Wie wirksam und sicher sind die neuen Corona-Impfstoffe? Was passiert bei Nebenwirkungen? Erfahren Sie alles über die Wirksamkeit und Sicherheit der Corona-Schutzimpfung hier.
Ein Impfstoff wird erst nach ausreichender Überprüfung auf den Markt gebracht (präklinische und klinische Phase, Zulassungsprüfung, Auflagen der Zulassungsbehörden und Marktzulassung, Nachzulassungsbeobachtung). Nach seiner Marktzulassung erfolgt eine ständige Kontrolle („Surveillance“) zum Erfassen von Wirksamkeit und möglichen Nebenwirkungen. Nebenwirkungen und Impfreaktionen werden in Deutschland zentral – und Hersteller-unabhängig - vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) erfasst. Durch die Zusammenfassung von nationalen und internationalen Beobachtungen kann sichergestellt werden, dass auch Risiken von Impfstoffen erfasst werden, die so selten sind, dass sie erst bei einer sehr großen Anzahl durchgeführter Impfungen sichtbar werden.
Die klinischen Studien zur Verträglichkeit, Sicherheit und Wirksamkeit der Impfstoffe wurden in drei Studienphasen überprüft. Vor allem die klinischen Prüfungen der Phase 3 wurden sehr breit angelegt. Zudem wurden in vorbereitenden nichtklinischen Studien die Impfstoffe mit erhöhter Wirkstoffmenge an Tieren untersucht, um mögliche Auswirkungen auf den Körper zu untersuchen, die Schäden anzeigen könnten. Die Qualitätsanforderungen im europäischen Zulassungsverfahren sind sehr hoch. Das ist auch eine Frage der Verlässlichkeit und im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger der EU.
Auch bei einem neuen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 ist es möglich, dass sehr seltene Nebenwirkungen (sehr selten heißt z.B. 1 Fall auf > 10.000 Geimpfte) erst im Verlauf der Surveillance erfasst werden. Sowohl die Weltgesundheitsorganisation (WHO) als auch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) haben angekündigt, den Zulassungsprozess aufgrund der Dringlichkeit in einzelnen Punkten zu vereinfachen. Dabei bleibt die Sicherheit der Impfstoffe jedoch oberste Priorität. Es finden weiterhin Untersuchungen statt, um weitere Informationen zur Sicherheit des Impfstoffs (z.B. Auftreten seltener unerwünschter Wirkungen) nach Anwendung in größeren Bevölkerungsgruppen zu erhalten.
Stand: 22.12.2020
Wenn Sie den Folgetermin nicht wahrnehmen können, sagen Sie ihn bitte unbedingt in Ihrem Impfzentrum ab und machen einen neuen Termin aus. Falls Sie nicht innerhalb von 42 Tagen den zweiten Impftermin wahrnehmen können, müssen Sie den Impfprozess erneut von vorn beginnen.
Stand: 14.01.2021
Wie bei jeder Impfung, können auch nach der COVID-19-Impfung Impfreaktionen und Nebenwirkungen auftreten. Impfreaktionen treten in der Regel kurz nach der Impfung auf und halten wenige Tage an. Die STIKO hat zunächst nur die Evidenz für den BioNTech/Pfizer Impfstoff, bei dem die Zulassung in Deutschland unmittelbar bevorsteht, bewertet. Dabei wurde die Häufigkeit von Impfreaktionen und Nebenwirkungen, die innerhalb von bis zu 14 Wochen nach Verabreichung des Impfstoffs auftraten, bei Geimpften mit einer Placebogruppe verglichen.
Was lokale Reaktionen anbetrifft, so berichteten in der Altersgruppe 16-55 Jahre 83% der Geimpften und 14% der Teilnehmer der Placebo-Gruppe über Schmerzen an der Einstichstelle nach der ersten Dosis. 6% der Geimpften und 1% der Placebo-Gruppe dieser Altersgruppe berichteten über Rötung an der Einstichstelle, während 6% vs. 0% über Schwellung klagten. Insgesamt traten in der Altersgruppe der >55-Jährigen weniger Lokalreaktionen auf.
