Allgemeine Infos zum Testen
Coronatests helfen, wichtige Daten zu Infektionszahlen zu generieren, die bei der Eindämmung der Pandemie notwendig sind. Erfahren Sie, wann ein Test gegen das Coronavirus sinnvoll ist, wer sich testen lassen kann und wie lange die Auswertung dauert.
Was ist die Nationale Teststrategie?
Testen ist essenzieller Bestandteil einer umfassenden Strategie zur Pandemie-Bekämpfung. Die Identifizierung von infizierten Personen mittels Testung und anschließende Isolierung ist eine effektive und wichtige Maßnahme. Allerdings ersetzt ein Test nicht die Einhaltung der AHA+L-Regel, notwendige Hygienevorkehrungen oder das >Symptom-Monitoring in Einrichtungen. Wo Sie sich testen lassen können, sehen Sie hier.
Aufgrund des positiven Pandemieverlaufs ist der Anspruch auf kostenlose Schnelltests (PoC-Antigen-Test) für die meisten Personengruppen seit dem 01. März 2023 entfallen. Schnelltests und frei verkäufliche >Selbsttests bleiben ein wichtiges Mittel, um Infektionsketten zu unterbrechen und besonders gefährdete Gruppen vor Corona zu schützen.
Weitere Informationen zur Nationalen Teststrategie finden Sie auch auf der Seite des Robert Koch-Instituts (>RKI).
Stand: 01.03.2023
Welche Testverfahren werden zum Nachweis von Corona eingesetzt?
Laborbasierte PCR-Tests sind das zuverlässigste Testverfahren, um eine Corona-Infektion festzustellen, weil sie besonders sensitiv sind. Das heißt, sie können auch geringe Mengen des Virus nachweisen, genauer gesagt weisen sie das Erbmaterial des Virus nach. Die Probenentnahme erfolgt durch Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben und in das anzuwendende Medizinprodukt eingewiesen sind. Die anschließende Auswertung der Proben erfolgt durch Labore. Der PCR-Test wird in erster Linie dafür eingesetzt, um bei einer Person mit Symptomen abzuklären, ob eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Bei Symptomen sollte daher direkt durch eine Ärztin bzw. einen Arzt eine PCR-Testung im Rahmen der Krankenbehandlung veranlasst werden.
PoC-NAT-Tests sind labormedizinische Untersuchungen, die wie der PCR-Test auch auf der Nukleinsäure-Amplifikations-Technik (NAT; Nachweis von viralen Genen) basieren, jedoch ohne Probenvorbereitung unmittelbar vor Ort (Point of Care, PoC), also patientinnen- und patientennah und kurzfristig ausgewertet werden können. Daher ist ihre Anwendung nicht auf medizinische Labore beschränkt.
PoC-NAT-Tests sind besonders gut in Situationen geeignet, in denen man schnell und innerhalb kurzer Zeit ein relativ sicheres Testergebnis benötigt, wie zum Beispiel bei Testungen in Notaufnahmen, Ambulanzen und Pflegeeinrichtungen.
Die Sensitivität von PoC-NAT-Tests ist im Vergleich zum PCR-Test etwas geringer. Dies bedeutet, dass es im Vergleich zu PCR- bzw. laborbasierten Verfahren zum Nachweis des Genmaterials des Virus häufiger falsch-negative Ergebnisse geben kann. Das heißt: Man ist tatsächlich infiziert, der Test ist jedoch negativ. In sensiblen Bereichen, zum Beispiel zum Schutz von Personen, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf haben, ist daher die laborbasierte PCR-Testung zu bevorzugen. Auch bei Zweifeln an einem negativen PoC-NAT-Test, etwa weil man anhaltende Symptome hat, sollte eine PCR-Testung erwogen werden.
Hingegen bietet sich der PoC-NAT-Test aufgrund der guten Spezifität – das heißt, es gibt wenige falsch-positive Testergebnisse – zur schnellen Bestätigung positiver Antigen-Schnelltests bei asymptomatischen Personen an. Dies kann zur Vermeidung einer vorsorglichen mehrtägigen Quarantäne bis zum Eintreffen des Labor-PCR-Befundes genutzt werden, zum Beispiel bei positiv getestetem pflegerischem beziehungsweise medizinischem Personal. Ein positiver PoC-NAT-Test muss nicht durch einen im Labor durchgeführten PCR-Test bestätigt werden.
