Einige Tipps können helfen, den Alltag während der Coronavirus-Pandemie besser zu bewältigen. Erfahren Sie auch, was Sie zum Beispiel beim Einkauf beachten sollten.
Eltern sind gefordert, Kinder und Jugendliche im digitalen Raum zu schützen und Medienkompetenz zu vermitteln. Die folgenden Angebote geben praktische Hinweise, wie dies gelingen kann:
Verlässliche Informationen finden sich beispielsweise auf dieser Website, beim Bundesgesundheitsministerium, beim Robert Koch-Institut oder bei den zuständigen Landesbehörden. Informationen für den Alltag von Familien während der Coronavirus-Pandemie hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zusammengestellt. Regelungen für das öffentliche Leben enthält die Internetseite des Bundesinnenministeriums.
Das Bundesministerium für Gesundheit informiert Bürgerinnen und Bürger zu Fragen rund um ihre Gesundheit auf dem Nationalen Gesundheitsportal gesund.bund.de. Dort finden Sie fachlich geprüfte Informationen zu Krankheiten, ICD-Codes und zu Vorsorge- und Pflegethemen.
Kinder können sich ebenfalls mit dem Coronavirus infizieren. Das Robert Koch-Institut (RKI) berichtet, dass sich bei Kindern im Vergleich zu Erwachsenen meist eine geringere Empfänglichkeit einer Infektion zeigt, die Infektiösität bisher allerdings nur selten untersucht wurde und nicht abschließend bewertet werden kann. Im Kindesalter zeigen sich wie bei Erwachsenen am häufigsten Symptome wie Fieber und Husten bei einer COVID-19-Erkrankung. Weitere Krankheitssymptome wie Magen-Darm-Symptome, Kopfschmerzen, Körper- und Muskelschmerzen, Schnupfen, Halsschmerzen, Brustschmerzen und Herzrasen, Kurzatmigkeit und Atemnot, sowie Geschmacks- und Geruchsverlust können ebenfalls auftreten. Eine Magen-Darm-Beteiligung kommt im Kindesalter häufiger vor als bei Erwachsenen, allerdings verläuft die Mehrzahl an Krankheitsverläufen bei Kindern asymptomatisch bis mild. Auch bei Kindern sind jedoch auch schwere Verläufe bereits aufgetreten. Weitere Informationen erhalten Sie im Steckbrief des RKIs zu COVID-19.
Wenn Ihr Kind an COVID-19 erkrankt ist, können Sie als Elternteil zuhause bleiben. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn Sie wegen der Pflege eines kranken Kindes nicht arbeiten gehen können.
Angesichts der Coronavirus-Pandemie kann der bestehende Anspruch in manchen Fällen nicht ausreichen. Deshalb hat der Bund am 27. August beschlossen, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2020 für 5 weitere Tage pro Elternteil (10 Tage für Alleinerziehende) gewährt wird.
Das Kinderkrankengeld wird im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde. Die Verdopplung der Kinderkrankentage soll es Eltern ermöglichen, sich unkompliziert und ohne finanzielle Verluste um ihre Kinder zuhause zu kümmern.
Weitere Informationen zum Infektionsschutzgesetz finden Sie hier. Das Gesundheitsamt ordnet Quarantänemaßnahmen an und bewertet die konkreten Umstände jedes Falles.
Wie Sie Ihr Kind während der Zeit in Quarantäne am besten unterstützen können, erfahren Sie hier.
Versuchen Sie, in dieser Situation besonders für Ihr Kind da zu sein. Ein strukturierter Tagesablauf mit festen Schlaf- und Essenszeiten gibt Halt und Sicherheit. Achten Sie darauf, dass Gewohntes zuhause so gut es geht beibehalten wird.
Weitere Tipps finden Sie auf der Website der Bundesregierung.
Informationen speziell für Kinder enthält die Website des Kinder-Ministeriums (ein Angebot des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie außerdem auf den Artikeln Kindern und Jugendlichen helfen und Ein neuer Alltag.