Unter den systemischen Reaktionen waren Abgeschlagenheit (fatigue; Impfung: 47%; Placebo: 33%), Kopfschmerzen (42% vs. 34%) sowie Muskelschmerzen (21% vs. 11%) die häufigsten Ereignisse nach der 1. Dosis in der Altersgruppe 16-55 Jahre. Nach der zweiten Impfstoffdosis traten systemische Reaktionen ähnlich häufig auf.
Insbesondere schwere unerwünschte Ereignisse mit hohem Schweregrad und solche, die als lebensbedrohlich klassifiziert wurden, traten in der Impfstoff- und Placebogruppe gleich häufig auf. Vier schwere unerwünschte Ereignisse wurden als impfstoffbezogen klassifiziert (Schulterverletzung; axilläre Lymphadenopathie; paroxysmale ventrikuläre Arrhythmie; Parästhesie des rechten Beins). Weder in der Verum- noch in der Placebogruppe traten Todesfälle auf, die auf die Injektion des Impfstoffs oder der Kochsalzlösung zurückzuführen waren.
Stand: 17.12.2020
Nach derzeitigem Kenntnisstand bieten die COVID-19-mRNA-Impfstoffe (Comirnaty, COVID-19-Impfstoff Moderna) eine hohe Wirksamkeit von bis zu 95%. Was bedeutet das?
Für einen ausreichenden Impfschutz muss der Impfstoff zweimal verabreicht werden. Der in den klinischen Prüfungen dargestellte Impfschutz wurde ab dem Zeitpunkt 7 Tage (Comirnaty) bzw. 14 Tage (COVID-19-Impfstoff Moderna) nach der 2. Impfung berechnet. Die Wahrscheinlichkeit, an COVID-19 zu erkranken, war bei den gegen COVID-19 geimpften Personen um 95% bzw. 94% geringer als bei den nicht geimpften Personen. Dazu ein Beispiel: Man stelle sich vor, in einer Gegend mit vielen aktiven COVID-19-Fällen treten etwa 20 Fälle je 1000 Personen auf. Würde in dieser Gegend dann ein Teil der Bevölkerung geimpft werden, würden also 20 von 1000 ungeimpften Personen an COVID-19 erkranken, aber nur etwa 1 von 1000 geimpften Personen. Wenn eine mit einem COVID-19-Impfstoff geimpfte Person mit dem Erreger in Kontakt kommt, wird sie also mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erkranken.
Wie lange der Impfschutz anhält, ist derzeit noch nicht bekannt. Der Schutz setzt auch nicht sofort nach der Impfung ein, und einige geimpfte Personen bleiben ungeschützt. Zudem ist noch nicht bekannt, ob die Impfung auch vor einer Besiedlung mit dem Erreger SARS-CoV-2 bzw. vor einer Übertragung des Erregers auf andere Personen schützt. Daher ist es trotz Impfung notwendig, sich und seine Umgebung zu schützen, indem die AHA + A + L-Regeln beachtet werden.
Stand: 19.01.2021
Laut Herstellerangaben haben die Impfungen gegen COVID-19 eine hohe Wirksamkeit von bis zu 95%. Die Studiendaten zeigten: Die Wahrscheinlichkeit, an dem Virus zu erkranken, war bei den COVID-19 geimpften Teilnehmer:innen um 95% geringer als bei den Placebo-Geimpften Teilnehmerinnen und -Teilnehmern. Kommt eine COVID-19 geimpfte Person also mit dem Erreger in Kontakt, wird sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erkranken.
Stand: 21.01.2021
Die Mutation von Viren ist ein natürlicher Vorgang, bei dem sich das genetische Material des Virus verändert. Dies geschieht bei verschiedenen Viren mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Wenn ein Virus mutiert, heißt dies nicht automatisch, dass die genetische Veränderung die Wirksamkeit des Impfstoffs beeinflusst.
