Aktuelle Regelungen

Seit dem 1. Oktober gelten geänderte Corona-Regeln. Entsprechende Änderungen des Infektionsschutzgesetzes hat der Bundestag beschlossen. In diesem gesetzlichen Rahmen haben die Bundesländer die Möglichkeit, abgestuft auf das Infektionsgeschehen zu reagieren.

Inhalte

Allgemeines

Wieso ist es wichtig, die Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie einzuhalten?

Das Coronavirus wird über winzige Tröpfchen (Aerosole) übertragen, die jeder Mensch beim Atmen, Sprechen oder Niesen freisetzt. Um schwere Krankheitsverläufe und damit einhergehend die Überlastung unseres Gesundheitssystems zu verhindern, sind alle dazu angehalten, mitzuhelfen die Corona-Pandemie einzudämmen, indem sie die AHA+L+A-Formel befolgen.

Einen wirksamen Schutz im Kampf gegen die Pandemie bietet außerdem die Corona-Schutzimpfung. Lassen Sie sich impfen und schützen Sie so sich und Ihre Liebsten. Nehmen Sie dafür vor allem auch die Zweitimpfung und die Booster-Impfung wahr.

Mehr Informationen zu Ansteckungswegen finden Sie in unserem Artikel So wird das Coronavirus übertragen.

Stand: 10.02.2023

Was passiert in einer Region, wenn es zu besonders hohen Corona-Fallzahlen kommt?

Bei besonders hohen Fallzahlen können – je nach Pandemiegeschehen – die Infektionsschutzmaßnahmen verschärft werden. Sollte die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der kritischen Infrastruktur gefährdet sein, können die einzelnen Bundesländer weitergehende Maßnahmen beschließen, die über die bundesweiten Maßnahmen hinausgehen. Dazu gehören zum Beispiel eine Maskenpflicht in Innenräumen, eine Testnachweispflicht in Gemeinschaftseinrichtungen oder die Festlegung einer Personenobergrenze für Veranstaltungen. Weitere Informationen zu den aktuellen Corona-Maßnahmen finden Sie hier

Stand: 08.02.2023

Wo findet man die aktuellen Inzidenzen?

Eine Übersicht über die Inzidenzen in den einzelnen Landkreisen findet man hier.  

Stand: 10.02.2023

Wo werden Daten zu Hospitalisierungen und zur Hospitalisierungsinzidenz veröffentlicht?

Die Daten zur Hospitalisierungsrate werden arbeitstäglich unter den folgenden Links aktualisiert. Einmal wöchentlich werden die Daten in diesem Wochenbericht des RKI bewertet und eingeordnet.

Die dazugehörigen Daten können unter folgenden Links heruntergeladen werden:

Stand: 10.02.2023

Welche Aussagekraft hat die 7-Tage-Inzidenz?

Um die aktuelle Situation einschätzen zu können, betrachtet und bewertet die Bundesregierung mit Hilfe des RKI verschiedene Indikatoren. Ein zentraler – jedoch nicht der einzige – Indikator ist die Entwicklung der Fallzahlen. Sie wird dargestellt als 7-Tage-Inzidenz, welche die Anzahl der innerhalb der letzten 7 Tage neu gemeldeten Fälle pro 100.000 Einwohner darstellt. Die 7-Tage-Inzidenz gibt die Geschwindigkeit an, mit der sich die Infektionen verbreiteten. Weitere wichtige Indikatoren sind die Anzahl der hospitalisierten Fälle, als Maß für die Krankheitsschwere und die Anzahl der Fälle, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssen, als Maß für die Belastung des Krankenversorgungssystems. Die verschiedenen Indikatoren bilden unterschiedliche Aspekte des Pandemiegeschehens ab. Sie hängen zusammen und werden immer gemeinsam betrachtet. Allerdings kann sich ihre jeweilige Bedeutung im Verlauf der Pandemie und bei neuen Rahmenbedingungen ändern. 

Generell gilt: Je mehr Fälle auftreten, desto mehr schwere Verläufe (Krankenhauseinweisungen/Intensivstation) und Todesfälle werden – mit etwas Zeitverzug – registriert. Gleichzeitig steigt die Belastung des Gesundheitssystems. Eine steigende 7-Tage-Inzidenz geht dieser Entwicklung voraus. Die 7-Tage-Inzidenz ist daher auch weiterhin wichtig, um die Situation in Deutschland zu bewerten und frühzeitig Maßnahmen zur Kontrolle zu initiieren.