Einige Bundesländer und Schulen haben eine Vorschrift für das Tragen von Alltagsmasken in Schulen erlassen. So können das Risiko einer Infektion reduziert und umstehende Personen geschützt werden. In Regionen mit einer Indizenz von mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gilt auf dem Schulgelände aller Schulen dort, wo der Abstand nicht eingehalten wird und im Unterricht in weiterführenden Schulen ab Klasse 7 für alle Personen eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Grundsätzlich können Familien Großeltern und andere Angehörige besuchen. Aufgrund der ansteigenden Infektionszahlen rufen Bund und Länder verstärkt dazu auf, nicht erforderliche Besuche derzeit zu vermeiden. Treffen sind nur mit Angehörigen des eigenen und einer weiteren Person eines anderen Hausstands erlaubt. Zusätzlich wird der Bewegungsradius für Landkreise mit einer 7-Tage-Inzidenz über 200 auf 15 Kilometer um den Wohnort eingeschränkt, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Achten Sie bei Treffen verstärkt darauf, sich dabei besonders streng an die allgemein geltenden Vorsichtsmaßnahmen zu halten: Abstand halten (Mindestabstand 1,5 Meter), Hygieneregeln beachten (Rücksichtnahme beim Husten und Niesen, Händewaschen), im Alltag eine Maske tragen. Empfohlen wird eine medizinische Maske. Alten- und Pflegeheime haben eigene Regelungen, wie Besuche vor Ort stattfinden können, wie etwa das Tragen einer FFP2-Maske oder einer verpflichtenden Testung vor jedem Besuch. Bitte erkundigen Sie sich daher im Voraus, was zu beachten ist. Bitte beachten Sie jedoch, dass das Coronavirus für ältere Menschen eine besondere Gefahr darstellt und sie besonders geschützt werden müssen.
Stand: 20.01.2021
Ja, auch Kinder sind dringend dazu angehalten, einen nichtmedizinischen Mund-Nasen-Schutz („Alltagsmaske“) im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten Bundesländern gibt es eine Vorschrift zum Tragen einer medizinischen Maske für Kinder ab sechs Jahren im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkauf. Auch während der Schulzeit besteht oftmals eine Vorschrift zum Tragen einer Alltagsmaske. In Regionen mit einer Indizenz von mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gilt auf dem Schulgelände aller Schulen dort, wo der Abstand nicht eingehalten wird und im Unterricht in weiterführenden Schulen ab Klasse 7 für alle Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Bitte prüfen Sie die jeweils geltenden Regelungen an Ihrem Ort. Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte schreibt klar: "Mund-Nasen-Bedeckung schützt und ist für Kinder gesundheitlich unbedenklich." Informationen dazu finden Sie hier.
Weitere Informationen finden Sie im Artikel AHA-Formel für Kinder erklärt.
Für Verstöße gegen die Maskenpflicht haben die Länder (mit Ausnahme Sachsen-Anhalts) ein Mindestregelbußgeld in Höhe von 50 Euro festgelegt. Auch Kinder sind nicht ausgenommen: In den Bundesländern gibt es unterschiedliche Altersgrenzen, ab wann das Tragen einer Alltagsmaske Pflicht ist. In den meisten gilt sie aber für Kinder ab sechs Jahren. Auf der Seite Ihres Bundeslandes erfahren Sie mehr.
Zusammen haben die Länder in der Kultusministerkonferenz am 18. Juni die Rückkehr zum schulischen Regelbetrieb nach den Sommerferien beschlossen, sofern es das weitere Infektionsgeschehen zulässt. Ein gemeinsamer Rahmen für Hygiene- und Schutzregeln wurde für das Schuljahr 2020/2021 beschlossen, der für die Bundesländer als Orientierung bei der Anpassung und Überarbeitung ihrer jeweiligen Regeln gilt. Informieren Sie sich bei Ihrer Schule, welche Maßnahmen konkret umgesetzt werden. Seit dem 4. Dezember 2020 können Antigen-Schnelltests auch an Schulen und Kitas abgegeben werden. Lehrer dürfen sich selbst testen. Und die Schulträger können bei Bedarf mit geschultem Personal Tests vor Ort durchführen.
Mehr über den Beschluss sowie Details zu Hygienemaßnahmen, Mindestabstand, Personaleinsatz und zur Teststrategie in diesem Rahmen erfahren Sie hier. Über die neuen Regelungen im neuen Schulalltag sowie darüber, wie Sie mit der Herausforderung umgehen können, erfahren Sie in unserem Artikel Umgang mit dem neuen Schulalltag.
Kitas und Kindertagespflege kehren mit Beginn des neuen Kita-Jahres in den Regelbetrieb unter den aktuellen Bedingungen der Coronavirus-Pandemie zurück. Bitte informieren Sie sich vor Ort über die geltenden Regelungen.
Das Bundesfamilienministerium empfiehlt Leitlinien, die hier nachzulesen sind.