So bieten Impfstoffe gegen Viruserkrankungen beispielsweise gegen Masern oder Röteln auch noch Jahrzehnte nach ihrer Entwicklung einen wirksamen und langanhaltenden Schutz vor den Erregern. Bei anderen Erkrankungen wie der Grippe hingegen ändern sich die Virusstämme oft und in einem solchen Ausmaß, dass die Zusammensetzung der Impfstoffprodukte jährlich aktualisiert werden muss, damit er wirksam ist (jährliche Stammanpassung). Zudem bieten neue Impfstoffplattformen wie die mRNA-Impfstoffe den Vorteil, dass sie schnell an Mutationen angepasst werden können.
Die nationalen Arzneimittelbehörden wie das Paul-Ehrlich-Institut, die Europäische Arzneimittelagentur EMA und die internationale Wissenschaftsgemeinschaft gehen auch der Frage nach, ob Virusvarianten die Wirksamkeit von COVID-19-Impfstoffen beeinflussen. Nach aktuellem Stand der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass die bisher beobachteten Virusmutationen keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der COVID-19-Impfstoffe haben. mRNA-Impfstoffplattformen bieten insbesondere den Vorteil, dass sie schnell an Mutationen angepasst werden können. Vorteilhaft ist außerdem, dass das als potenziell schützende Antigen identifizierte Spike-Protein, mit dem das SARS-CoV-2-Virus an die Wirtszelle andockt, schon zwischen den verschiedenen Coronavirus-Varianten sehr ähnlich ist und daher die Impfstoffentwicklung erleichtert hat.
Zudem ist davon auszugehen, dass es keine weitreichenden Veränderungen in diesem Bereich geben wird, weil das auch die Fähigkeit des Virus beeinflussen könnte, in die Zielzelle einzudringen.
Stand: 22.12.2020
Das Immunsystem umfasst viele verschiedene, hoch spezialisierte Zelltypen, die in einem komplexen Zusammenspiel miteinander interagieren.
Die Bildung von Antikörpern gehört zu einem sehr wichtigen Arm des Immunsystems, nämlich dem humoralen Immunsystem.
Einen weiteren wichtigen Arm des Immunsystems bildet die zelluläre Immunantwort. Auch dieser Teil des Immunsystems wird durch eine Impfung angeregt. Die zelluläre Immunantwort umfasst so auch Immunzellen, die infizierte Zellen erkennen und zerstören können. Somit ist es möglich, dass auch im Falle einer unzureichenden Antikörper-Erzeugung eine schützende Immunantwort durch eine Impfung erreicht werden kann. Der Einfluss der Impfung auf diese zelluläre Immunantwort wird derzeit bei der Prüfung der Impfstoffe untersucht.
Stand: 26.11.2020
Es gibt bei SARS- und MERS-CoV-Hinweise darauf, dass unerwünschte infektionsverstärkende Antikörper (antibody-dependant enhancement, ADE) nach einer Impfung oder einer durchgemachten COVID-19-Erkrankung bei einer weiteren Infektion im ungünstigen Fall zu einer verstärkten Infektion führen könnten. Bislang gibt es weder im Tiermodell einer SARS-CoV-2-Infektion, noch bei COVID-19-Genesenen oder SARS-CoV-2-Infizierten Hinweise auf das Vorkommen einer ADE-verursachten Infektionsverstärkung. Das Paul-Ehrlich-Institut betreibt eigene Forschungsarbeiten zu dieser Thematik und adressiert dieses Thema als theoretisches Risiko von COVID-19-Impfstoffen frühzeitig in seinen regulatorischen Beratungen der Entwickler und verlangt nicht-klinische Untersuchungen dieser Fragestellung. Auch während der klinischen Prüfung sind Daten zum ADE zu erheben. Bei mRNA- und Vektor-Impfstoffkandidaten gegen andere Infektionskrankheiten wurde ein ADE bisher nicht beobachtet.