Antigen-Schnelltests haben ihren Namen, weil das Ergebnis schnell vorliegt. Sie können ebenfalls vor Ort ausgewertet werden. Sie werden durch geschultes Personal durchgeführt. Dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Nasen- und/oder Rachenabstrich gemacht. Dabei werden virale Eiweiße nachgewiesen.
Antigen-Schnelltests kommen auch in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern oder Schulen zum Einsatz, um Personal oder Bewohnerinnen und Bewohner vorsorglich regelmäßig zu testen. Bestimmte Personengruppen haben dabei Anspruch auf kostenlose Bürgertests.
Ein positiver Antigen-Schnelltest sollte sehr ernst genommen und die Kontakte sollten deutlich eingeschränkt werden. Ein nachfolgender negativer Schnell- oder Selbsttest kann einen positiven Schnelltest übrigens nicht aufheben.
Selbsttests sind zur Eigenanwendung durch Privatpersonen bestimmt. Dafür muss die Gebrauchsanweisung leicht und verständlich sowie Probenentnahme und -auswertung entsprechend einfach sein. Selbsttests können zusätzliche Sicherheit in konkreten Situationen im Alltag geben – insbesondere auch da, wo sich Menschen möglicherweise ohne Maske begegnen, etwa bei einem privaten Besuch oder einer Feier. Sie können auch im Rahmen der Testkonzepte der Länder in Schulen und Kitas eingesetzt werden.
Stand: 11.01.2023
Was ist durch die Testverordnung geregelt?
Ansprüche auf Testung nach der Coronavirus-Testverordnung bestehen seit dem 1. März 2023 nicht mehr. Die Coronavirus-Testverordnung wurde aus Abwicklungs- und Abrechnungsgründen bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Damit wird sichergestellt, dass jeder Leistungserbringer, der innerhalb der genannten Fristen abrechnet, für seine rechtmäßig erbrachten Leistungen eine Vergütung erhält.
Stand: 03.03.2023
Sind die verschiedenen Corona-Tests in der Lage, bekannte neue Virusvarianten zu erkennen?
Bei den PCR-Testverfahren wird regelmäßig überprüft, ob die Tests zuverlässig alle zirkulierenden Coronavirus-Varianten nachweisen.
Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hat in Labor-Untersuchungen überprüft, ob Antigen-Schnelltests auch die Omikron-Variante erkennen. Bisher gab es keine Anhaltspunkte für eine schlechtere Erkennung der Omikron-Variante. Ausführliche Informationen veröffentlicht auch das PEI in den FAQ.
Antigen-Schnelltests sind erstattungsfähig, wenn sie in der Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests des Gesundheitssicherheitsausschusses der Europäischen Union verzeichnet sind. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert. Dabei werden sowohl neue Validierungsstudien und epidemiologische Entwicklungen als auch das Auftreten neuer Virusvarianten berücksichtigt.
Bei der Zulassung von Antigen-Schnelltests gilt folgendes Mindestkriterium: Der Antragsteller muss Angaben zu den spezifischen Coronavirus-Proteinen (Antigenen) machen, die durch den jeweiligen Test nachgewiesen werden. Entsprechende Angaben zur Wirkungsweise des Tests sind auch in die Packungsbeilage entsprechend den Vorgaben der IVD-Richtlinie ("In-Vitro-Diagnostik") aufzunehmen. Wenn der betreffende Antigentest das Coronavirus-Oberflächenprotein ("Spike") erkennt, muss nachgewiesen werden, dass Mutationen des Coronavirus, die zu einer Variation im Spike-Antigen führen, zuverlässig erkannt werden.
Stand: 20.02.2023
Wer hat Anspruch auf einen kostenlosen Test (Antigen-Schnelltest)?
Seit dem 1. März 2023 bestehen keine Ansprüche auf Testung nach der Coronavirus-Testverordnung mehr. Anlasslose Testungen asymptomatischer Personen sind angesichts des derzeitigen Pandemieverlaufs nicht mehr notwendig. Seit dem 1. März 2023 sind zudem die Testnachweispflicht sowohl in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen als auch in ambulanten Pflegediensten entfallen.
Stand: 03.03.2023
Welche Personen erhalten einen kostenlosen PCR-Test?
Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID-19-spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem Vorliegen eines positiven Antigentests. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverordnung, sondern im Rahmen der Krankenbehandlung zu Lasten der Krankenkasse der Patientin oder des Patienten.
