Arbeiten und Corona
Die Corona-Pandemie hat unser aller Arbeitsleben verändert. Viele Angestellte arbeiten im Homeoffice. Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen stehen vor neuen Herausforderungen. Alles, was Sie zum Thema Arbeiten in der Pandemie wissen müssen, finden Sie hier.
Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Ist bei Ihnen eine Erkrankung durch eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt worden, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Auskunft hierüber verlangen, um der Fürsorge- und Schutzpflicht nachzukommen. Bitte beachten Sie jedoch die grundsätzliche Regelung: Fragen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nach dem Gesundheitszustand von Beschäftigten bedürfen einer besonderen Rechtfertigung. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Einer offiziellen Meldepflicht unterliegen aktuell nur Ärztinnen und Ärzte. Diese müssen bei Diagnose einer Infektion einer ihrer Patientinnen und Patienten mit dem Coronavirus das zuständige Gesundheitsamt darüber informieren.
Stand: 05.04.2021
Die Arbeitspflicht gilt grundsätzlich auch für Dienstreisen. Lediglich aufgrund der Sorge vor Ansteckung dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Dienstreise nicht verweigern. Sollte Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber aber eine Dienstreise an einen Ort anordnen, an dem das Ansteckungsrisiko offiziell als erhöht eingestuft wurde, wie z.B. in einem Quarantänegebiet, zu welchem von Seiten des Auswärtigen Amtes eine offizielle Reisewarnung (nicht zu verwechseln mit einem bloßen Sicherheitshinweis) wegen der Infektionsgefahr vorliegt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Dienstreise verweigern (§ 275 Abs. 3 BGB). Die derzeitigen Einschränkungen im Reiseverkehr haben auch Auswirkungen auf Geschäftsreisen. Sollten dennoch Geschäftsreisen stattfinden, sollte dabei auch auf Empfehlungen zur Hygiene (Richtiges Husten, Niesen und Händewaschen) geachtet werden.
Stand: 05.04.2021
Nach dem Beschluss von Bund und Ländern sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weiterhin angehalten, Homeoffice anzubieten, soweit möglich und sofern keine betriebsbedingten Gründe dagegensprechen. Ist dies nicht möglich, sind diese verpflichtet, mithilfe entsprechender Maßnahmen den gleichwertigen Schutz für deren Beschäftigten sicherzustellen. Die Umsetzung der Regel liegt bei den Bundesländern. Informieren Sie sich deshalb bitte über die geltenden Regelungen vor Ort. Weitere Infos dazu finden Sie außerdem hier. Grundsätzlich sind Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen dazu angehalten, zuhause zu bleiben, wenn Sie Symptome aufweisen.
Stand: 05.04.2021
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Beschäftigte sollten in dieser Situation stets das Gespräch miteinander suchen, um eine Lösung zu finden. Informationen erhalten Sie auch auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Stand: 05.04.2021
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen offensichtlich arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte von der Arbeit fernhalten. Beschäftigte haben in dem Fall Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts im Krankheitsfall. Es gelten die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Weitere Details finden Sie hier.
Stand: 05.04.2021
Kommt es so zu einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, etwa weil Lieferengpässe infolge des neuartigen Coronavirus auftreten und der Betrieb in der Folge nur eingeschränkt oder gar nicht arbeitsfähig ist oder auf behördliche Anordnung schließen muss, so kommt ein Anspruch der betroffenen Beschäftigten auf Kurzarbeitergeld in Betracht. Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. Informationen für Beschäftigte sowie Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld.
Stand: 05.04.2021
Da geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobberinnen und -Minijobber) versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind, kann für sie kein Kurzarbeitergeld beantragt werden. Die vereinfachten Bedingungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld gelten nur, wenn ein Grundanspruch auf Kurzarbeitergeld gegeben ist.
Stand: 05.04.2021
Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie Grenzpendlerinnen und Grenzpendler unterliegen der Anmeldepflicht (bei Einreisen oder Ausreisen von weniger als 24 Stunden, siehe auch die Regelungen zu Tagespendlerinnen und Tagespendlern).
Sie sind von der Testpflicht nur nach Aufenthalt in einem Risikogebiet ausgenommen. Nach Aufenthalt in einem Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet gilt für Sie neben der Anmeldepflicht auch die Testpflicht. Mögliche Ausnahmen für Pendlerinnen und Pendler können Sie hier nachlesen.
Stand: 05.04.2021
Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Laut Arbeitsschutzgesetz hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für ihre oder seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Die Bundesregierung hat einheitliche Standards zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz beschlossen: Der SARS CoV-2 Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) bietet die Grundlage für ein sicheres Arbeiten am Arbeitsplatz und für das Funktionieren des neuen Arbeitsalltags. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde bis zum 30. April verlängert. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen. Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen. Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren. In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden. Für das Arbeiten im Betrieb müssen OP-Masken, FFP2-, FFP3-, KN95- oder N95-Masken zur Verfügung stehen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können. Außerdem sollen Beschäftigte vor Ort mindestens einmal pro Woche regelmäßig getestet werden. Anfang April werden die Wirtschaftsverbände einen ersten Bericht vorlegen, wie Unternehmen das Testangebot umsetzen können.
Stand: 05.04.2021
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind nach der Empfehlung der Bundesregierung dazu angehalten, für eine regelmäßige Belüftung der Räumlichkeiten zu sorgen. Die Innenraumlufthygiene-Kommission am Umweltbundesamt empfiehlt in Innenräumen für eine möglichst hohe Zufuhr von Frischluft zu sorgen. Eine Querlüftung wird besonders empfohlen, bei der durch gegenüberliegende weit geöffnete Fenster Raumluft schnell gegen Frischluft ausgetauscht wird. Außerdem ist eine Stoßlüftung bei weit geöffnetem Fenster über einige Minuten effektiv. Wenn eine Person hustet oder niest, sollte am besten sofort eine Stoßlüftung durchgeführt werden. Wenn die Räume stark befüllt sind, ist ein gekipptes Fenster kaum wirksam, auch wenn dies dauerhaft erfolgt.