Infektionsverstärkende Antikörper lösen keine Virus-Elimination oder -Neutralisation aus, sondern ermöglichen die Bindung des Virus an sogenannten Fcγ-Rezeptoren, die sich unter anderem auf spezialisierten Immunzellen (so genannten Fresszellen) befinden. Das wiederum ermöglicht die Aufnahme des Virus in diese Zellen, wo sich die Viren dann vermehren können. Dieser Prozess kann zu einer Erhöhung der Viruslast führen.
Stand: 26.11.2020
Zu mRNA-Impfstoffen liegen bereits gute wissenschaftliche Erkenntnisse vor. Bei umfangreichen Tierversuchen mit mRNA-Impfstoffen gab es bislang keine Hinweise auf schwere Nebenwirkungen oder Schäden. Die klinischen Studien als Zulassungsgrundlage mit den Covid-19-mRNA-Impfstoffen waren sehr umfangreich und haben mehrere zehntausend Probanden eingeschlossen. Die Probandinnen und Probanden werden dabei intensiv medizinisch beobachtet.
Hier können Sie mehr zum Corona-Impfstoff nachlesen.
Stand: 22.12.2020
COVID-19-Erkrankte bilden spezifisch gegen SARS-CoV-2 gerichtete Antikörper, die sich auch noch nach ihrer Rekonvaleszenz (Genesung) u.a. in ihrem Blut befinden. Blutplasma von COVID-19-Genesenen, das diese Antikörper enthält, wird daher unter Beachtung der Blutgruppenkompatibilität COVID-19 schwer erkrankten Personen zur Therapie infundiert. Auch können Antikörper daraus isoliert und konzentriert werden, um spezifische Immunglobuline herzustellen. Diese werden ebenfalls zur COVID-19-Therapie eingesetzt. Voraussetzung für die Plasmaspende ist, dass vormals COVID-19-Erkrankte nachweislich genesen und virusfrei sind sowie ihr Körper spezifische Antikörper in hinreichender Menge gebildet hat.
Um diese Therapie strukturiert zu prüfen und zu zugelassenen Arzneimitteln zu entwickeln, sind klinische Prüfungen zwingend erforderlich.
Weitere Informationen Empfehlung des Paul-Ehrlich-Instituts zur Gewinnung und Herstellung von COVID-19-Rekonvaleszentenplasma
Stand: 22.12.2020
Nein. Der Impfstoff wird zwar bei ca. - 70 Grad aufbewahrt, kurz vor der Impfung wird er aberaufgetaut und in Kochsalzlösung, die bei normaler Kühlschrank- oder Raumtemperatur gelagert wird, aufgenommen.
Stand: 17.12.2020
Auch bei breiter Anwendung wird die Wirksamkeit, Sicherheit und auch die Schutzdauer der COVID-Impfstoffe fortlaufend vom pharmazeutischen Unternehmer selbst sowie durch das Paul-Ehrlich-Institut und die zuständigen Gremien bei der Europäischen Arzeneimittelagentur (EMA) überprüft und bewertet. Bei Hinweisen auf mögliche Nebenwirkungen kann damit sehr schnell reagiert werden.
Stand: 22.12.2020
Sollten Sie den Verdacht einer Nebenwirkung haben, können Sie dies sowohl Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt als auch beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) als oberster Bundesbehörde, Ihrem örtlichen Gesundheitsamt oder online melden. Weiterhin können Sie Nebenwirkungen in der "SafeVac"-App des Paul-Ehrlich-Instituts melden.
Hier können Sie die App im Apple AppStore und hier im Google Play Store herunterladen.