Der Anspruch auf einen PCR-Test außerhalb der Krankenbehandlung ist in der Testverordnung geregelt.
Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses. Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests.
Den Anspruch auf bestätigenden PCR-Test haben auch symptomatische Personen. In diesen Fällen wird dennoch dringend empfohlen, eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen, um die weitere Krankenbehandlung sicherzustellen. Das kann durch Teststellen nicht gewährleistet werden.
Zudem haben die nachfolgend aufgelisteten Personen einen Anspruch auf Testung. Ein strikter Anspruch auf eine PCR-Testung besteht jedoch nicht. Ob ein Antigentest oder ein PCR-Test durchgeführt wird, liegt im Ermessen der Leistungserbringer und/oder richtet sich nach landesrechtlichen Vorgaben. Insbesondere folgende Personengruppen haben einen Anspruch auf Testung:
- Wenn sie von einer behandelnden Ärztin bzw. einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, von Einrichtungen und Unternehmen (z. B. Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen) oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst als Kontaktperson identifiziert wurden
- Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Der Anspruch besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
- Wenn in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung außerhalb der regulären Krankenversorgung eine mit Corona infizierte Person festgestellt wurde, Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in den betroffenen Bereichen der Einrichtung aufgehalten haben.
- Schulen, Kindertagesstätten
- Asylbewerberheime, Erstaufnahmeeinrichtungen, Notunterkünfte
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- stationäre Pflegeeinrichtungen
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Pflegedienste
- ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
- Tageskliniken
- ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen anderer medizinischer Heilberufe
- Dies gilt zum Beispiel für Einrichtungen, wie
- Personen, die in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder in einem vergleichbar vulnerablen Bereich behandelt oder untergebracht werden sollen, und es die jeweilige Einrichtung oder der öffentliche Gesundheitsdienst verlangen.
Das gilt für folgende Einrichtungen oder Unternehmen:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
- voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Pflegedienste
- ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
- Tageskliniken
- Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
- stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
- Obdachlosenunterkünfte
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, geflüchteten Personen und Spätaussiedlern
Welche Personengruppen werden nach der Nationalen Teststrategie priorisiert?
Die Nationale Teststrategie stellt eine fachliche Orientierungshilfe zum Einsatz von Testkapazitäten im Rahmen der COVID-19-Pandemie dar und hat von Beginn an bestimmte Indikationen mit einer Priorität versehen. Gemäß der Nationalen Teststrategie ist eine PCR-Testung in folgenden Situationen vorrangig:
- PCR-Testung zur Klärung medizinisch-diagnostischer Fragen im ärztlichen Kontext (z. B. Personen mit dem Risiko schwerer Verläufe)
- PCR-Tests zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit medizinischer Einrichtungen (z. B. Arztpraxen, Krankenhaus, Pflege, Rettungsdienste)
- Schutz vulnerabler Bereiche (z. B. Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, pflegende Angehörige)
Eine zuverlässige Testung und zeitnahe Befundung dieser Personengruppe ist zum Schutz der vulnerablen Gruppen und zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung von besonderer Bedeutung.
Diese Priorisierung bedeutet nicht, dass andere Personen keinen Anspruch auf PCR-Testungen haben. Der im Rahmen der Testverordnung geregelte Anspruch gilt im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten (vgl. §1 TestV) grundsätzlich weiter fort.
Stand: 20.02.2023
Sollte ich mich freitesten?
Die Länder können eigenständig entscheiden, welche >Quarantäne- und Isolierungsregeln vor Ort gelten. Das Robert Koch-Institut empfiehlt nach einem positiven Testergebnis eine wiederholende Selbsttestung ab Tag 5 nach dem positiven Testergebnis. Betroffene sollten solange in >Isolation bleiben, bis der Antigen- oder >PCR-Test negativ ausfällt. Mehr zu den aktuellen Corona-Regelungen in Ihrem Bundesland erfahren Sie hier.
Stand: 03.03.2023
Haben auch Personen, die privat oder gar nicht versichert sind, einen Anspruch auf einen kostenlosen Test?
Patientinnen und Patienten können sich im Rahmen der ärztlichen Krankenbehandlung weiterhin auf SARS-CoV-2 testen lassen. Ob bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen die Durchführung einer (PCR-)Testung auf das Coronavirus zur Behandlung der Erkrankung erforderlich ist, entscheidet die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt. Die Kosten hierfür übernimmt in diesem Fall die Krankenkasse.
