Risikogebiete
In einigen Gebieten auf der Welt ist das Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus besonders hoch. Was Sie jetzt über diese Regionen wissen müssen und was Einreisende zu beachten haben, erfahren Sie hier.
Risikogebiete
Ein Risikogebiet ist ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit, z.B. einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, festgestellt wurde. Das Robert Koch-Institut veröffentlicht eine fortlaufend aktualisierte Liste der Risikogebiete auf seiner Website.
Stand: 01.04.2021
In einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt ein besonders hohes Risiko vor, wenn dort eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht („Hochinzidenzgebiet“) oder bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 dort verbreitet aufgetreten sind („Virusvarianten-Gebiet“).
Hochinzidenzgebiete können Gebiete mit besonders hohen Fallzahlen sein, z.B. in Höhe des Mehrfachen der mittleren 7-Tages-Inzidenz je 100.000 Einwohnern in Deutschland, mindestens jedoch mit einer 7-Tages-Inzidenz von 200.
Virusvarianten-Gebiete können Gebiete sein, in denen eine Virusvariante (Mutation) des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten ist, die nicht zugleich in Deutschland verbreitet auftritt und von der anzunehmen ist, dass von ihr ein besonderes Risiko ausgeht. Solche besonderen Risiken können sich unter anderem daraus ergeben, dass die Virusvariante
- vermutlich oder nachweislich leichter übertragen wird,
- aufgrund einer anderen Eigenschaft die Infektionsausbreitung beschleunigt,
- die Krankheitsschwere verstärkt
- oder dass Personen, die bereits eine Impfung erhalten oder eine COVID-Infektion überstanden haben, gegen die Virusvariante allenfalls schwach immun sind.
Das Bundesministerium für Gesundheit stellt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fest, in welchen Ländern aktuell ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Welche Gebiete aktuell als Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebiete eingestuft sind, können Sie der Liste auf folgender Internetseite entnehmen: https://www.rki.de/risikogebiete.
Stand: 10.02.2021
Es ist zu unterscheiden zwischen Gebieten mit einem erhöhten Risiko (Risikogebiet) und Gebieten mit einem besonders hohen Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
In einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt ein besonders hohes Risiko vor, wenn dort eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (Hochinzidenzgebiet) oder bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 dort verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet).
Grund für diese Unterscheidung ist, dass so dem besonders hohen Risiko einer Ansteckung in solchen Gebieten durch strengere Einreiseregelungen begegnet werden kann. Die strengeren Regeln dienen dazu, den Eintrag des Coronavirus SARS-CoV 2 weiter zu begrenzen und die schnelle Verbreitung neuer Virusvarianten zu vermeiden.
Stand: 01.04.2021
Wenn Sie sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet (nicht: Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet) aufgehalten haben, gelten folgende Regeln:
Digitale Einreiseanmeldung
Sie müssen die digitale Einreiseanmeldung (DEA) unter www.einreiseanmeldung.de ausfüllen. Beförderungsunternehmen müssen den DEA-Nachweis kontrollieren.
Testpflicht
Bei der Einreise nach Deutschland aus einem Risikogebiet müssen Sie spätestens 48 Stunden nach Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen können. Der Abstrich für den Test darf frühestens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Das Gesundheitsamt kann Sie innerhalb von 10 Tagen nach Einreise dazu auffordern, das negative Testergebnis vorzulegen.
Quarantänepflicht
Für alle Einreisende aus Risikogebieten gilt eine Pflicht zur Quarantäne von zehn Tagen. Diese kann vorzeitig beendet werden, sobald ein negatives Testergebnis eines frühestens am fünften Tag der Quarantäne erhobenen Coronatests vorliegt. Abweichende Regelungen gelten für Personen, die aus Gebieten mit einem besonders hohen Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiete und Virusvarianten-Gebiete) einreisen. Da die Muster-Quarantäneverordnung von den Ländern in eigener Zuständigkeit umgesetzt wird, informieren Sie sich bitte über die Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes, in das Sie einreisen. Hier finden Sie eine Liste mit Regionen, die zurzeit als Virusvarianten-Gebiete gelten.
Stand: 17.02.2021
Das Robert Koch-Institut veröffentlicht eine fortlaufend aktualisierte Liste der Risikogebiete, Hochinzidenzgebiete und Virusvarianten-Gebiete im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete.