Stand: 23.12.2020
Seit Einführung der Impfung in England und den USA wurde über einige anaphylaktische Reaktionen bei Geimpften berichtet. Diese Überempfindlichkeitsreaktionen traten kurz nach der Impfung auf und mussten ärztlich behandelt werden. Solche Zwischenfälle können, wie auch bei anderen Impfungen, auftreten. Genaue Daten zur Häufigkeit solcher Reaktionen nach der COVID-19-Impfung sind aktuell noch nicht verfügbar. Folgende Hinweise sollen bei den Impfungen berücksichtigt werden:
Im Rahmen des Aufklärungsgesprächs soll eine allergische Disposition, auch bei Kosmetika, erfragt werden.
Stand: 23.12.2020
Die COVID-19-Impfung soll strikt intramuskulär (i.m.) und keinesfalls intradermal, subkutan oder intravaskulär verabreicht werden. Bei Patientinnen und Patienten unter Antikoagulation soll die Impfung ebenfalls i.m. mit einer sehr feinen Injektionskanüle und einer anschließenden festen Komprimierung der Einstichstelle über mindestens 2 Minuten erfolgen.
Stand: 23.12.2020
Die COVID-19-Impfung soll strikt intramuskulär (i.m.) und keinesfalls intradermal, subkutan oder intravaskulär verabreicht werden. Bei PatientInnen unter Antikoagulation soll die Impfung ebenfalls i.m. mit einer sehr feinen Injektionskanüle (z.B. 23 oder 25 Gauge) und einer anschließenden festen Komprimierung der Einstichstelle über mindestens 2 Minuten erfolgen.
Stand: 15.01.2021
Im Allgemeinen wird eine Nachbeobachtungszeit nach der Impfung gegen COVID-19 von mindestens 15 Minuten empfohlen. Längere Nachbeobachtungszeiten von 15-30 Minuten sollten vorsichtshalber bei bestimmten Risikopersonen eingehalten werden, z. B. bei Personen mit Gerinnungshemmung oder einer Impfkomplikation in der Anamnese. Eine Impfkomplikation wird laut STIKO definiert als eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung.
Stand: 15.01.2021
Nebenwirkungen bei Impfstoffen sind selten, aber nie ganz auszuschließen. Das zuständige Paul-Ehrlich-Institut (PEI) beobachtet auftretende Nebenwirkungen aufmerksam. Verdachtsfälle von Impfkomplikationen können dem Paul-Ehrlich-Institut direkt über die Webseite übermittelt werden. Jede:r kann sich dort melden, wenn er oder sie einen Zusammenhang mit der Impfung vermutet. Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker und die Unternehmen sind zu Meldungen verpflichtet.
Um das Wissen über die Verträglichkeit des Impfstoffs zu erweitern, können Geimpfte ihre Symptome unter https://nebenwirkungen.bund.de melden. Hierfür ist ebenfalls die Paul-Ehrlich-Institut-Smartphone-App "SafeVac 2.0" nutzbar. Hier können Sie die App im Apple AppStore und hier im Google Play Store herunterladen.
Wenn es durch die Anwendung des Impfstoffs zu einer Schädigung kommt, kommt je nach Fallgestaltung eine Haftung u.a. des pharmazeutischen Unternehmens aufgrund verschiedener gesetzlicher Grundlagen in Betracht. Haftungsregelungen können sich ergeben aus dem Arzneimittelrecht, dem Produkthaftungsgesetz sowie den allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Infektionsschutzgesetz (§ 60 Abs. 1 S. 1 IfSG) ist auch genau geregelt, wann jemand einen Antrag auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz stellen kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand durch eine Impfung, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen wurde, gesundheitlichen Schaden erlitten hat.