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten, wenn der öffentliche Gesundheitsdienst einen >PCR-Test veranlasst hat. Dies gilt auch dann, wenn die Person nicht gesetzlich versichert ist.
Liegen bei einer oder einem Privatversicherten Krankheitssymptome vor und wird dann ein Test ärztlich angeordnet, handelt es sich um einen Versicherungsfall, der wie bei allen anderen Erkrankungen auch nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet wird. Die Versicherten erhalten wie üblich eine Rechnung, die sie zur Erstattung bei ihrem Versicherer einreichen können.
Stand: 03.03.2023
Wie lange muss ich auf mein Testergebnis warten?
Das Testverfahren mittels PCR nimmt derzeit etwa vier bis fünf Stunden in Anspruch. Hinzu kommt die Transportzeit ins Labor, die Vorbereitungszeit im Labor und gegebenenfalls eine Wartezeit wegen hohen Probeaufkommens. In den meisten Fällen liegt ein Ergebnis innerhalb von 24 Stunden vor. Die Ergebnisse eines Express-PCR-Tests erhalten Sie dagegen, wie der Name schon sagt, schneller, in der Regel bereits innerhalb einer Stunde.
Antigen-Schnelltests und Selbsttests zeigen meist innerhalb von 15 bis 30 Minuten ein Ergebnis an.
Stand: 10.02.2023Gibt es genügend Laborkapazitäten?
Bei starker Beanspruchung der bestehenden PCR-Kapazitäten werden bestimmte Personengruppen vorrangig getestet, für die zuverlässiges und zeitnahes Testen von besonderer Bedeutung ist. Hierzu zählen PCR-Testungen zur Abklärung medizinisch-diagnostischer Fragen im ärztlichen Kontext (z. B. Personen mit dem Risiko schwerer Verläufe), PCR-Testungen zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit medizinischer Einrichtungen (z. B. Arztpraxen, Krankenhaus, Pflege, Rettungsdienste) und PCR-Testungen zum Schutz vulnerabler Bereiche (z. B. Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, pflegende Angehörige).
Stand: 10.02.2023Wie wird das Testergebnis dokumentiert?
Jedes Testzentrum hat ein Dokumentationssystem. Nach einem Schnelltest bekommt der oder die Getestete einen Nachweis, auf dem u.a. angegeben wird, wer, bei wem, wann, mit welchem Ergebnis getestet wurde. Ähnliche Nachweise halten Apotheken und Arztpraxen vor.
In der Nähe befindliche Teststellen, die die Übermittlung von Schnelltest-Ergebnissen an die Corona-Warn-App (CWA) unterstützen, können über https://map.schnelltestportal.de/ gefunden werden. Eine Vielzahl der berechtigten Teststellen erstellen auch EU-konforme digitale Testzertifikate, die in der CWA gespeichert werden können; die Nutzenden können dann ein digitales Testzertifikat für PCR- und Schnelltests anfordern, das im Falle eines negativen Testergebnisses ausgestellt wird. Sie können es in Ländern der Europäischen Union, sowie Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz dafür verwenden, um ein negatives Testergebnis offiziell nachzuweisen. Nur mit der CovPassCheck-App können die QR-Codes auf ausgedruckten oder digitalen COVID-Zertifikaten der EU eingelesen und datenschutzkonform, digital geprüft werden; eine bloße Sichtprüfung des Zertifikates ist nicht ausreichend.
Stand: 17.02.2023
Welche Behandlungsmöglichkeiten gibt es bei einem positiven Test?
In den meisten Fällen verläuft eine Erkrankung nach Infektion mit dem Coronavirus milde. Eine Infektion kann auch gänzlich ohne Symptome ablaufen.
Die meisten Infektionen können symptomorientiert behandelt werden. Ob eine gezieltere Therapie, zum Beispiel mit einem antiviralen Arzneimittel, für Sie in Frage kommt, kann nach Beratung mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt festgestellt werden.
Weitere Informationen können Sie diesem Artikel entnehmen.
Stand: 27.01.2023
Welche Regelungen gelten für Corona-Tests bei Kindern?
Die Ausgestaltung von Testkonzepten für Kindertagesstätten und Schulen liegt in der Zuständigkeit der Länder. Diese können eine Testpflicht anordnen, sollte es das Infektionsgeschehen erfordern. Erkundigen Sie sich dazu bitte auf der Seite Ihres Bundeslandes.