Die Einstufung als Risikogebiet, Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet erfolgt erst mit Ablauf des ersten Tages nach der Veröffentlichung der Feststellung auf der oben genannten Internetseite. In der Liste des Robert Koch-Instituts ist nach dem Ländernamen bzw. der Landesregion in Klammern aufgeführt, seit wann das Gebiet als Risikogebiet, Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet gilt. Am Ende der Seite finden Sie eine Zusammenfassung der Gebiete, die zu einem beliebigen Zeitpunkt in den vergangenen 10 Tagen Risikogebiete waren, aber derzeit keine Risikogebiete mehr sind.
Stand: 10.02.2021
Einreisende nach Aufenthalt in einem Risikogebieten sind verpflichtet, vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, die digitale Einreiseanmeldung (DEA) durchzuführen, wenn keine Ausnahme von der Anmeldepflicht besteht. Auf die damit hinterlegten Daten kann das Gesundheitsamt digital zugreifen und die Einhaltung der häuslichen Quarantäne kontrollieren bzw. Sie zur Vorlage eines Testnachweises oder Duldung eines Tests auffordern.
Sollte es Einreisenden in Ausnahmefällen (aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder wegen eines technischen Problems mit der Webseite) nicht möglich sein, eine digitale Einreiseanmeldung durchzuführen, sind Sie verpflichtet, stattdessen eine sog. Ersatzmitteilung in Papierform vorzunehmen. Bitte entnehmen Sie den Hinweisen in der Ersatzmitteilung, wo Sie diese abzugeben haben (z.B. beim Beförderer oder bei der Deutsche Post E-POST Solutions GmbH, 69990 Mannheim). Die Ersatzmitteilung wird dann an das für den Aufenthaltsort des Einreisenden zuständige Gesundheitsamt weitergeleitet.
Stand: 01.04.2021
Die Bundesregierung prüft fortlaufend, inwieweit Gebiete als Risikogebiete einzustufen sind. Daher kann es auch zu kurzfristigen Änderungen, insbesondere zu einer Erweiterung der Liste der Risikogebiete, kommen. Dabei erfolgt die Einstufung als Risikogebiet, Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet jeweils erst mit Ablauf des ersten Tages nach der Veröffentlichung der Feststellung auf der Internetseite des RKI.
Stand: 01.04.2021
Bund und Länder rufen dazu auf, nicht erforderliche Reisen und Besuche zu vermeiden. Bitte reduzieren Sie den Personenkreis, mit dem Sie sich treffen, auf ein Minimum. Private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts sind mit einem weiteren Haushalt möglich. Die maximale Personenanzahl ist auf fünf Personen beschränkt, Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Sollte die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einer Region auf über 100 steigen, dürfen sich wieder nur der eigene Hausstand und eine weitere Person persönlich treffen.
Halten Sie sich bei Treffen mit Ihrer Familie unbedingt an die AHA+L-Formel: Abstand halten, Hygieneregeln befolgen und Alltag mit Maske. Achten Sie zusätzlich auf eine regelmäßige Belüftung der Innenräume. Da sich das Virus auch über Aerosole übertragen kann, kann eine gute Belüftung das Ansteckungsrisiko verringern.
Stand: 04.03.2021
Quarantäne
Ja, bestimmte Personengruppen sind bei entsprechenden Nachweisen von der Quarantänepflicht befreit, wie Durchreisende ohne Zwischenstopp in Deutschland oder Personen, die beruflich grenzüberschreitend Waren/Güter transportieren oder deren Tätigkeit im Gesundheitssektor dringend erforderlich ist.
Bitte beachten Sie auch hier das verbindliche Recht des Bundeslandes, in das Sie einreisen bzw. in dem Sie sich aufhalten.
Stand: 01.04.2021
Einreisende aus Risikogebieten sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt über ihren Aufenthaltsort in Deutschland zehn Tage nach Einreise zu informieren. Seit dem 8. November 2020 ist zu diesem Zweck die digitale Einreiseanmeldung zu nutzen. Die lokalen Behörden führen anhand dieser Daten Stichprobenkontrollen zur Überwachung der häuslichen Quarantäne durch.
Stand: 01.04.2021
Verstöße gegen die oben genannten Pflichten zur Anmeldung, Testung oder häuslichen Quarantäne stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Hierfür können die zuständigen Behörden vor Ort Bußgelder bis zu einer Höhe von 25.000 Euro verhängen.
Stand: 01.04.2021
Wenn Sie einen Test gemacht haben, weil Sie zum Beispiel Krankheitszeichen einer Corona-Infektion haben oder Kontakt zu einem positiv getesteten Menschen hatten, sollten Sie zuhause bleiben und Kontakte zu anderen Menschen vermeiden, bis das Testergebnis eintrifft.