Aktuell steigt die Grundimmunität in der Bevölkerung durch Impfungen an. Insbesondere die Menschen, die ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf haben, sind zum großen Teil durch Impfungen geschützt. Derzeit verbreitet sich das Virus vor allem in jüngeren Altersgruppen, die seltener schwer an Corona erkranken und im Krankenhaus oder auf Intensivstationen behandelt werden müssen. Allerdings sind auch jüngere Personengruppen nicht von schweren Verläufen ausgenommen. Wenn aber mehr jüngere Menschen von einer Corona-Infektion betroffen sind, die nicht ins Krankenhaus eingewiesen werden müssen, stößt das Gesundheitssystem auch bei höheren Inzidenzen nicht an seine Grenzen. Dadurch nimmt die Bedeutung der 7-Tage-Inzidenz ab, die Bedeutung der Indikatoren der Krankenhausaufenthalte und Intensivstation-Behandlungen nimmt zu. Welche Indikatoren ausschlaggebend für Maßnahmen ist, bleibt jedoch eine politische Entscheidung (im Infektionsschutzgesetz ist auch nicht nur die Inzidenz aufgeführt).

Bund und Länder berücksichtigen mehrere Indikatoren, insbesondere die Inzidenz, die Impfquote, und die Zahl der schweren Krankheitsverläufe sowie die resultierende Belastung des Gesundheitswesens, um das weitere Infektionsgeschehen zu kontrollieren.  

Weitere Infos zu diesem Thema finden Sie hier.

Stand: 10.02.2023

Infektionsschutzgesetz

Welche bundesweiten Basismaßnahmen gelten aktuell?


  • FFP2-Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher beim Betreten von u. a. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens

  • Maskenpflicht für Besucherinnen und Besuchern beim Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen.

Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht; ferner für Kinder unter 6 Jahren, für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie für gehörlose und schwerhörige Menschen. Die seit dem 1. Oktober 2022 geltende Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr ist seit dem 2. Februar 2023 entfallen. Zum 1. März 2023 wurden die Verpflichtungen zur Erbringung eines Testnachweises sowie zum Tragen einer Atemschutzmaske sowohl beim Betreten von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen als auch beim Tätigwerden in ambulanten Pflegediensten größtenteils ausgesetzt. Insbesondere für Beschäftigte, sowie behandelte, betreute, untergebrachte oder gepflegte Personen gelten diese Verpflichtungen nicht mehr.

Stand: 03.03.2023

Welche Corona-Maßnahmen können durch die Bundesländer angeordnet werden?

Erste Stufe

In einer ersten Stufe können die Landesregierungen weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Diese möglichen Maßnahmen in Länderverantwortung sind:

Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr

Die Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen.

Die Länder können außerdem Ausnahmen für diejenigen erlauben, die genesen sind (Genesenennachweis: Es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt. Unabhängig davon können Veranstalter weiterhin von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eigene Einlassregeln verhängen.

Zudem ist eine Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte sowie für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr möglich, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.

Die Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen

Zweite Stufe

Reichen auch diese Maßnahmen nicht aus, um das Infektionsgeschehen einzudämmen und stellt ein Landesparlament anhand bestimmter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:


  • die Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen

  • verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten

  • die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum

  • die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen

Wann eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen vorliegt, ist im Infektionsschutzgesetz definiert. Maßgeblich sind dafür u. a. Indikatoren wie das Abwassermonitoring, die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen und Hospitalisierung, RKI-Surveillance-Systeme sowie stationäre Versorgungskapazitäten. 

Stand: 10.02.2023

Ab wann können die Bundesländer Maßnahmen ergreifen?

Wann eine konkrete Gefahr der kritischen Infrastruktur oder Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems für eine Gebietskörperschaft oder das gesamte Bundeslang besteht, legt das Land fest. Dies hängt von verschiedenen Faktoren vor Ort ab (regionale Infektionszahlen, stationäre Versorgungskapazitäten etc.).

Mit dem Pandemieradar erhalten die Länder eine Entscheidungshilfe, ob vor Ort eine konkrete Gefahr besteht oder droht. Indikatoren können dabei die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen und Hospitalisierung, RKI-Surveillance-Systeme, stationäre Versorgungskapazitäten und die Ergebnisse des Abwassermonitorings sein.   

Stand: 10.02.2023

Was beinhaltet das Corona-Pandemieradar?

