Alle Fragen rund um den Ablauf der Corona-Schutzimpfung haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Für eine vollständige Immunisierung sind mit dem mRNA-Impfstoff von BioNTech und Moderna zwei Impfstoffdosen notwendig. Eine zweite Impfstoffdosis muss – je nach Hersteller – in einem Mindestabstand von 21 bzw. 28 Tage zur Vervollständigung der Impfserie verabreicht werden, spätestens jedoch 42 Tage nach erster Dosis. Eine Impfserie muss jedoch nicht neu begonnen werden, wenn zwischen der ersten und der zweiten Impfstoffdosis mehr als 41 Tage liegen sollten. Wird nach der 1. Impfstoffdosis eine SARS-CoV-2-Infektion labordiagnostisch nachgewiesen (positive PCR), soll die 2. Impfung zunächst nicht gegeben werden.
Eine begonnene Impfserie muss mit dem gleichen Impfstoff abgeschlossen werden, auch wenn zwischenzeitlich weitere Impfstoffe zugelassen worden sind. Die Vervollständigung der Impfserie bei Personen, die bereits die erste der beiden Impfstoffdosen erhalten haben, hat in der Phase limitierter Impfstoffkapazität Priorität gegenüber dem Beginn der Impfung weiterer Personen.
Die Impfstoffe müssen ausschließlich intramuskulär verabreicht werden. Dies gilt auch für PatientInnen, die Antikoagulanzien (Blutgerinnungshemmer) einnehmen. Für diese sollen jedoch sehr feine Injektionskanülen verwendet und die Einstichstelle nach der Impfung mindestens 2 Minuten lang komprimiert werden.
Zu anderen Impfungen sollte – nach Möglichkeit – ein Mindestabstand von 14 Tagen vor Beginn und nach Ende der Impfserie eingehalten werden. Notfallimpfungen sind hiervon ausgenommen.
Die STIKO wird die Evidenz zu den bereits zur Anwendung kommenden sowie weiteren, kurz vor der Zulassung stehenden Impfstoffen fortlaufend prüfen. Die Impfempfehlung wird fortlaufend evaluiert und gegebenenfalls angepasst.
Stand: 02.02.2021
Für die Organisation und den Betrieb der Impfzentren sowie die Terminvergabe sind die Bundesländer zuständig. Weitere Informationen zur Corona-Impfung finden Sie auf der jeweiligen Seite Ihres Bundeslandes:
Je nach Bundesland unterscheidet sich die Vorgehensweise bei der Kontaktaufnahme und Terminvergabe:
In einigen Bundesländern wird so vorgegangen, dass die aufgrund ihres Lebensalters Impfberechtigten durch ein individuelles Schreiben über ihre Impfberechtigung informiert werden. Das betrifft in der ersten Phase der Priorisierung die Menschen, die über 80 Jahre alt sind. Andere Bundesländer setzen allgemein auf ausführliche öffentliche Informationen, um die Impfberechtigten zu informieren.
Grundsätzlich können anspruchsberechtigte Personen unter der Telefonnummer 116117 einen Termin zur Corona-Schutzimpfung vereinbaren. Ziel ist, dass die beiden Termine für die Erst- und die notwendige Zweitimpfung zusammen vergeben werden. Zu betonen ist auch die Möglichkeit einer Terminbuchung in bestimmten Bundesländern über eine Webanwendung. Auch auf diese Weise können Sie zudem Informationen zur Frage Ihrer Impfberechtigung erhalten.
Anspruchsberechtigte Personen, die in einer Einrichtung leben oder arbeiten, der eine Impfung durch ein mobiles Team angeboten wird, benötigen grundsätzlich keinen individuellen Termin, da die Corona-Schutzimpfungen dort von mobilen Teams durchgeführt werden und die Terminvergaben für die gesamte Einrichtung organisiert werden. Bitte erkundigen Sie sich auch in der Einrichtung.
Wenn Sie wissen möchten, wie viele Menschen bereits eine Impfung erhalten haben und welche Bundesländer die meisten Impfungen durchgeführt haben, finden Sie auf der Seite des Robert Koch-Instituts alle Informationen. Das RKI erhebt täglich die Zahlen der durchgeführten Impfungen.
Stand: 02.02.2021
Die konkrete Planung der Impftermine ist in Deutschland Ländersache. Deswegen ist auch für die Terminfindung das jeweilige Bundesland zuständig. Anspruchsberechtigte Personen können unter der Telefonnummer 116117 Informationen zur Corona-Schutzimpfung erhalten und sich darüber informieren, bei welcher Stelle ein Impftermin vereinbart werden kann. Zudem ist die Möglichkeit einer Terminbuchung über eine Webanwendung vorgesehen und auch zu empfehlen.
Momentan können für folgende Bundesländer auch unter der 116 117 Termine telefonisch vereinbart werden:
Anspruchsberechtigte Personen, die zu einer Einrichtung gehören, der eine Impfung durch ein mobiles Team angeboten wird, bedürfen regelmäßig keiner individuellen Terminvereinbarung. Für Impfungen durch mobile Impfteams erkundigen Sie sich daher bitte bei den zuständigen Stellen in Ihrem Bundesland oder Ihrem Arbeitgeber.
Stand: 13.01.2021
Die Verteilung eines COVID-19-Impfstoffs erfolgt über Impfzentren, die von den Bundesländern eingerichtet wurden. Des Weiteren gibt es mobile Impfteams, die bspw. stationäre Pflegeeinrichtungen aufsuchen. Bei der Impfung in Einrichtungen wie Krankenhäusern oder stationären Pflegeeinrichtungen ist auch der Einsatz von Betriebsärzten und -ärztinnen für die Impfung eine Option. Aktuelle Informationen zu den Impfzentren und deren Organisation finden sich auch bei den jeweiligen Bundesländern und hier.