Die genaue Definition der systemrelevanten Berufsgruppen variiert in den einzelnen Bundesländern. Die Berufsgruppen, die in allen Bundesländern als systemrelevant gelten, liegen unter anderem in den Bereichen der Gesundheit, Energie, Wasser sowie Entsorgung, der staatlichen Verwaltung, Ernährung und Hygiene. Dazu zählt weiterhin das betriebsnotwendige Personal der öffentlichen Verkehrsmittel und der Informationstechnik. Elternteile, die beide in systemrelevanten Berufen arbeiten und keine andere Möglichkeit einer Kinderbetreuung organisieren können, haben Anspruch auf eine Notbetreuung ihrer Kinder. Die sogenannte Ein-Elternregelung ist eine Ausnahme, die in Einzelfällen geprüft wird. Für Informationen zur Notbetreuung von Kindern wenden Sie sich bitte an die zuständigen Stellen in Ihrem Bundesland.
Im Zuge des Lockdowns und der damit verbundenen Schließung von Kitas und Schulen haben viele Eltern das Problem, die Betreuung ihrer Kinder sicherzustellen. Wer keine andere Möglichkeit hat, muss seine Kinder selbst betreuen und kann damit nicht mehr seiner Beschäftigung nachgehen.
Daher hat das Bundeskabinett beschlossen, dass Eltern künftig einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Betriebs- oder Schulferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. Mit einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes regelt die Bundesregierung nun auch die Entschädigung von Eltern, die ihre Kinder aufgrund verlängerter Betriebs- oder Schulferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht zuhause betreuen müssen.
Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.
Den betroffenen Eltern soll der entstehende Verdienstausfall zu großen Teilen ausgeglichen werden. Sie haben Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch von 2.016 Euro monatlich.
Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter - beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen kann über mehrere Monate verteilt werden.
Die Regelung gilt bereits jetzt, wenn Eltern wegen behördlich angeordneter Schließung von Schulen und Kitas ihre Kinder selbst betreuen müssen.
Erwerbstätige Eltern, die aufgrund Corona-bedingter Kita- und Schulschließungen ihr Kind zuhause betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben seit März einen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Anspruch soll nun bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Ein Entschädigungsanspruch soll künftig auch für Eltern bestehen, die ein unter Quarantäne stehendes Kind betreuten.
Eltern haben außerdem seit September Anspruch auf einen Kinderbonus von 300 Euro für jedes Kind. Der Bonus wurde in zwei Tranchen in den Monaten September und Oktober zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt. Diese Auszahlung erfolgt automatisch. Für Kinder, für die im September kein Anspruch mehr auf Kindergeld bestand, jedoch zuvor in einem anderen Monat im Jahr 2020, erfolgt die Auszahlung Mitte November in Höhe von 200 Euro und Mitte Dezember in Höhe von 100 Euro. Er wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Der Kinderbonus kommt gezielt Familien mit kleinem und mittlerem Einkommen zu Gute. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit. Da Alleinerziehende wegen des höheren Betreuungsaufwandes und der damit verbundenen Aufwendungen besonders gefordert sind, wird der Entlastungsbeitrag zudem deutlich angehoben. Der Beitrag mindert die Grundlage für die Steuerberechnung. Das heißt, der oder die Betroffene muss weniger vom Einkommen versteuern. Die Grenze wird von 1.908 Euro auf 4.008 Euro pro Jahr angehoben und damit mehr als verdoppelt. Diese Anhebung gilt für die Jahre 2020 und 2021. Auf der Website der Bundesregierung finden Sie weitere Informationen.
Bund und Länder haben beschlossen, dass zukünftig Einkommensausfälle aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein Risikogebiet und darausfolgenden Quarantäne nicht entschädigt werden. Dabei muss die Region schon bei Reiseantritt als Risikogebiet ausgewiesen sein.
Ja, es besteht weiterhin Anspruch auf die volle Höhe der Mutterschaftsleistungen. Trotz Beschäftigungsverbot außerhalb oder während der Schutzfristen haben sie in vollem Umfang Anspruch auf Mutterschutzlohn bzw. Mutterschaftsgeld neben Arbeitgeberzuschuss. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Orientierungspapier "Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeit" der Bundesregierung.
