Informationen für Menschen in Pflegeberufen
Pflegebedürftige benötigen auch in der Corona-Pandemie ausreichend Unterstützung. Um alle Beteiligten optimal vor einer Infektion und weiteren Folgen zu schützen, müssen bestimmte Maßnahmen wie Abstand, Reduzierung von unnötigem Kontakt und Hygiene beachtet werden. Wie Menschen in Pflegeberufen am besten damit umgehen, lesen Sie hier.
Die Pflegebegutachtungen wurden bis Ende September aus Infektionsschutzgründen ausgesetzt und können seit dem 30. Oktober 2020 wieder als Hausbesuch mit persönlicher Inaugenscheinnahme stattfinden. Gesetzliche Grundlage für die Wiederaufnahme der Hausbesuche ist das Krankenhauszukunftsgesetz. Die Erhebung und Übermittlung der indikatorenbasierten Qualitätsdaten wird um ein halbes Jahr verschoben: Durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz wird auch die Einführungsphase eines neuen Qualitätssystems in der vollstationären Pflege um sechs Monate bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Die Veröffentlichung der Indikatorendaten gemäß der Qualitätsdarstellungsvereinbarung zwischen den Pflegekassen und den Leistungserbringerverbänden beginnt nicht wie ursprünglich vorgesehen am 1. Juli 2020, sondern erst zum 1. Januar 2021. Bei den persönlichen Pflegebegutachtungen erfolgt die Umsetzung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen, die im Hygienekonzept der MDK-Gemeinschaft beschrieben sind. Aufgrund der schnellen Veränderung der Pandemiesituation können Pflegebegutachtungen in Ausnahmefällen, wie beim Einsatz in Risikogebieten, beim Verdacht auf die aktuten SARS-CoV-2-Infektionen sowie bei den Menschen aus Risikogruppen, bis Ende März 2021 ohne persönliche Untersuchung erfolgen. In solchen Ausnahmefällen erfolgt die Pflegebegutachtung auf Basis der vorliegenden Unterlagen sowie eines Telefoninterviews mit dem Pflegebedürftigen und den Angehörigen.
Ab dem 1. Oktober 2020 wird für den Anspruch auf Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige wieder die Möglichkeit der Unterbringung und Pflege der oder des Pflegebedürftigen eine gleichzeitige medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson in derselben Einrichtung vorausgesetzt. Diese Voraussetzung wurde bis zum 30. September 2020 gestrichen, um besonderen Belastungen in den ersten Monaten der Corona-Pandemie gerecht zu werden.
Aufgrund der schnellen Veränderung der Pandemiesituation können Pflegebegutachtungen in Ausnahmefällen, wie beim Einsatz in Risikogebieten, Verdacht auf die akuten SARS-CoV-2-Infektionen sowie bei den Menschen aus Risikogruppen, bis Ende März 2021 ohne persönliche Untersuchung erfolgen. In solchen Ausnahmefällen erfolgt die Pflegebegutachtung auf Basis der vorliegenden Unterlagen sowie eines Telefoninterviews mit dem Pflegebedürftigen und den Angehörigen.
Die Pflicht zu verbindlichen Besuchen für Pflegedienste bei Bezieherinnen und Beziehern von Pflegegeld zur Prüfung der Gewährleistung der häuslichen Pflege wird ausgesetzt. Beratungsgespräche für Bezieherinnen und Beziehern von Pflegegeld sind, sofern gewünscht, weiterhin möglich. Idealerweise erfolgen diese aktuell telefonisch, digital oder per Video.
Die landesweite generelle Besuchseinschränkung für stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe ist als Schutzmaßnahme ausgerufen worden. Wiederkehrende Besuche in Behinderteneinrichtungen durch eine festgelegte Person sind künftig jedoch möglich, sofern es kein aktives COVID-19 Infektionsgeschehen in der Einrichtung gibt. Bitte informieren Sie sich über Bestimmungen der jeweiligen Einrichtung.
Häufig zählen Demenzpatientinnen und -patienten durch ihr höheres Alter zur Risikogruppe. Hier ist besondere Vorsicht geboten. Hygienemaßnahmen sollten verstärkt beachtet werden. Die Betreuung sollte in enger Absprache mit den Angehörigen organisiert werden. Pflege- und Altenheime haben z. T. besondere Hygienemaßnahmen, die vor Ort umgesetzt werden, bitte berücksichtigen Sie die regionalen Vorschriften.
