Rechtliche Fragen
Wer wird bei eventuellen Impfschäden entschädigt und welche Haftungsregelungen bestehen? Antworten auf rechtliche Fragen im Hinblick auf die Corona-Schutzimpfung finden Sie hier.
Nebenwirkungen bei Impfstoffen sind selten, aber nie ganz auszuschließen. Das zuständige Paul-Ehrlich-Institut (PEI) beobachtet auftretende Nebenwirkungen aufmerksam. Verdachtsfälle von Impfkomplikationen können dem Paul-Ehrlich-Institut direkt über die Webseite übermittelt werden. Jede:r kann sich dort melden, wenn er oder sie einen Zusammenhang mit der Impfung vermutet. Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker und die Unternehmen sind zu Meldungen verpflichtet. Um das Wissen über die Verträglichkeit des Impfstoffs zu erweitern, können Geimpfte ihre Symptome unter https://nebenwirkungen.bund.de melden. Hierfür ist ebenfalls die Paul-Ehrlich-Institut-Smartphone-App "SafeVac 2.0" nutzbar. Hier können Sie die App im Apple AppStore und hier im Google Play Store herunterladen.
Wenn es durch die Anwendung des Impfstoffs zu einer Schädigung kommt, kommt je nach Fallgestaltung eine Haftung u.a. des pharmazeutischen Unternehmens aufgrund verschiedener gesetzlicher Grundlagen in Betracht. Haftungsregelungen können sich ergeben aus dem Arzneimittelrecht, dem Produkthaftungsgesetz sowie den allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Infektionsschutzgesetz (§ 60 Abs. 1 S. 1 IfSG) ist auch genau geregelt, wann jemand einen Antrag auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz stellen kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand durch eine Impfung, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen wurde, gesundheitlichen Schaden erlitten hat.
Stand: 09.01.2021
Ja. Für die Haftung zum Schutze der Geimpften für schädliche Wirkungen des Impfstoffes gelten die allgemeinen Regeln. Je nach Einzelfall kommen verschiedene gesetzliche Haftungsregelungen in Betracht, zum Beispiel aus Arzneimittelrecht, dem Produkthaftungsgesetz sowie den allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Denn die Verträge über den Erwerb von Impfstoffen gegen COVID-19, die die Europäische Kommission ausgehandelt hat, lassen die Vorschriften der europäischen Produkthaftungsrichtlinie sowie die Haftung nach dem jeweils anwendbaren mitgliedstaatlichen Recht unberührt.
Stand: 23.12.2020
Wer durch eine von der obersten Landesgesundheitsbehörde öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten hat, erhält auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Dies ist in § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ausdrücklich geregelt.
Stand: 23.12.2020
Sofern das medizinische Personal in Impfzentren in Ausübung eines öffentlichen Amts (oder als sog. Beliehene oder Verwaltungshelfer) handelt, kommt eine Haftung der Anstellungskörperschaft der impfenden Ärztinnen und Ärzte nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes in Betracht (sog. Staatshaftung).
Sofern das Vertragsverhältnis zwischen der geimpften Person und dem Träger des jeweili-gen Impfzentrums als privatrechtlich zu qualifizieren ist, würde der Träger des Impfzentrums insbesondere auf vertraglicher Grundlage für Fehler der in seinem Auftrag impfen-den Personen (Erfüllungsgehilfe) haften. Eine Haftung des impfenden Arztes kommt ferner nach dem Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) in Betracht.
Stand: 23.12.2020