Stand: 01.04.2021
Bitte informieren Sie sich im jeweiligen Land über die Regeln vor Ort. Eine Rückreise während einer COVID-19-Erkrankung ist während dieser Zeit in der Regel nicht möglich. Auch eine Rückholung kann derzeit nicht erfolgen.
Stand: 01.04.2021
Sie müssen sich sofort bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt melden. Ab dem 8. November machen Sie das über die digitale Einreiseanmeldung. Auf der Homepage geben Sie die Informationen zu ihren Aufenthalten der letzten 10 Tage an. Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen erhalten Sie eine PDF-Datei als Bestätigung. Ihr Beförderer wird vor der Beförderung (im Eisenbahnverkehr u.U. auch noch während der Beförderung) die erhaltene Bestätigung bei Ihnen kontrollieren. Die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung gilt unabhängig davon, ob Sie ein Beförderungsunternehmen nutzen oder im Individualverkehr reisen. Auf die damit hinterlegten Daten kann das Gesundheitsamt digital zugreifen und erhält dadurch Kenntnis von der Quarantänepflicht der einreisenden Person.
Stand: 01.04.2021
Einkommensausfälle aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein Risikogebiet und einer darausfolgenden Quarantäne werden nicht entschädigt. Die Region muss bereits bei Reiseantritt als Risikogebiet ausgewiesen sein, damit diese Regelung gilt. Eine Auflistung der Risikogebiete finden Sie beim Robert Koch-Institut.
Stand: 23.03.2021
Kontrolle der Test- und Quarantänepflicht
Alle Regelungen zur Testpflicht für Reisende finden Sie hier.
Einreisende nach Aufenthalt in einem Risikogebiet, Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet sind verpflichtet, vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die digitale Einreiseanmeldung (DEA) durchzuführen. Auf die damit hinterlegten Daten kann die zuständige Behörde (in der Regel das Gesundheitsamt) digital zugreifen und die Einhaltung der häuslichen Quarantäne kontrollieren bzw. Sie zur Vorlage eines Testnachweises oder Duldung eines Tests auffordern.
Erfolgt die Einreise aus einem Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet mittels Beförderer, ist diesem zusätzlich ein Testnachweis vor der Abreise vorzulegen. Unabhängig von der Inanspruchnahme eines Beförderers kann die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde (in der Regel die Bundespolizei) anlässlich der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung die Vorlage eines Testnachweises verlangen und auch die Erfüllung der Anmeldepflicht kontrollieren.
Stand: 01.04.2021
Bei Einreisen mit dem Zug aus einem Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet kontrollieren die Beförderer, ob die Einreisenden über ein negatives Testergebnis verfügen. Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt, ist die Beförderung untersagt. Im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr können diese Kontrollen auch noch während der Beförderung erfolgen. Die Regelungen gelten nicht im Öffentlichen Personennahverkehr.
Bei Einreisen mit dem Auto können durch die zuständigen Behörden grenznah Stichprobenkontrollen durchgeführt werden, ob bei Einreise aus einem Gebiet mit besonders hohem Risiko ein negatives Testergebnis vorliegt.
Unabhängig von der Inanspruchnahme eines Beförderers, ist der Testnachweis, der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde, anlässlich der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung vorzulegen, wenn sie dies verlangt.
Um die Verbreitung von Varianten des Coronavirus - auch als Mutationen bekannt - in Deutschland zu verhindern, hat die Bundesregierung ein Beförderungsverbot bis zum 14. April 2021 für Personen, die aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten einreisen, verhängt. Hier finden Sie eine Liste mit Regionen, die zurzeit als Virusvarianten-Gebiete gelten. Für dieses Einreiseverbot gibt es sehr eng begrenzte Ausnahmen. Diese finden Sie hier. Personen, für die diese Ausnahmen gelten, müssen die Anmelde- und Testnachweispflicht der Coronavirus-Einreiseverordnung und die Quarantänebestimmungen Ihres Bundeslandes beachten.
Stand: 01.04.2021
Wer als Einreisender nach Aufenthalt in einem Risikogebiet spätestens nach 48 Stunden kein negatives Testergebnis nachweisen kann, muss mit einer Geldbuße rechnen (siehe dazu unten „Gibt es Sanktionen? Wie sehen diese konkret aus?“) und eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss einer SARS-CoV-2-Infektion dulden.
Stand: 01.04.2021
Für PCR-Tests, die in Deutschland durchgeführt werden, besteht eine Labormeldepflicht. Das heißt: Die Labore müssen positive Testergebnisse dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Bei positiven Antigentests ist ein bestätigender PCR-Test durchzuführen.
Stand: 01.04.2021