Mit dem Pandemieradar liegen zahlreiche neue Daten vor: Bessere tagesaktuelle Angaben zur Bettenbelegung in Krankenhäusern, Daten aus dem Abwassermonitoring. Hinzu kommen die bereits jetzt bestehenden Daten wie die 7-Tage-Inzidenz, Hospitalisierungsmeldungen, Intensivstationsauslastungen, R-Werte etc. Damit erhalten die Bundesländer ein sehr viel aussagekräftigeres Bild, um die Gefahrenlage vor Ort einschätzen zu können.  

Stand: 10.02.2023

Wie werden Schülerinnen und Schüler vor Corona geschützt?

Von den Ländern kann als Reaktion auf die Infektionslage eine Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr sowie für Beschäftigte ausgesprochen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist. Im Falle einer bestätigten Infektion gelten für Schülerinnen und Schüler dieselben Regeln wie für Erwachsene: Sie können sich nach fünf Tagen mit einem negativen Selbsttestergebnis freitesten und in die Schule zurückkehren, sofern das Testergebnis negativ ausfällt. Bitte beachten Sie darüber hinaus auch die in Ihrem Bundesland gültigen Regeln bzgl. Quarantäne und Isolation. 

Stand: 10.02.2023

Wie werden vulnerable Gruppen vor Corona geschützt?

Für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern und voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie vergleichbaren Einrichtungen gilt bis zum 7. April 2023 die Pflicht, eine Atemschutzmaske zu tragen. Denn es soll insbesondere der Eintrag von Infektionen durch externe Personen in Alten- und Pflegeheime und in Krankenhäuser weiterhin soweit wie möglich vermieden werden.

Die bekannten Hygieneempfehlungen sollten weiter beachtet werden. Hierzu gehören insbesondere das Abstandhalten, die Händedesinfektion sowie das regelmäßige Lüften (AHA+L). Die Anwendung dieser Maßnahmen erhöht den Schutz vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus.

Noch bis zum 7. April 2023 sind voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen verpflichtet, Beauftragte zu benennen, die sich um die Organisation und die Verfahren im Zusammenhang mit dem Impfen, dem Testen, dem Hygienemanagement und der Arzneimitteltherapie (antivirale Medikamente) kümmern. Dafür erhalten sie im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 30. April 2023 in Abhängigkeit von der Größe der Einrichtung bis zu 1000 Euro pro Monat. Diese Sonderleistung ist von den Pflegeeinrichtungen an die Person(en), die für diese Aufgaben benannt wurde(n), auszuzahlen. Zudem erhalten die Einrichtungen einen befristeten monatlichen Förderbetrag zur Umsetzung dieser Aufgaben in Höhe von 250 Euro ausbezahlt.      

Die Landesregierungen haben zudem durch Rechtsverordnung für die weitere Pandemievorsorge Regelungen zu treffen, die unter anderem die erforderliche personelle Ausstattung mit hygienebeauftragten Pflegefachkräften oder Hygienefachkräften sowie zu deren Qualifizierung, Aufgaben und Anforderungen an diese Fachkräfte beinhalten.

Stand: 03.03.2023

Wie werden Pflegebedürftige geschützt, die zuhause betreut werden?

In der ambulanten Pflege dürfen ebenfalls nur Menschen tätig sein, die eine FFP2-Maske tragen und getestet sind. Dadurch ist auch ein Schutz der Pflegebedürftigen gewährleistet, die zuhause betreut werden. 

Stand: 10.02.2023

Welche Corona-Regelungen gelten in meinem Bundesland?

Bitte informieren Sie sich zu länderspezifischen Regelungen bei offiziellen Stellen in Ihrem Bundesland, zum Beispiel auf den Seiten Ihrer Landesregierung:

Stand: 20.01.2023 

Welche Regeln gelten zum Tragen der Maske?

Bundesweit besteht eine FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Patientinnen und Patienten und Besucherinnen und Besuchern in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens zum Schutz vulnerabler Gruppen vor schweren Krankheitsverläufen. Die bundesweiten Regelungen sehen keine Ausnahmen für Geimpfte oder Genesene vor.

Informationen zu den Regelungen der jeweiligen Länder finden Sie hier.

 

Stand: 03.03.2023

 

 

 




 



Verordnung für Geimpfte und Genesene

Was ist die 3G-Regel - und was bedeutet "3G Plus", "2G" und "2G Plus"?

