die 4. Impfung zu bewerben, insbesondere in der älteren Bevölkerungsgruppe. Dies basiert auf der Verfügbarkeit passender, gegebenenfalls adaptierter Impfstoffe
- Angepasstes Testkonzept unter Aufrechterhaltung einer gut erreichbaren Test-Infrastruktur und Einsatz noch gezielterer Bürgertests
- Entwicklung eines neuen COVID-19-Behandlungskonzepts mit dem Ziel, die Sterblichkeit durch eine adäquate und rechtzeitige Behandlung zu reduzieren
- Schutz besonders vulnerabler Gruppen – insbesondere in Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten; Umfassende Versorgungs- und Hygienekonzepte sollen diese schützen und die Einrichtungen für Besuche offenhalten – etwa durch das Einsetzen von Hygienebeauftragten, die rechtzeitige Behandlung Infizierter und die Schutzmaßnahmen „Impfen, Testen, Masken“.
- Eine verbesserte, taggleiche Datenmeldung von Krankenhäusern soll das Pandemie-Management optimieren.
- Entwicklung eines Schutzkonzeptes für Kinder und Jugendliche. Kitas und Schulen müssen offen bleiben.
- Neues Infektionsschutzgesetz: Dabei wurden u. a. die Erkenntnisse der Stellungnahme des Corona ExpertInnenrates zur „Pandemievorbereitung auf Herbst/ Winter 2022/23“ berücksichtigt, als auch der Evaluationsbericht der Sachverständigenkommission nach § 5 Abs. 9 IfSG.