Bitte beachten Sie, dass regelmäßiges Lüften notwendig ungeachtet anderer Schutzmaßnahmen ist, die in der AHA-Formel zusammengefasst sind (Abstand, Hygiene, Alltag mit Maske). Deswegen heißt die neue Formel für die kalten Jahreszeiten AHA + L. L steht dabei für richtiges und regelmäßiges Lüften.
Stand: 05.04.2021
Untersuchungen zeigen, dass das Coronavirus auch über Aerosole übertragen werden kann. Aerosole sind Tröpfchenkerne, die kleiner als fünf Mikrometer sind und die beim normalen Sprechen, aber vor allem beim Singen oder lauten Lachen und Sprechen freigesetzt werden können. Diese Tröpfchenkerne können über einen längeren Zeitraum in der Luft stehen und potenziell Viren übertragen. Daher sollten Räume, in denen sich mehrere Menschen aufhalten, regelmäßig gelüftet werden.
Bei der Querlüftung entsteht durch weit geöffnete, möglichst gegenüberliegende Fenster ein Durchzug. Dadurch wird die Raumluft schnell gegen Frischluft ausgetauscht. Auch die Stoßlüftung, bei die Fenster im Raum einige Minuten weit geöffnet werden, funktioniert gut. Das bloße Ankippen der Fenster allein ist kaum wirksam. CO2-Ampeln, die die CO2-Konzentration in der Luft messen, können als Anhaltspunkt für einen hygienisch ausreichenden Luftwechsel dienen.
Zusätzlichen Schutz bieten Verhaltensregeln, die in der AHA-Formel zusammengefasst sind: Abstand halten (mindestens 1,5 Meter), Hygieneregeln beachten (richtiges Husten, Niesen und gründliches Händewaschen) und im Alltag eine Maske tragen.
Stand: 05.04.2021
In einer Situation wie der Coronavirus-Pandemie können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Erwägung ziehen, Überstunden anzuordnen. Prüfen Sie am Besten Ihre vertraglichen Rahmenbedingungen. Ein gemeinsames Gespräch hilft oft, zu guten Vereinbarungen zu gelangen. Weitere Auskünfte finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Stand: 05.04.2021
Die Kundschaft sollten darauf hingewiesen werden, untereinander und zu den Mitarbeitenden mindestens 1,5 Meter Abstand zu halten. Dies kann durch Hinweise auf dem Boden und Schildern bestärkt werden. Zusätzlich sollte die Kundschaft sowie Mitarbeitende die Verhaltensregeln beachten, die in der AHA-Formel zusammengefasst sind: Abstand halten (mindestens 1,5 Meter), Hygieneregeln beachten (richtiges Husten, Niesen und gründliches Händewaschen) und im Alltag Maske tragen.
Stand: 05.04.2021
Das Supermarktpersonal kann Handschuhe tragen, sollte jedoch trotzdem auf eine gründliche Handhygiene achten. Viele Supermärkte bitten darum, wenn möglich nur noch mit EC- oder Kreditkarte zu bezahlen. Durch das Einhalten des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen sowie das Husten und Niesen in die Armbeuge können Kundinnen und Kunden sowie das Personal geschützt werden (siehe AHA-Formel). Sofern Anzeichen einer Infektion auftreten, sollte die Person unmittelbar zuhause bleiben und sich an die zuständigen Stellen wenden.
Stand: 23.03.2021
Ihre Kundschaft sollte darauf hingewiesen werden, untereinander und zu den Mitarbeitenden mindestens 1,5 Meter Abstand zu halten. Dies kann durch Hinweise auf dem Boden und Schildern bestärkt werden. In unserem Downloadbereich finden sie Plakate mit aktuellen Informationen sowie Bodensticker mit der AHA-Formel (Abstand, Hygiene und Alltag mit Maske).
Stand: 05.04.2021
Informationen für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen
Für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbständige sowie gemeinnützige Organisationen gibt es eine Überbrückungshilfe für Umsatzrückgänge während der Coronavirus-Pandemie. Anträge können im bundesweiten Online-Antragsportal gestellt werden. Eine Übersicht, welche Unterstützungen es für Unternehmen gibt, finden Sie auch auf der Website des Wirtschaftsministeriums.
Stand 05.04.2021
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben umfassende Maßnahmenpakete für Start-Ups und kleine und mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell verabschiedet. Mehr Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Einen Überblick über alle Corona-Hilfen des BMWi finden Sie in dieser Datenbank.
Zusätzlich können neu gegründete Firmen, die weniger als fünf Jahre alt sind, Corona-Hilfskredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragen. Informationen über die Überbrückungshilfen finden Sie hier.
Stand: 05.04.2021
Die Bundesregierung und die zuständigen Ministerien haben mehrere Maßnahmen eingeleitet, die Betrieben helfen sollen, wenn sich durch die Coronavirus-Pandemie finanzielle Einbußen verzeichnen. Auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie finden Sie Informationen darüber, welche Hilfen Sie beantragen können.
Anträge auf Überbrückungshilfe können im bundesweiten Online-Antragsportal eingereicht werden.
Stand: 05.04.2021
Informationen zu Soforthilfen und zur wirtschaftlichen Situation finden Sie auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums.
Stand: 05.04.2021
Das Bundesarbeitsministerium hat Informationen zu arbeitsrechtlichen Folgen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie hier zusammengestellt.
Stand: 05.04.2021