Stand: 08.01.2021
Ja. Für die Haftung zum Schutze der Geimpften für schädliche Wirkungen des Impfstoffes gelten die allgemeinen Regeln. Je nach Einzelfall kommen verschiedene gesetzliche Haftungsregelungen in Betracht, zum Beispiel aus Arzneimittelrecht, dem Produkthaftungsgesetz sowie den allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Denn die Verträge über den Erwerb von Impfstoffen gegen COVID-19, die die Europäische Kommission ausgehandelt hat, lassen die Vorschriften der europäischen Produkthaftungsrichtlinie sowie die Haftung nach dem jeweils anwendbaren mitgliedstaatlichen Recht unberührt.
Stand: 23.12.2020
Wer durch eine von der obersten Landesgesundheitsbehörde öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten hat, erhält auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Dies ist in § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ausdrücklich geregelt.
Stand: 23.12.2020
Sofern das medizinische Personal in Impfzentren in Ausübung eines öffentlichen Amts (oder als sog. Beliehene oder Verwaltungshelfer) handelt, kommt eine Haftung der Anstellungskörperschaft der impfenden Ärztinnen und Ärzte nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes in Betracht (sog. Staatshaftung).
Sofern das Vertragsverhältnis zwischen der geimpften Person und dem Träger des jeweili-gen Impfzentrums als privatrechtlich zu qualifizieren ist, würde der Träger des Impfzentrums insbesondere auf vertraglicher Grundlage für Fehler der in seinem Auftrag impfen-den Personen (Erfüllungsgehilfe) haften. Eine Haftung des impfenden Arztes kommt ferner nach dem Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) in Betracht.
Stand: 23.12.2020
Aufgrund der Erfahrungen mit anderen Coronavirus-Infektionen (SARS und MERS) und weiteren Viren, die zu Atemwegsinfektionen führen, ist die Gefahr einer transfusionsbedingten Übertragung des SARS-CoV-2 nach bisherigem Erkenntnisstand als unbegründet anzusehen. Eine Untersuchung an infizierten Personen mit und ohne Symptome bestätigt diese Einschätzung. Gleichzeitig besteht bei weiterer Ausbreitung von SARS-CoV-2 das Risiko einer Verknappung mit Blutkomponenten, sofern nicht weiterhin ausreichend Blut gespendet wird.
In der Hämotherapie-Richtlinie, die die Spenderauswahlkriterien festlegt, sind routinemäßig die Messung der Körpertemperatur und eine infektionsbezogene Befragung der spendewilligen Personen zum Ausschluss fieberhaft Erkrankter von der Blutspende vorgeschrieben. Daher werden Personen mit Infektsymptomen, selbst wenn diese geringfügig sind, grundsätzlich von der Blutspende zurückgestellt.
Aufgrund der aktuellen Situation weltweit hebt das Paul-Ehrlich-Institut die Empfehlung vom 10.02.2020 auf, speziell Reiserückkehrer aus China von der Blut-, Plasma- oder Stammzellspende zurückzustellen. Die bereits geltenden Rückstellfristen wegen anderer Infektionserreger wie Malaria, Chikungunya, WNV (West-Nil-Virus) bleiben uneingeschränkt erhalten. Zudem werden die zu diesem Zeitpunkt empfohlenen Rückstellfristen in Bezug auf SARS-CoV-2 an die jetzt vorliegenden Erkenntnisse angepasst. Das bedeutet, dass spendewillige Personen entsprechend den Vorgaben der Hämotherapierichtlinie zu ihrem eigenen Schutz für mindestens 4 Wochen nach völliger Genesung von der Spende zurückgestellt werden.
Personen mit einem gesicherten Kontakt zu SARS-CoV-2-Infizierten sowie zu COVID-19-Erkrankten werden für mindestens 2 Wochen nach dem letzten Kontakt von der Spende zurückgestellt. Diese Empfehlung steht in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des ECDC zur Spenderauswahl sowie mit denen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zur häuslichen Quarantäne nach Kontakt mit einem COVID-19-Patienten. Ausnahmen für medizinisches Personal können unter der Verantwortung von Spendeärztinnen und Spendeärzte getroffen werden. Die genannten Spenderauswahlkriterien stellen sicher, dass weiterhin Blut-, Plasma und Stammzellprodukte von hoher Qualität gewonnen werden können.
