Tests für Reisende
Wann muss ich mich bei einer Reise ins Ausland testen lassen? Wo kann ich mich testen lassen und was ist zu beachten? Diese Antworten und weitere rund um Coronatests für Reisende finden Sie hier.
Allgemeines zur Testpflicht
Für wen gilt die Nachweispflicht bei der Einreise?
a) Einreise aus Virusvariantengebieten, in denen eine besorgniserregende Variante bereits auftritt
Reisende ab 12 Jahren, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem solchen Gebiet aufgehalten haben, müssen bei Einreise über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind nicht ausreichend. Der Nachweis kann bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden. Kinder unter 12 Jahren sind von der Test-Nachweispflicht befreit.
b) Einreise aus Virusvariantengebieten, in denen eine besorgniserregende Variante aufzutreten droht
Reisende ab 12 Jahren, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem solchen Gebiet aufgehalten haben, müssen vor Reiseantritt nach Deutschland mindestens einen Antigenschnelltest vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist – gemessen am Zeitpunkt der Einreise bzw. der geplanten Einreise. Auch hier sind ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis nicht ausreichend.
Stand: 11.01.2023
In welcher Form und in welchen Sprachen werden das ärztliche Zeugnis oder das Corona-Testergebnis akzeptiert?
Der Nachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument (zum Beispiel im Digitalen COVID-Zertifikat der EU), entweder in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache zu erbringen.
Stand: 10.02.2023Testpflicht bei Flug-Einreisen
Wo und von wem werden die Tests durchgeführt? Was mache ich, wenn ich im Ausland nicht an einen Test komme?
Die Testung erfolgt an den zugelassenen Stellen im Ausland.
Dazu gehören nach der Coronavirus-Testverordnung § 1 Absatz 1:
- die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren
- die von den Stellen nach Nummer 1 als weitere Leistungserbringer beauftragten Dritten
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren
Wenn den zu befördernden Personen die Erlangung eines Testnachweises nicht möglich ist, können Beförderer vor Abreise eine den Anforderungen entsprechende Testung durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine Beförderung vornehmen.
Der Nachweis kann in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form erbracht werden. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts.
Stand: 10.02.2023
Wer zahlt die Quarantäne im Urlaubsland?
Die infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen richten sich nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sich die Person im Ausland aufhält. In der Regel trägt die oder der Reisende die dafür entstehenden Kosten selbst.
Stand: 01.02.2023
Wie wird die Testpflicht kontrolliert und durchgesetzt?
Reisen Sie aus einem Virusvariantengebiet mit einem Beförderungsunternehmen (Flug, Zug, Bus) ein, kontrollieren die Beförderer das Vorliegen eines Testnachweises. Zusätzlich können auch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde (in der Regel: das Gesundheitsamt) und die mit der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung beauftragte Behörde (in der Regel: die Bundespolizei) die Vorlage des Testergebnisses anfordern.
Stand: 01.02.2023
Liegt bei Betreten der internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen eine Einreise nach Deutschland im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung vor?
Nicht alle internationalen Flughäfen in Deutschland haben internationale Transitzonen. Zudem kann es jederzeit zu Flugausfällen und -verspätungen kommen. Auch der Wechsel eines Terminals kann die Pflicht des Passierens einer Grenzübergangsstelle erforderlich machen. Daher kann auch eine Einreise erforderlich werden. Sie sollten daher auch bei einer reinen Transitverbindung über Deutschland (das heißt ohne einzureisen) die Testpflicht bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet vor Antritt der Reise beachten.
Stand: 01.02.2023
Pendler
Gilt die Coronavirus-Einreiseverordnung auch für Pendlerinnen und Pendler?
Die Coronavirus-Einreiseverordnung differenziert hier zwischen den folgenden Personengruppen:
Tagespendlerinnen und Tagespendler sind Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.
Grenzpendlerinnen und Grenzpendler sind Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte ins Ausland begeben und regelmäßig – mindestens einmal wöchentlich – an ihren Wohnsitz zurückkehren.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begeben und regelmäßig – mindestens einmal wöchentlich – an ihren Wohnsitz zurückkehren.
Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet müssen alle Grenzpendler und Grenzgänger über einen Testnachweis, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht, verfügen. Dies gilt ebenfalls mit der Maßgabe, dass sie den Test zweimal pro Woche erneuern müssen.
Stand: 01.02.2023
Welche Ausnahmen kann es für Pendlerinnen und Pendler bei der Einreise geben?
Grenzpendlerinnern und Grenzpendler sind nach der Coronavirus-Einreiseverordnung bei Einreise nach Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet von der Anmelde- und Quarantänepflicht ausgenommen. Sie müssen zweimal pro Woche einen negativen Testnachweis erbringen.
Stand: 01.02.2023
Transportgewerbe
Welche Pflichten gelten bei der Einreise für das Transportgewerbe?
Zur Gruppe der Personen, die beruflich andere Personen, Waren oder Güter grenzüberschreitend transportieren, zählen auch alle Mitglieder von Besatzungen und Crews.
Die in diesem Abschnitt beschriebenen Ausnahmen gelten nur, wenn die betroffenen Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen.
Für Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, gelten die folgenden Pflichten:
Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet ist Transportpersonal bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden innerhalb des entsprechenden Gebietes und beziehungsweise oder in Deutschland von der Anmelde- und Quarantänepflicht ausgenommen. Es besteht allerdings keine Ausnahme bezüglich der Testpflicht. Transportpersonal muss bereits bei Einreise ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen können, ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend. Der Nachweis muss lediglich zweimal pro Woche erneuert werden. Kann ein solcher Testnachweis noch nicht bei Einreise mitgeführt werden, so muss diese Testung unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden und eine zweite Testung innerhalb einer Woche erfolgen, sofern sich die Person noch in Deutschland aufhält
Alle Ausnahmen sind an die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte geknüpft.
Stand: 01.02.2023
Kontrolle
Wie wird die Test- und Quarantänepflicht kontrolliert?
Alle Einreisenden ab 12 Jahren aus einem Virusvariantengebiet sin verpflichtet, bei Einreise über einen negativen Testnachweis zu verfügen. Der Nachweis kann bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden. Flugreisende müssen dem Beförderer den Nachweis (zusätzlich) schon vor Abreise vorlegen.
Weitere Informationen können Sie auch der aktuellen Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) entnehmen.
Stand: 12.01.2023
Wie wird die Testpflicht durchgesetzt - ist die Erzwingung eines Tests möglich?
Reisende nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet müssen sich schon vor der Abreise testen lassen und müssen ein negatives PCR-Testergebnis dem Beförderer, beispielsweise der Fluggesellschaft, vorlegen. Auch bei der Einreisekontrolle in Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden.
Die zuständige Behörde (in der Regel das Gesundheitsamt) kann die Vorlage eines Nachweises von Ihnen bis zu zehn Tagen nach Einreise verlangen.
Stand: 01.02.2023
Wie erfährt das Gesundheitsamt, dass jemand positiv getestet wurde?
Für PCR-Tests, die in Deutschland durchgeführt werden, besteht eine Labormeldepflicht. Das heißt: Die Labore müssen positive Testergebnisse dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Bei positiven Antigen-Tests ist ein bestätigender PCR-Test durchzuführen.
Stand: 10.02.2023Wie erfährt das Gesundheitsamt von einem negativen Testergebnis? Meldet der Arzt das Ergebnis dem Gesundheitsamt? Bekommt die Testperson einen Beleg und meldet das Ergebnis selbst an das Gesundheitsamt?
Negative Testergebnisse werden nicht von den Laboren an die Gesundheitsämter gemeldet. Ein negatives PCR-Testergebnis oder ärztliches Zeugnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 müssen Einreisende, die sich in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, daher selbstständig und auf Anforderung dem zuständigen Gesundheitsamt oder der sonstigen vom Land bestimmten Stelle vorlegen.
Stand: 08.02.2023