Auf dieser Website finden Sie außerdem Sportübungen und Trainingsanleitungen für Menschen mit Demenz. Die Videos finden Sie hier. Weitere Informationen, welche Strategie die Bundesregierung im Ungang mit Demenzerkrankten betreibt, finden Sie hier.
Stand: 20.01.2021
Ab dem 1. Oktober 2020 können wieder Hausbesuche durch den Medizinischen Dienst durchgeführt werden. Nur in Ausnahmefällen findet die Begutachtung zum Schutz des Betroffenen und/oder des Gutachters telefonisch statt. Diese Möglichkeit gibt es bis zum 31. März 2021.
Eine Ansteckungsgefahr besteht bei allen Beteiligten im direkten Kontakt. In der Pflege sollten persönliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wie z.B. das Tragen von Atemschutzmaske, Handschuhe, Kittel. Außerdem kann ein Augenschutz sinnvoll sein. Bitte beachten Sie die allgemeinen Regeln: In die Armbeuge niesen oder husten, regelmäßiges Händewaschen und Händeschütteln vermeiden (hier die 10 wichtigsten Hygienetipps). Bitte beachten Sie Anordnungen zum Tragen von Schutzkleidung.
Personen mit Vorerkrankungen haben ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus. Für diese Personengruppe ist es besonders wichtig die Kontakt- und Hygieneregeln einzuhalten. Sie sollten zudem mit ihrem Arbeitgeber besprechen, welche weiteren Maßnahmen dazu erforderlich sein könnten.
Falls es in der Pflegeeinrichtung, in der Sie arbeiten, eine oder einen Erkrankten gibt, beachten Sie folgende Hinweise: Hat der oder die Erkrankte einen Atemwegsinfekt oder Fieber, muss der oder die Betroffene im eigenen Zimmer isoliert werden. Informieren Sie umgehend telefonisch Ihren Hausarzt oder Ihre Hausärztin bzw. den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Rufen Sie bei lebensbedrohlicher Symptomatik den Rettungsdienst an und geben Sie einen Hinweis auf eine mögliche COVID-19-Erkrankung. Halten Sie sich an die Anweisungen der Gesundheitsbehörde. Sofern eine Krankenhausaufnahme nicht erforderlich ist, muss der oder die Betroffene in der Einrichtung isoliert werden, bis das Ergebnis der Diagnostik vorliegt (meist 1 Tag). In der Pflege von Erkrankten mit Fieber oder Atemwegssymptomen sollte den Empfehlungen entsprechende Schutzausrüstung verwendet werden. Befragen Sie Ihren Vorgesetzten oder Ihre Vorgesetzte und informieren Sie die Geschäftsführung, Heimaufsicht, Angehörige und Betreuer.
Sie dürfen die Zahl der Patientinnen und Patienten, die Sie täglich versorgen, nicht eigenmächtig reduzieren. Bitte wenden Sie sich mit Fragen dieser Art an Ihren Vorgesetzten bzw. Ihre Vorgesetzte.
Speziell Angehörige von Seniorinnen und Senioren mit Pflegebedarf und von Personen mit Behinderung müssen physische Distanz bewahren. Die landesweiten Besuchsauflagen für Pflegeheime und stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sind als Schutzmaßnahmen ausgerufen worden. Als medizinisches Personal oder Pflegekraft gilt es weiterhin, für Angehörige telefonisch erreichbar zu sein. Weitere Informationen über den Umgang mit Angehörigen finden Sie auch in unserem Artikel Geschützt, aber nicht einsam. Wie Pflegeheime Besuche sicher gestalten.
Wenn sich eine Pflegekraft im Pflegeheim angesteckt hat, ist dies sofort der Pflegekasse zu melden. Einrichtung und Pflegekasse stimmen sich darüber ab, mit Personal aus anderen Bereichen Engpässe zu überbrücken.
Desinfektionsmittel (Flüssigkeiten / Gele auf Alkoholbasis – mit mindestens 60% Alkoholgehalt), Handschuhe, Masken und Thermometer sollten in einem Haushalt mit Pflegebedürftigen vorhanden sein. Bei den Masken sollte es sich um sogenannte OP-Masken oder FFP2-, KN95- oder N95-Masken handeln. Weitere Infos dazu finden Sie hier.
Stand: 22.01.2021