Um eine Versorgung mit einer ausreichenden Menge an Blutkomponenten auch während der aktuellen SARS-CoV-2-Pandemie zu ermöglichen, weist das Paul-Ehrlich-Institut ausdrücklich darauf hin, dass spendewillige Personen, die keinen Kontakt zu SARS-CoV-2-Infizierten hatten und keine grippeähnlichen Symptome aufweisen (Fieber, Husten, Atembeschwerden), weiterhin Blut spenden sollen.
Im Rahmen seiner Zuständigkeit steht das Paul-Ehrlich-Institut den Landesbehörden bei Fragen zur Sicherheit wie auch zur Sicherstellung der Versorgung mit Blut-, Plasma- und Stammzellprodukten zur Verfügung.
Das Paul-Ehrlich-Institut wird die Blutspendeeinrichtungen sowie die Öffentlichkeit zeitnah informieren, sobald neue Erkenntnisse hinsichtlich der SARS-CoV-2-Endemie und der Blutsicherheit vorliegen.
Weitere Informationen Hämotherapie-Richtlinie Kein Virusnachweis im Blut asymptomatischer SARS-CoV-2-Patienten RKI - Für Patienten und Angehörige: Häusliche Isolierung bei bestätigter COVID-19-Erkrankung ECDC - Coronavirus disease 2019 (COVID-19) and supply of substances of human origin in the EU/EEAScope (Englisch)
Stand: 22.12.2020
Großbritannien hat den Abstand zwischen der ersten und zweiten Corona-Schutzimpfung deutlich vergrößert, um schnell mehr Menschen impfen zu können.
Der Bundesminister für Gesundheit hat die Mitglieder der Ständigen Impfkommission (STIKO) gebeten diese Möglichkeit wissenschaftlich zu prüfen. Die Expertinnen und Experten raten nach einer detaillierten Analyse in der am 8.1.2021 publizierten Empfehlung von der Streckung des Impfintervalls über den 42. Tag nach der Erstimpfung ab.
Das Bundesministerium für Gesundheit schließt sich dieser Empfehlung an und ist damit auch auf einer Linie mit der Weltgesundheitsorganisation WHO und der FDA in den USA.
Mit Blick auf die derzeitig zugelassenen Impfstoffe von BioNTech und Moderna heißt das konkret: Für vollen Impfschutz müssen zwei Impfungen erfolgen: bei BioNTech die zweite Impfung zwischen dem 21. und 42. Tag nach der Erstimpfung, bei Moderna die zweite Impfung zwischen dem 28. und dem 42. Tag. Damit bleibt es beim in der Zulassung bereits verankerten Impfintervall von drei bis vier Wochen. Die Terminvergabe der Länder sollte daher weiterhin so erfolgen, dass der zweite Impftermin vor dem 42. Tag nach der ersten Impfdosis liegt. Denkbar und unproblematisch ist damit auch, aus organisatorischen Gründen bei beiden Impfstoffen in der Praxis ein einheitliches Impfintervall von 4 Wochen vorzusehen.
Stand: 8.1.2021
Zur Anwendung der mRNA-Impfstoffe in der Schwangerschaft und Stillzeit liegen aktuell keine Daten vor, daher empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) die generelle Impfung in der Schwangerschaft derzeit nicht. Eine akzidentelle Impfung in der Schwangerschaft ist keine Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch. Schwangeren mit Vorerkrankungen und einem daraus resultierenden hohen Risiko für eine schwere COVID-19-Erkrankung kann in Einzelfällen nach Nutzen-Risiko-Abwägung und nach ausführlicher Aufklärung eine Impfung angeboten werden. Die STIKO hält es für unwahrscheinlich, dass eine Impfung der Mutter während der Stillzeit ein Risiko für den Säugling darstellt.
Stand: 13.01.2021