Die sogenannte 3G-Regel steht für „geimpft, genesen oder getestet“. Wer nicht vollständig geimpft ist oder nicht als genesen gilt, muss in bestimmen Fällen entweder einen negativen Schnelltest (maximal 24 Stunden alt) oder einen negativen PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) vorlegen. Die 3G-Plus-Regel ist eine leichte Verschärfung der 3G-Regel. Sie besagt, dass nur geimpfte, genesene oder mit einem PCR-Test getestete Personen Zutritt haben. Ein Schnelltest reicht hierfür nicht aus.

Die 2G-Regel wurde als Verschärfung zum Schutz des Gesundheitssystems und vor Infektionen eingeführt: Die Regel steht für “geimpft oder genesen”. Bei der 2G-Regel haben nur geimpfte oder genesene Personen Zutritt zu bestimmten Einrichtungen. Als Nachweis muss entweder ein gültiges Impfzertifikat oder Genesenenzertifikat vorgelegt werden. 

Die 2G-Plus-Regel ist eine weitere Verschärfung der 2G-Regel: Hier haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt, die über ihr gültiges Impf- oder Genesenenzertifikat hinaus einen aktuellen negativen Test (Schnell- oder PCR-Test) oder eine Auffrischungsimpfung vorweisen können. Ausnahmen gelten bei medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Pflegeheimen. Hier gilt auch für dreimal geimpfte Personen die Testpflicht.

Stand: 17.02.2023   

Welche Regeln gelten für Geimpfte und Genesene?

 

Es besteht bundesweit eine FFP2-Maskenpflicht für den Besuch in Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen. Die bundesweiten Regelungen sehen keine Ausnahmen für Geimpfte oder Genesene vor. 

Allerdings können die Länder bezüglich der von ihnen angeordneten Testpflicht bei Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen sowie in der Gastronomie Ausnahmen von der Maskenpflicht für frisch Geimpfte oder Genesene vorsehen. Informationen zu den Regelungen der jeweiligen Länder finden Sie hier.

Stand: 01.03.2023   

Warum werden Genesene so behandelt wie Geimpfte?

Um eine zumindest zeitweise weitreichende Immunität gegen das Coronavirus zu erreichen, gibt es zwei Möglichkeiten: eine Impfung oder eine durchgemachte Erkrankung. Für Genesene wird aufgrund der aktuellen Datenlage angenommen, dass der Schutz zumindest für drei Monate nach durchgemachter Infektion besteht.

Mehr Informationen zu den aktuell geltenden Regelungen für Geimpfte und Genesene finden Sie hier

Stand: 17.02.2023    

Wann gelte ich als geimpft, genesen oder getestet?

Seit dem 1. Oktober 2022 gelten Personen als vollständig geimpft, wenn sie drei Impfungen erhalten haben oder zwei Impfungen und eine durchgemachte SARS-CoV-2-Infektion nachweisen können. Der Impfnachweis kann auf Papier oder in elektronischer Form erbracht werden. Mehr Informationen zur COVID-19-Impfung von Genesenen finden Sie hier.

Als Genesene gelten Personen, die nachweislich positiv auf das Coronavirus mit einem PCR-Test getestet wurden. Die Testung muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 90 Tage zurückliegen.

Als Getestete gelten Personen, die innerhalb der letzten 24 Stunden mit einem Antigen-Schnelltest oder einem PCR-Test negativ auf das Coronavirus getestet wurden. Die Testung muss entweder vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden, bei dem die Testpflicht gilt (z. B. Krankenhaus oder Pflegeeinrichtung) oder von einer Teststelle durchgeführt werden.

Als vollständig geimpft gelten Personen nach:


  • drei Einzelimpfungen (die letzte Einzelimpfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein),

  • zwei Einzelimpfungen PLUS

    • positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER 

    • einer mittels PCR-Test (oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der zweiten Impfung ODER 

    • einer mittels PCR-Test (oder weiterer Methoden der Nukleinsäuraamplifikationstechnik) nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung; seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein.

Bei den Dokumenten, mit denen Personen nachweisen können, dass sie vollständig geimpft, genesen oder getestet sind, gilt laut neuem Infektionsschutzgesetz: Wer falsche Angaben in Impf-, Genesenen- und Testdokumenten einträgt und/oder falsche Dokumente dieser Art nutzt (beispielsweise einen gefälschten Impfpass), macht sich strafbar. Die Nutzung gefälschter Dokumente wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft. Das Ausstellen gefälschter Dokumente wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. 

Stand: 31.01.2023

Warum gelten die neuen Regeln nicht bereits nach der ersten Impfung?

Nach der ersten Impfung kann im Körper noch keine vollständige Grundimmunisierung erreicht werden. Die aktuell vorhandenen Daten weisen darauf hin, dass möglicherweise bereits nach der ersten Impfung eine gewisse Schutzwirkung erzielt wird, insbesondere vor einer schweren Erkrankung. Wie gut die erste Dosis vor einer Infektion schützt beziehungsweise wie weit dann die Viruslast reduziert wird, ist aber noch unklar. Den vollen Schutz der Grundimmunisierung erreicht man erst zwei Wochen nach Vollendung der Impfserie. Bei den Impfstoffen Comirnaty® von BioNTech/Pfizer und Spikevax® (Vaccine Moderna) von Moderna ​​​​​ist das nach der zweiten Dosis der Fall. Beim Impfstoff Janssen® von Johnson & Johnson gilt man nach abgeschlossener heterologer Impfserie, das bedeutet die zweite Impfdosis wurde mit einem mRNA-Impfstoff verimpft, als vollständig grundimmunisiert.  

In Hinblick auf die Entwicklung leichter übertragbarer Virusvarianten und der im Körper langsam nachlassenden Schutzwirkung gegen das Coronavirus, wird allen Personen ab 12 Jahren eine Booster-Impfung empfohlen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier

Erst nach Vollendung einer Impfserie ist davon auszugehen, dass die geimpfte Person bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielt. Geimpfte und Genesene profitieren allerdings nur von diesen Erleichterungen, wenn sie asymptomatisch sind – also keine für eine Corona-Infektion typischen Symptome aufweisen. Denn obwohl das Risiko, sich oder andere Menschen zu infizieren bei geimpften und genesenen Menschen deutlich reduziert ist, besteht das Restrisiko einer Erkrankung. Dies ist ein wichtiger Grund, warum Geimpfte und Genesene auch weiterhin die AHA-Formel einhalten sollen.

Stand: 10.02.2023

Wie kann ich nachweisen, dass ich genesen bin?

Der Nachweis über eine Genesung erfolgt über die Dokumentation des positiven PCR-Testergebnisses. Liegt diese nicht mehr vor, kann man sie sich neu ausstellen lassen. Der PCR-Test muss zwischen 28 Tagen und drei Monaten alt sein. Personen, die den PCR-Test durchführen oder überwachen, dürfen ein Genesenenzertifikat ausstellen. Ein ausgestelltes Genesenenzertifikat kann auch digital in der CovPass-App oder Corona-Warn-App zum Nachweis im Alltag hinterlegt werden. 

Stand: 31.01.2023

 

Wie kann ich nachweisen, dass ich geimpft bin?

Eine vollständige Impfung kann durch einen Eintrag in das gelbe Impfbuch oder einem Zertifikat im digitalen Impfnachweis auf dem Smartphone nachgewiesen werden. Sollte eine Person weder über einen Impfpass, noch über einen digitalen Impfnachweis verfügen, kann ihr am Ort der Impfung ein Ersatzformular zur Dokumentation der durchgeführten Impfung ausgestellt werden. Auch ausländische Impfzertifikate werden anerkannt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Person mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff geimpft wurde.

Die Impfung gegen COVID-19 kann auch in das Digitale COVID-Zertifikat der EU eingetragen werden. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Stand: 10.02.2023

Warum gilt nur ein PCR-Test-Ergebnis als Nachweis einer durchgestandenen Infektion und nicht ein positiver Antikörpertest?

Ein PCR-Test (Erregernachweis), der zum Zeitpunkt der Infektion durchgeführt wurde, weist eine Infektion mit dem Coronavirus sicher nach.

Antikörpertests können einen Hinweis auf eine durchgemachte Erkrankung geben. Allerdings ist die sogenannte serologische Diagnostik nicht geeignet, um den Infektionszeitpunkt zu bestimmen. Zwischen Beginn der Symptomatik und der Nachweisbarkeit spezifischer Antikörper mittels Antikörpertests vergehen etwa ein bis zwei Wochen (in Einzelfällen auch mehr). 

Stand: 08.02.2023

Was gilt für Personen, deren Infektion bereits mehr als drei Monate zurückliegt?

Derzeit ist davon auszugehen, dass bis zu drei Monate nach der durchgemachten Erkrankung eine ausreichende Immunität besteht. Laut Ständiger Impfkommission (STIKO) kann eine Impfung mit einem der zugelassenen Impfstoffe ab vier Wochen nach der Genesung erfolgen. Bei Personen bis 60 Jahren ohne Grunderkrankungen werden 3 immunologische Ereignisse (davon mindestens 1 Impfstoffdosis) derzeit als ausreichend schützend erachtet. Bei Personen ab 60 Jahren und Personen ab 5 Jahren die aufgrund einer Grunderkrankung ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf haben sowie Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen wird eine 4-fache Auseinandersetzung mit dem Spikeprotein von SARS-CoV-2 (d.h. 4 immunologische Ereignisse und davon mindestens 1 Impfstoffdosis) empfohlen. 

Mehr Informationen über die Auffrischungsimpfung erfahren sie hier

Stand: 04.01.2023 

Was müssen Genesene in Bezug auf das Thema Impfen und Testen beachten?

Es ist davon auszugehen, dass Personen, die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind – zumindest vorübergehend – über einen gewissen Schutz vor einer Erkrankung verfügen. Im Regelfall empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) bei ehemals COVID-19-Erkrankten beziehungsweise Genesenen eine erste Impfung nach etwa drei Monaten. Die Gabe einer einmaligen Impfstoffdosis ist laut STIKO aber bereits ab vier Wochen nach dem Ende der COVID-19-Symptome möglich, bei einer asymptomatischen Infektion ab vier Wochen nach der laborbestätigten Diagnose (zum Beispiel mittels PCR-Test). Mehr Informationen zur Empfehlung des Robert Koch-Instituts (RKI) finden Sie hier. Für die Impfung von Genesenen können alle zugelassenen COVID-19-Impfstoffe verwendet werden. 

Zudem gilt:  


  • Wer sich nach der COVID-19-Impfung (unabhängig von der Anzahl der Impfstoffdosen) infiziert, kann drei Monate nach der Infektion eine Booster-Impfung erhalten. Tritt die Infektion in einem Abstand von ≥3 Monaten nach der vorangegangenen Impfstoffdosis auf, ist bis auf weiteres keine Auffrischimpfung notwendig.

  • Wer sich vor der Erstimpfung infiziert und dann eine Impfstoffdosis erhalten hat, kann drei Monate nach der vorangegangenen Impfung einen Booster bekommen.

Mehr zum Thema Auffrischungsimpfungen haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Wichtig: Bei Symptomen sollten Sie sich telefonisch an Ihre behandelnde Ärztin, Ihren behandelnden Arzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienstwenden. Denn, obwohl das Risiko, sich oder andere Menschen zu infizieren bei geimpften und genesenen Menschen deutlich reduziert ist, besteht das Restrisiko einer Erkrankung. Dies ist mitunter auch der Grund, warum Geimpfte und Genesene weiterhin die AHA-Formel einhalten sollen.

Stand: 06.02.2023

Warum müssen Geimpfte und Genesene weiterhin bestimmte Vorsichtsmaßnahmen einhalten wie beispielsweise das Tragen einer Maske?

Auch bei Geimpften und Genesenen besteht ein Restrisiko, sich selbst und andere anzustecken. Wenn daher in der Öffentlichkeit viele Menschen zusammenkommen, wie beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr oder wenn im privaten Bereich Kontakt zu besonders gefährdeten Menschen besteht, sollte man weiterhin vorsichtig bleiben und eine FFP2- oder andere Masken mit medizinischer Schutzwirkung tragen.  

Mehr Informationen zum Schutz durch das Tragen einer Maske finden Sie in diesem Artikel.  

Stand: 10.02.2023

Was müssen Geimpfte und Genesene beim Reisen beachten?

Das Auswärtige Amt informiert auf seiner Website über die aktuell geltenden Bestimmungen zur Einreise nach Deutschland.

Darüber hinaus finden Sie hier alle wichtigen Informationen zu den internationalen Einreiseregelungen. 

Stand: 10.02.2023

Müssen sich geimpfte Kinder in der Schule testen lassen?

Sollte die Gefahr bestehen, dass die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur nicht mehr gewährleistet werden kann, können die Länder seit dem 1. Oktober 2022 eine Verpflichtung zur Testung in Schulen beschließen. Diese Regelung wird individuell und je nach Infektionsgeschehen beschlossen. Bitte informieren Sie sich zu den Regelungen in Ihrem Bundesland.

Stand: 10.02.2023