Stand: 17.02.2021
Als Nachweis für die Anspruchsberechtigung gelten laut Impfverordung der Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis. Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflege- und anderen Einrichtungen legen die Einrichtungen bzw. Unternehmen eine Bescheinigung vor. Menschen mit chronischen Erkrankungen erhalten ein ärztliches Zeugnis. Kontaktpersonen benötigen eine entsprechende Bestätigung der betreuten Person.
Stand: 22.12.2020
Grundsätzlich hat man keinen Anspruch darauf, sich einen bestimmten Ort der Impfung auszusuchen. Den Ländern steht es aber frei, hier Wahlmöglichkeiten zuzulassen. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei den zuständigen Stellen in Ihrem Bundesland.
Stand: 23.12.2020
Für die Bürgerinnen und Bürger wird die Impfung unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlos sein. Die Kosten für den Impfstoff übernimmt der Bund. Die Länder tragen gemeinsam mit der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Betrieb der Impfzentren.
Stand: 22.12.2020
Nein, das ist nicht notwendig, solange Sie keine Symptome aufweisen. Die Verträglichkeit der Impfung wird durch eine akute Infektion auch nicht negativ beeinflusst.
Stand: 17.12.2020
Die Impfung wird in Ihren Impfpass eingetragen, unter anderem wird dort der Impfstoff mit Chargennummer vermerkt. Sollten Sie keinen Impfpass besitzen, erhalten Sie eine Ersatzbestätigung.
Stand: 01.02.2021
Nein, es besteht keine freie Wahl. Wegen der Impfstoffknappheit beinhaltet der Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus-SARS-CoV-2 nach der Corona-Impfverordnung nicht das Recht, den Impfstoff eines bestimmten Herstellers zu wählen.
Stand: 09.02.2021
Die aktuell zugelassenen Impfstoffe der Firmen Moderna, BioNTech/Pfizer und AstraZeneca werden in zwei Dosen verimpft, um sicherzugehen, dass eine vollständige Immunität gegen das Virus erreicht wird. Der von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene Abstand zwischen Erst- und Zweitimpfung variiert dabei wie folgt:
Stand: 10.02.2021
Ja, dieser Punkt aus der aktuellen STIKO-Empfehlung wird in der Corona-Impfverordnung vom 08.02.2021 konkret aufgegriffen. Um die Effektivität der Impfstoffe zu gewährleisten, sollen die empfohlenen Zeiträume zwischen Erst- und Zweitimpfung eingehalten werden. Für den Impfstoff von BioNTech sind das 3-6 Wochen, für Moderna 4-6 Wochen und für AstraZeneca 9-12 Wochen.
Stand: 09.02.2021
Im Allgemeinen wird eine Nachbeobachtungszeit nach der Impfung gegen COVID-19 von mindestens 15 Minuten empfohlen. Längere Nachbeobachtungszeiten von 15-30 Minuten sollten vorsichtshalber bei bestimmten Risikopersonen eingehalten werden, z. B. bei Personen mit Gerinnungshemmung oder einer Impfkomplikation in der Anamnese. Eine Impfkomplikation wird laut STIKO definiert als eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung.
Stand: 15.01.2021
Die Planung und Durchführung der Impfungen gegen das SARS-CoV-2 Virus liegt in der Verantwortung der Länder. Dazu haben die Länder Impfzentren errichtet und tun dies weiter und organisieren das Impfen über mobile Teams. Das BMG hat zur Unterstützung der Länder „Empfehlungen zur Organisation und Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 in Impfzentren und mit mobilen Teams“ erstellt, die den Ländern als Hilfestellung für Aufbau, Organisation und Betrieb von Impfzentren dienen sollen. Die konkrete Umsetzung muss unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort erfolgen und obliegt den Ländern.
Stand: 09.02.2021
Nein. Die Anrufenden werden schnell an die für ihr Anliegen zuständige Stelle weitergeleitet.
Stand: 11.01.2021
Großbritannien hat den Abstand zwischen der ersten und zweiten Corona-Schutzimpfung deutlich vergrößert, um schnell mehr Menschen impfen zu können.
Der Bundesminister für Gesundheit hat die Mitglieder der Ständigen Impfkommission (STIKO) gebeten diese Möglichkeit wissenschaftlich zu prüfen. Die Expertinnen und Experten raten nach einer detaillierten Analyse in der am 8.1.2021 publizierten Empfehlung von der Streckung des Impfintervalls über den 42. Tag nach der Erstimpfung ab.
Das Bundesministerium für Gesundheit schließt sich dieser Empfehlung an und ist damit auch auf einer Linie mit der Weltgesundheitsorganisation WHO und der FDA in den USA.
Mit Blick auf die derzeitig zugelassenen Impfstoffe von BioNTech und Moderna heißt das konkret: Für vollen Impfschutz müssen zwei Impfungen erfolgen: bei BioNTech die zweite Impfung zwischen dem 21. und 42. Tag nach der Erstimpfung, bei Moderna die zweite Impfung zwischen dem 28. und dem 42. Tag. Damit bleibt es beim in der Zulassung bereits verankerten Impfintervall von drei bis vier Wochen. Die Terminvergabe der Länder sollte daher weiterhin so erfolgen, dass der zweite Impftermin vor dem 42. Tag nach der ersten Impfdosis liegt. Denkbar und unproblematisch ist damit auch, aus organisatorischen Gründen bei beiden Impfstoffen in der Praxis ein einheitliches Impfintervall von 4 Wochen vorzusehen.
Stand: 02.02.2021