Stand: 17.02.2023
Was sind Lolli-Tests für Kinder und wo werden sie eingesetzt?
Lolli-Tests (oder PCR-Pooltests) sind Corona-Tests für Kinder, die nach der PCR-Methode im Labor ausgewertet werden. Lolli-Tests können zum Beispiel in KiTa-Gruppen oder Schulklassen eingesetzt werden. Bei der Methode lutschen alle Kinder der jeweiligen Gruppe sowie die Erzieherinnen und Erzieher bzw. Lehrerinnen und Lehrer für etwa 30 Sekunden an jeweils einem Abstrichtupfer wie an einem Lolli. Die Abstrichtupfer aller Kinder der Lerngruppe werden in einem Sammelgefäß zusammengeführt und als anonyme Sammelprobe, dem sogenannten „Pool“, noch am selben Tag in einem Labor nach der PCR-Methode ausgewertet. Diese Methode sichert ein sehr verlässliches Testergebnis.
Fällt einer der Tests positiv aus, müssen alle Kinder sowie die Erzieherinnen und Erzieher bzw. Lehrerinnen und Lehrer noch einen weiteren einzelnen PCR-Test machen. So kann eine mögliche Infektion bei einem Kind durch einen PCR-Test deutlich früher festgestellt werden als durch einen Schnelltest, sodass auch die Gefahr einer Ansteckung rechtzeitiger erkannt wird. Wie die Organisation der Lolli-Tests genau abläuft, erfahren Sie auch in den mehrsprachigen Flyern des RKI.
Stand: 10.02.2023Zählt ein Antikörpertest als Nachweis, dass ich genesen bin?
Ein Antikörpernachweis reicht nicht aus, um als Genesene oder Genesener zu gelten.
Ein Genesenennachweis nach § 22a Absatz 2 IfSG wird nur nach Vorlage eines positiven PCR-Tests, PoC-NAAT-Tests, einer anderen Methode der Nukleinsäure-Amplifikations-Technik ausgestellt, wenn die Testung mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.
Der Nachweis einer überstandenen Corona-Infektion mittels Antikörpertest ist aber für Personen wichtig, die keinen PCR-Test als Nachweis vorliegen haben. Kann eine Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest vorweisen und ist dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte, erhält diese Person bereits mit einer Impfdosis den vollständigen Impfschutz (vgl. § 22a Absatz 1 IfSG). Seit dem 1. Oktober ist hierzu zusätzlich eine zweite Einzelimpfung notwendig.
Stand: 17.02.2023
Kann ich durch einen Antikörpertest meinen Impfschutz überprüfen?
Um die Stärke oder Dauer des Impfschutzes nachzuweisen, eignen sich Antikörpertests nicht.
Bisher ist nicht bekannt, wie hoch die Antikörperkonzentration sein muss, damit man von einem sicheren Schutz ausgehen kann. Daher eignet sich ein Antikörpertest auch nicht als verlässlicher Indikator, ob Sie eine Booster-Impfung erhalten sollten oder nicht. Auch sind für die Immunantwort nicht nur die Antikörper alleine verantwortlich.
Werden Antikörpertests im Verlauf betrachtet, können diese aber Hinweise liefern, ob eine Impfung zu einer Aktivierung des Immunsystems geführt hat. Das kann vor allem für immunsupprimierte Personen wichtig sein. Für weitere Informationen wird auf die COVID-19-Impfempfehlung der STIKO verwiesen.
Stand: 13.02.2023
Wofür werden Antikörpertests eingesetzt?
Mittels Antikörpertest (serologische Diagnostik) kann eine durchgemachte SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen werden. Der Zeitpunkt der Infektion kann nicht mit der serologischen Diagnostik bestimmt werden. Die spezifischen SARS-CoV-2-Antikörpernachweise, die in einem Labor erfolgen, welches akkreditiert ist und/oder nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung arbeitet, sind mittlerweile so zuverlässig, dass sie nunmehr prinzipiell geeignet sind, einen Zustand nach SARS-CoV-2-Infektion nachzuweisen. Antikörpertests gelten aus verschiedenen Gründen jedoch noch nicht als gesicherter Nachweis, um als Genesene oder Genesener zu gelten oder für ein Impfzertifikat als vollständig geimpfte Person. Goldstandard für den Infektionsnachweis ist nach wie vor der direkte SARS-CoV-2-Nachweis mittels PCR-Test.
Stand: 10.02.2023