Die aktuelle Situation verlangt besonders Familien einiges ab. Es ist natürlich, dass dabei Anspannung und Streit entstehen können. Voneinander Abstand nehmen und Bewegung an der frischen Luft kann zu etwas Entspannung führen. Auch der Kontakt über Video oder Telefon mit einer Vertrauensperson kann unterstützen. Wenn Sie sich psychisch belastet fühlen, Angst oder Gewalt erleben, wenden Sie sich an eine Person Ihres Vertrauens aus Ihrem persönlichen Umfeld oder nutzen Sie z. B. eines der folgenden Unterstützungs- und Beratungsangebote:
Die Telefonberatung der BZgA: 0800 – 2322783 (Montag-Donnerstag: von 10-22 Uhr und Freitag-Sonntag: von 10-18 Uhr)
Telefonseelsorge: 0800 – 111 0 111 oder 0800 – 111 0 222 (rund um die Uhr)
Nummer gegen Kummer: für Kinder und Jugendliche: 116 111 (Montag-Samstag: von 14-20 Uhr) für Eltern: 0800 – 111 0 550 (Montag-Freitag von 9-11 Uhr, Dienstag + Donnerstag von 17-19 Uhr)
Psychotherapeutische Hotline von HelloBetter: 0800 00095 54 (täglich von 8-20 Uhr).
JugendNotmail: www.jugendnotmail.de
Teilweise bieten Städte Notrufnummern für Kinder und Jugendliche an. Bitte informieren Sie sich dazu auf den behördlichen Internetseiten Ihres Bundeslandes. Weitere Informationen erhalten Sie außerdem auf dieser Website im Schwerpunktbereich Psychisch stabil bleiben.
Das am 14. Mai im Bundestag beschlossene Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sieht vor, dass pflegende Angehörige besser unterstützt werden. Bis zum 30. September können pflegende Angehörige 20 Tage lang Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung erhalten und von der Arbeit fernbleiben. Außerdem können Sie Ihre in 2019 angesparten Entlastungsbeiträge nun länger in Anspruch nehmen. Diese und weitere pandemiebedingte Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz können Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums nachlesen.
Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft informiert auf ihrer Website umfangreich über den Umgang mit an Demenz Erkrankten. Weitere Tipps finden Sie in unserem Artikel Demenz und Pflege – gemeinsam die Pandemie meistern.
Aufgrund der steigenden Infektionszahlen werden in vielen Krankenhäusern verschärfte Besuchsregeln oder sogar Besuchsverbote eingeführt. Da sich die Regelungen je nach Bundesland und Krankenhaus unterscheiden können, informieren Sie sich bitte vor Ihrem Besuch, welche Regelungen in Ihrem Krankenhaus gelten. Allgemein besteht eine besondere Gefahr für Krankenhauspatientinnen und -patienten, denn viele Krankheiten können sich durch das neuartige Coronavirus verschlimmern. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) empfielt aus diesem Grund, sich vor jedem Krankenhausbesuch die Frage zu stellen, ob der Besuch notwendig ist. Wenn Sie sich doch für einen Krankenhausbesuch entscheiden, achten Sie dringend auf die AHA-Formel, desinfizieren Sie regelmäßig Ihre Hände, vermeiden Sie Körperkontakt zu den Krankenhauspatientinnen und -patienten und fassen Sie sich nicht mit den Händen ins Gesicht.
Das neuartige Coronavirus bestimmt derzeit die Nachrichtenlage. Viele Menschen informieren sich darüber im Internet oder tauschen sich in sozialen Netzwerken dazu aus. Es gibt viele seriöse Informationen im Internet, aber es kursieren auch einige Falschmeldungen. Kinder und Jugendliche können nicht immer bewerten, ob eine Informationsquelle verlässlich ist. Unter den folgenden Adressen finden Kinder und Jugendliche zuverlässige Informationen rund um das Coronavirus:
Seit dem 4. Dezember 2020 können Antigen-Schnelltests auch an Schulen und Kitas abgegeben werden. Lehrer dürfen sich selbst testen. Und die Schulträger können bei Bedarf mit geschultem Personal Tests vor Ort durchführen.
Kinder und Jugendliche verbringen derzeit mehr Zeit zuhause und damit meist auch mehr Zeit im Internet. Weil ihre Medienkompetenz noch nicht so ausgebildet ist wie bei Erwachsenen, brauchen sie Webangebote, die für ihr Alter geeignet sind. Damit Kinder selbstständig nach Informationen im Netz suchen können, empfehlen wir diese Suchmaschinen:
In sozialen Netzwerken verbreiten Nutzer nicht selten Hass und Hetze mit menschenverachtenden Inhalten. Auf den folgenden Seiten finden Kinder und Jugendliche, aber auch Erwachsene Tipps und Hilfsangebote gegen Hassreden und Cybermobbing: