Jeder kann dazu beitragen, sich und andere zu schützen. Dazu gehört es, die AHA-Formel zu berücksichtigen: Abstand zu wahren, Hygieneregeln zu beachten und – da wo es eng wird – Alltagsmasken zu tragen. Was sollte im Alltag noch beachtet werden? Welche Regelungen gibt es?
Bundesweit gelten die folgenden Regelungen zunächst bis zum 14. Februar 2021.
·Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen die elektronische Einreiseanmeldung (DEA) unter www.einreiseanmeldung.de nutzen. Beförderungsunternehmen müssen den DEA-Nachweis kontrollieren. Einreisende aus einem Gebiet außerhalb des Schengen-Raumes müssen den DEA-Nachweis auch bei der Einreisekontrolle vorlegen. ·Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen spätestens 48 Stunden nach Einreise über ein negatives Testergebnis oder ein entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügen. Dieses müssen sie dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung vorlegen. ·Wer aus einem Risikogebiet einreist, in dem besonders hohe Inzidenzen bestehen oder besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind, muss bereits vor der Einreise – gegebenenfalls gegenüber dem Beförderungsunternehmen – nachweisen können, dass keine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Dieser Nachweis kann auch bei der Einreisekontrolle verlangt werden.
Die Nationale Teststrategie sieht außerdem vor, welche Personengruppen einen Anspruch auf einen Test haben. Ein Schaubild dazu finden Sie hier und weitere Informationen in unserem Artikel Die Nationale Teststrategie.
Wichtigste Regel bleibt in allen Bereichen das Einhalten eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen und Kontakte zu anderen Menschen möglichst zu verringern. Zusätzlich ist es weiterhin geboten, die Hygieneregeln (richtiges Husten, Niesen und Händewaschen) zu beachten und im Alltag eine Maske zu tragen. Nach dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19.01. sollen in öffentlichen Verkehrsmitteln medizinische Masken, wie bspw. FFP2- oder OP-Masken, getragen werden. Die Umsetzung der Regel liegt bei den Bundesländern. Informieren Sie sich deshalb bitte über die geltenden Regelungen vor Ort. . In geschlossenen Räumen sollte außerdem für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Halten Sie sich also bitte an die AHA+L-Formel. Das L steht für Lüften. Es wird empfohlen, die Zahl der Menschen, zu denen man Kontakt hat, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
Bitte informieren Sie sich zu länderspezifischen Regelungen bei offiziellen Stellen in Ihrem Bundesland, z. B. auf den Seiten Ihrer Landesregierung:
Jeder kann dazu beitragen, die weitere Verbreitung des neuartigen Coronavirus einzudämmen, indem er physische Kontakte auf ein Minimum reduziert und die AHA-Formel befolgt. Abstand einhalten (mindestens 1,5 Meter), Hygieneregeln beachten (richtiges Husten und Niesen, Händewaschen) und im Alltag eine Maske tragen. Die Empfehlung des Bundes zu allgemeinen Kontaktbeschränkungen gilt weiterhin. Über die Details der Kontaktbeschränkungen entscheiden die Bundesländer. Informationen erhalten Sie z. B. auf den Seiten der Landesregierungen. Eine Übersicht finden Sie hier.
Welche Regeln vor Ort gelten, entscheiden die Bundesländer in eigener Verantwortung. Sie berücksichtigen dabei auch die regionale Entwicklung der Corona-Infektionszahlen.
In Deutschland haben die Bundesländer für bestimmte Bereiche Gesetzgebungskompetenzen, so auch im Bereich Gesundheit. Sie können daher individuelle Maßnahmen beschließen. Der Bund hat hier Empfehlungsfunktionen und stimmt sich eng mit den Regierungen der Bundesländer ab, um eine gemeinsame Strategie zu entwickeln.
Bund und Länder haben sich auf konkrete Maßnahmen geeinigt, um zielgerichtet auf lokale Infektionsausbrüche zu reagieren. Der Bund-Länder-Beschluss vom 16. Juli sieht vor, dass betroffene Cluster bei denen es zu einem erhöhten Anstieg an Infektionsfällen kommt, isoliert werden. Ein Cluster ist eine örtlich und zeitlich erhöhte Konzentration eines Infektionsgeschehens. Bei größeren Zusammenkünften, z. B. bei einer Familienfeier oder in Unternehmen, besteht die Gefahr, dass sich das neuartige Coronavirus von einem Menschen auf viele überträgt. Dabei werden die bewährten Maßnahmen ergriffen: Quarantäne, Kontaktnachverfolgung und Testung der betroffenen Personen und ihrer Kontakte. Quarantänemaßnahmen sollen möglichst rasch ergriffen werden, d. h. ein positives Testergebnis ist nicht zwingend erforderlich. Bei einem weiteren Anstieg der Infektionen über das Kontakt- und Ausbruchscluster hinaus sollen die Eindämmungsmaßnahmen frühzeitig auf weitere Cluster und möglicherweise betroffene Gebiete ausgeweitet werden.
Es gelten außerdem neue Regeln für Einreisende aus Deutschland. Seit dem 8. November gilt für alle Einreisenden aus Risikogebieten eine Pflichtquarantäne in Höhe von zehn Tagen. Die Quarantäne kann verkürzt werden, wenn Einreisende frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise einen negativen Corona-Test vorlegen können.
Wer aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreist, muss spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass er nicht mit dem Coronavirus infiziert ist. Einreisende aus besonders betroffenen Regionen müssen schon vor der Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen.
Die von den Bundesländern angeordneten Quarantänepflichten bei Einreise aus Risikogebieten gelten weiterhin. Die „Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag“ sieht im Wesentlichen vor:
· Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen die elektronische Einreiseanmeldung (DEA) unter www.einreiseanmeldung.de nutzen. Beförderungsunternehmen müssen den DEA-Nachweis kontrollieren. Einreisende aus einem Gebiet außerhalb des Schengen-Raumes müssen den DEA-Nachweis auch bei der Einreisekontrolle vorlegen.
· Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen spätestens 48 Stunden nach Einreise über ein negatives Testergebnis oder ein entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügen. Dieses müssen sie dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung vorlegen.
· Wer aus einem Risikogebiet einreist, in dem besonders hohe Inzidenzen bestehen oder besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind, muss bereits vor der Einreise – gegebenenfalls gegenüber dem Beförderungsunternehmen – nachweisen können, dass keine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Dieser Nachweis kann auch bei der Einreisekontrolle verlangt werden.
Details zu den Regelungen legen die Bundesländer in eigener Verantwortung vor dem Hintergrund des jeweiligen Infektionsgeschehens und landesspezifischer Besonderheiten fest. Bitte informieren Sie sich, welche Regelungen in Ihrem Bundesland gelten. Eine Übersicht finden Sie hier. Die Behörden vor Ort können sofort mit neuen Beschränkungen reagieren, sollte es regional zu einem erneuten schnellen Anstieg der Infektionsrate kommen.
Die AHA-Formel zu beachten ist weiterhin wichtig, reicht allein aber nicht mehr aus. Abstand halten, Hygienemaßnahmen treffen und im Alltag eine Maske tragen sollte durch weitere Maßnahmen ergänzt werden. Die Bundesregierung appelliert an Bürgerinnen und Bürger, Kontakte massiv einzuschränken und auf Reisen zu verzichten. Wenn möglich, bleiben Sie zuhause.
Für den Fall eines Anstiegs der Infektionszahlen haben Bund und Länder einen gemeinsamen "Notfallmechanismus" beschlossen: Sollten in Landkreisen oder kreisfreien Städten kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tage auftreten, ist mit sofortigen regionalen Beschränkungen zu reagieren. Bei einem lokalisierten und klar eingrenzbaren Infektionsgeschehen, z. B. in einer Einrichtung, kann dieses Beschränkungskonzept nur diese Einrichtung umfassen. Zuständig für die Maßnahmen ist das jeweilige Bundesland. In Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden die Länder weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen, insbesondere zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt.
Wenn Sie in einem innerdeutschen Risikogebiet wohnen, achten Sie verstärkt auf die Einhaltung der AHA-Formel, lüften Sie in Innenräumen, beschränken Sie Ihre Kontakte auf ein absolutes Minimum und verzichten Sie auf Reisen sowohl im Inland als auch ins Ausland. Grenzen Sie verstärkt Ihre Kontakte und Besuche ein. Wenn Sie aus einem deutschen Risikogebiet in die anderen Bundesländer einreisen, beachten Sie die jeweils geltenden Regelungen. Manche Bundesländer schreiben eine Quarantänepflicht für Einreisende auch aus innerdeutschen Risikogebieten vor.
Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 führte Deutschland den Vorsitz im Rat der Europäischen Union (EU). Die gemeinsame Bewältigung der Corona-Pandemie und die Stärkung der Reaktionsfähigkeit auf Gesundheitsthemen - das waren die Schwerpunkte der deutschen Ratspräsidentschaft im Bereich Gesundheit. Die Digitalisierung bietet hier große Chancen und gehört daher auch zu den zentralen Themen. Konkret muss Europa Wege finden, die Produktion von kritischen Arzneimitteln und Medizinprodukten wieder nach Europa zu verlagern und eine europäische Reserve anlegen. Gesundheitsorganisationen wie das ECDC und die EMA sollen außerdem gestärkt werden, damit sie auf Augenhöhe mit den amerikanischen Organisationen arbeiten können. Auch der Aufbau eines europäischen Gesundheitsdatenraums wurde vorangetrieben. Weitere Informationen zur deutschen EU-Ratspräsidentschaft finden Sie hier. Die neusten Informationen zur Corona-Schutzimpfung finden sie auf dieser Seite.
Alltag mit weniger Ansteckung und mehr Rücksichtnahme bedeutet, dass wir die „AHA Formel“ beachten: Abstand, Hygiene, Alltag mit Maske.
Weitere Informationen finden Sie im Artikel „Ein neuer Alltag“.
Die AHA-Formel steht für die folgenden Verhaltensregeln: Abstand einhalten (mindestens 1,5 Meter), Hygieneregeln beachten (richtiges Husten, Niesen und Händewaschen) und im Alltag eine Maske tragen. Sie wird durch ein A ergänzt, das für Corona-Warn-App steht: Mit der App können Menschen anonym und schnell darüber informiert werden, wenn sie sich in der Nähe eines Infizierten aufgehalten haben. Je mehr Menschen die Corona-Warn-App nutzen, desto schneller können Infektionsketten durchbrochen werden. In Kombination mit der AHA-Formel trägt die App somit zusätzlich zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie bei. Informationen zur Corona-Warn-App finden Sie auch hier.
Die AHA-Formel steht für die folgenden Verhaltensregeln: Abstand einhalten (mindestens 1,5 Meter), Hygieneregeln beachten (richtiges Husten, Niesen und Händewaschen) und im Alltag eine Maske tragen. L steht für Lüften. Da sich Coronaviren auch über Aerosole (also Gemischen aus Gasen und feinsten flüssigen und festen Schwebstoffen, die beim Sprechen an den Stimmlippen entstehen und beim Ausatmen in die Umwelt gelangen) verbreiten können, sollte auch auf eine gute Belüftung in Innenräumen geachtet werden. Der Luftaustausch verringert das Risiko einer Ansteckung. Weitere Informationen zu Aerosolen finden Sie hier.
Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Mindestabstand von 1,5 Metern wird gewahrt, es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Platz, der Gemeindegesang ist untersagt, Zusammenkünfte mit mehr als 10 Teilnehmenden sind beim zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern keine generellen Absprachen mit den entsprechenden Behörden getroffen wurden.
Stand: 20.01.2021
Deutschland lässt seit dem 2. Juli die unbeschränkte Einreise für Reisende aus Drittstaaten zu, die auf der sogenannten EU Positivliste stehen. Auf dieser Liste des Rats der EU werden die Länder geführt, aus denen wegen eines verhältnismäßig geringfügigen Infektionsgeschehens Einreisen unbeschränkt möglich sind. Die EU Positivliste von Drittstaaten wird zweiwöchig geprüft und gegebenenfalls angepasst. Weitere Informationen finden Sie beim Bundesinnenministerium: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html
Bund und Länder rufen dazu auf, nicht erforderliche Reisen und Besuche zu vermeiden. Bitte reduzieren Sie den Personenkreis, mit dem Sie sich treffen, auf ein Minimum. Private Zusammenkünfte müssen auf den Kreis des eigenen Hausstandes mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person begrenzt werden.
Halten Sie sich bei Treffen mit Ihrer Familie unbedingt an die AHA+L-Formel: Abstand halten, Hygieneregeln befolgen und Alltag mit Maske. Achten Sie zusätzlich auf eine regelmäßige Belüftung der Innenräume. Da sich das Virus auch über Aerosole übertragen kann, kann eine gute Belüftung das Ansteckungsrisiko verringern.
Welche Regelungen zum Thema Urlaub und für Einreisende gelten, erfahren Sie hier.
Auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts (RKI) werden die aktuellen Risikogebiete aufgeführt. Das RKI orientiert sich dabei am lokalen Infektionsgeschehen. In einem ersten Schritt wird festgestellt, ob in der Region oder im Staat mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner dokumentiert wurden. Sollte dieser Grenzwert unterschritten werden, wird in einem zweiten Schritt anhand qualitativer Kriteren erörtert, ob dennoch die Gefahr eines erhöhten Infektionsrisikos vorliegt.
Das RKI weist zudem auch Virusvarianten-Gebiete aus. In diesen Gebieten herrscht ein besonders hohes Infektionsrisiko durch verbreitetes Auftreten bestimmter SARS-CoV-2 Virusvarianten. Für Einreisende aus solchen Risikogebieten mit einer Verbreitung besonders ansteckender Virusmutationen gelten gesonderte Regelungen. Die Liste der aktuellen Risikogebiete finden Sie hier. Auch in Deutschland gibt es Risikogebiete. Einige Bundesländer haben deswegen eigene Regelungen erlassen, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Bitte informieren Sie sich auf der Seite Ihres Bundeslands. Eine Übersicht finden Sie hier.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das Auswärtige Amt (AA) und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) entscheiden anhand einer zweistufigen Bewertung, welche Gebiete als Risikogebiete eingestuft werden. In einem ersten Schritt wird festgestellt, ob in einer Region oder einem Staat mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner dokumentiert wurden. Während der zweiten Stufe werden Staaten oder Regionen identifiziert, in denen trotz des oben genannten Grenzwerts die Gefahr eines erhöhten Infektionsrisikos besteht. Dieser Schritt erfolgt mithilfe der Berichte des AA, ggf. des BMG sowie des BMI, in welchen die jeweils getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie beleuchtet werden. Besonders wichtig sind dabei die Infektionszahlen, die Art des Ausbruchs (lokal begrenzt oder flächendeckend), Testkapazitäten, durchgeführte Tests pro Einwohner sowie die in den Staaten ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens. Ebenso wird berücksichtigt, wenn keine verlässlichen Informationen für bestimmte Staaten vorliegen.
Eine gemeinsame europäische Corona-Landkarte nach dem Ampelsystem soll der Übersicht des Infektionsgeschehens dienen. Je nach Infektionsrate werden einzelne Regionen als grüne, gelbe oder rote Zonen eingestuft. Gibt es keine verlässlichen Informationen, bleibt das betreffende Gebiet grau. Wenn sich innerhalb von zwei Wochen im Schnitt weniger als 25 Menschen pro 100.000 Einwohner mit dem Corona-Virus anstecken, zeigt die Ampel Grün an. Das heißt: Reisebeschränkungen gibt es nicht. Sind es mehr als 25 Fälle springt die Ampel auf gelb, bei 50 oder mehr neuen Fällen gilt die Stufe rot. Auch in Deutschland gibt es Risikogebiete. Einige Bundesländer haben deswegen eigene Regelungen erlassen, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Bayern hat beispielsweise eine neue, „dunkelrote“ Warnstufe für die Ampel ergänzt, die ab einem Inzidenzwert von 100 greift. Bitte informieren Sie sich auf der Seite Ihres Bundeslands. Eine Übersicht finden Sie hier.
Seit dem 1. Oktober gelten weltweit wieder differenzierte Reisehinweise für alle Länder. Die pauschale Reisewarnung für außereuropäische Länder gilt nicht mehr. Eine Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen gilt grundsätzlich weiterhin für alle Länder, die von der Bundesregierung als Risikogebiet eingestuft sind. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Bitte informieren Sie sich über aktuell geltende Einreisebestimmungen aller Länder auf der Website des Auswärtigen Amtes. Beachten Sie auch während der Reise die AHA-Formel aus Abstand, Hygiene und Alltag mit Maske.
Bund und Länder rufen dazu auf, nicht erforderliche Reisen generell zu vermeiden. Dazu gelten auch nicht notwendige Fahrten im ÖPNV. Tragen Sie in den S-Bahnen und Zügen, im Bahnhof, am Bahnsteig und an den Haltestellen sowie auf dem Flughafengelände und im Flugzeug bitte eine medizinische Maske. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Reisenden und zum Personal sollte stets eingehalten werden. Die Deutsche Bahn stellt auf ihrer Internetseite viele Tipps zum sicheren Reisen bereit. Im Flugzeug sollten unnötige Schlangenbildungen, z. B. vor der Bordtoilette, vermieden werden. Beim Ein- und Aussteigen und an den Flughäfen gelten die jeweiligen nationalen Hygienebestimmungen. Halten Sie sich insgesamt bitte an die Verhaltensregeln, die in der AHA-Formel zusammengefasst sind (Abstand, Hygieneregeln, Alltag mit Maske). So kann jede und jeder auch beim Reisen einen Beitrag leisten, um die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus einzudämmen. Ergänzt wird diese Formel durch A wie App (die Corona-Warn-App hilft, Infektionsketten zu unterbrechen) und L wie Lüften.
Da die Muster- Quarantäneverordnung von den Ländern in eigener Zuständigkeit umgesetzt wird, informieren Sie sich bitte über die Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes, in das Sie einreisen. Seit dem 8. November gilt für alle Einreisende aus Risikogebieten eine Pflichtquarantäne von zehn Tagen. Diese kann vorzeitig beendet werden, sobald ein negatives Testergebnis eines frühestens am fünften Tag der Quarantäne erhobenen Coronatests vorliegt.
Wer aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreist, muss spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass er nicht mit dem Coronavirus infiziert ist. Einreisende aus besonders betroffenen Regionen müssen schon vor der Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen.
Die von den Bundesländern angeordneten Quarantänepflichten bei Einreise aus Risikogebieten gelten weiterhin. Die „Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag“ sieht im Wesentlichen vor:
Die Einstufung als besonderes Risikogebiet mit einem besonders hohen Infektionsrisiko erfolgt, wenn in diesem Risikogebiet eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (Hochinzidenzgebiet) oder weil in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet). Wer aus einem besonderen Risikogebiet einreist, muss bereits vor der Einreise – gegebenenfalls gegenüber dem Beförderungsunternehmen – nachweisen können, dass keine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Dieser Nachweis kann auch bei der Einreisekontrolle verlangt werden. Mehr Informationen finden Sie auf der Seite des RKI.
Bitte informieren Sie sich im jeweiligen Land über die Regeln vor Ort. Eine Rückreise während einer COVID-19-Erkrankung ist während dieser Zeit in der Regel nicht möglich. Auch eine Rückholung kann derzeit nicht erfolgen.
Zur Entlastung der Gesundheitsämter und zur Unterstützung der bestehenden Prozesse der Quarantäneüberwachung hat die Bundesregierung die Digitale Einreiseanmeldung (DEA) entwickelt, welche die bisherige papierbasierte Erfassung und Verarbeitung der Daten von Reisenden mit sog. Aussteigekarten ersetzt. Diese ist nach den am 8. November 2020 in Kraft getretenen Anordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit von allen Reisenden auszufüllen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben und die nicht unter einen der ausgewiesenen Ausnahmetatbestände fallen. Die Pflicht zur Nutzung der digitalen Einreiseanmeldung beginnt am 8. November 2020 um 18 Uhr, die Anwendung ist über die Website www.einreiseanmeldung.de erreichbar.
Wenn Sie sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem der auf der Website des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de/covid-19-risikogebiete veröffentlichten Risikogebiete aufgehalten haben, sind Sie verpflichtet, die digitale Einreiseanmeldung vor der Einreise nach Deutschland auszufüllen. Die übermittelten Informationen werden dem für den Aufenthaltsort der einreisenden Person zuständigen Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt, damit die Einhaltung der nach Aufenthalt in Risikogebieten geltenden Quarantänepflicht kontrolliert werden kann.
Ja. Folgende Personengruppen sind von dieser Pflicht ausgenommen:
Das Ziel der digitalen Einreiseanmeldung ist, den Gesundheitsämtern schnell und unkompliziert die zur Kontrolle der Einhaltung der durch Landesrecht vorgeschriebenen Quarantänepflicht notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob Personen, die bestimmte Ausnahmen von der Quarantänepflicht für sich beanspruchen, tatsächlich dazu berechtigt sind. Beispielsweise sind einige dieser Ausnahmen an die Vorlage eines negativen Testergebnisses geknüpft. Dank der im Rahmen der digitalen Einreiseanmeldung übermittelten Daten werden die Gesundheitsämter in die Lage versetzt, solche Nachweise von den Einreisenden anzufordern.
Die Ausnahmen von der Pflicht eine digitale Einreiseanmeldung auszufüllen sind daher eng gefasst und umfassen nur solche Personengruppen, bei denen die Übermittlung von Kontaktinformationen aus Sicht der Infektionsschutzes keinen Mehrwert für die Gesundheitsämter darstellen würde (z. B. Durchreisende) bzw. ein wiederholtes Ausfüllen der digitalen Einreiseanmeldung bei jedem Grenzübertritt für die betroffenen Personen nicht zumutbar wäre (z.B. Berufspendler, die täglich hin- und zurück fahren).
Zur Anmeldung besuchen die Reisenden die Website www.einreiseanmeldung.de und geben die Informationen zu ihren Aufenthalten der letzten 10 Tage an. Sollte sich darunter ein Risikogebiet befinden, wird die reisende Person dazu aufgefordert, ihre persönlichen Daten und den Aufenthaltsort für die Dauer der notwendigen Quarantäne anzugeben. Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen erhält die reisende Person eine PDF-Datei als Bestätigung.
Hat sich die reisende Person in den letzten 10 Tagen nicht in einem Risikogebiet aufgehalten, wird der Prozess der Anmeldung vorzeitig beendet und keine Bestätigung ausgestellt. Minderjährige Mitreisende müssen keine eigene Anmeldung durchführen, sondern können gemeinsam bei der Anmeldung der verantwortlichen erwachsenen mitreisenden Person angegeben werden.
Die erhobenen Daten der Reisenden werden anhand des angegebenen Aufenthaltsortes in Deutschland automatisch dem zuständigen Gesundheitsamt zugeordnet und nur diesem zugänglich gemacht. Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt, 14 Tage nach Einreise werden die Daten automatisch gelöscht.
Die Digitalisierung der bisher über Aussteigekarten erfolgenden Einreiseanmeldungen aus Risikogebieten entlastet die Gesundheitsämter. Sie erfahren schnell und zuverlässig, wer in ihrem Zuständigkeitsbereich aus einem Risikogebiet kommt und sich in Quarantäne begeben muss. Damit kann besser vermieden werden, dass durch Einreisen in Deutschland neue Infektionsherde entstehen.
Die Anmeldung ist vor der Abreise vorzunehmen. Die Vorlage einer Bestätigung über die erfolgte digitale Einreiseanmeldung (oder einer vollständig ausgefüllten Ersatzmitteilung in Ausnahmefällen) ist Voraussetzung für die Beförderung, wenn Sie mit dem Flugzeug, Schiff, Zug oder Bus einreisen.
Die Beförderer sind verpflichtet, sofern Sie nicht Teil des öffentlichen Personennahverkehrs sind, vor der Beförderung zu kontrollieren, ob Reisende eine Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung vorweisen können (bei Unternehmen im Eisenbahnverkehr kann die Kontrolle auch noch während der Beförderung erfolgen). Wenn Sie auf dem Luftweg direkt aus einem Staat außerhalb des Schengen-Raums einreisen, ist die Bestätigung über eine erfolgte digitale Einreiseanmeldung auf Anforderung im Rahmen der Einreisekontrolle (in der Regel gegenüber der Bundespolizei) vorzulegen.
Wenn Sie nicht unter eine der o. g. Ausnahmen fallen, dürfen Sie ohne eine ausgefüllte Einreiseanmeldung nicht befördert werden. Das ergibt sich aus den Anordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5). Demnach dürfen die Transportunternehmen keine Personen Befördern, die weder einen Nachweis der digitalen Einreiseanmeldung vorlegen noch unter eine der o.g. Ausnahmen fallen.
Die Pflicht, eine digitale Einreiseanmeldung vorzunehmen, trifft alle Einreisenden, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet aufgehalten haben und die nicht unter eine der o. g. Ausnahmen fallen. Dies gilt unabhängig davon, mit welchem Verkehrsmittel eingereist wird.
Grenznah können die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (i. d. R. die Bundespolizei) Stichprobenkontrollen durchführen und die Vorlage der Bestätigung verlangen.
Sollte es Ihnen in Ausnahmefällen (z. B. aufgrund mangelnder technischer Ausstattung oder wegen eines technischen Problems mit der Website) nicht möglich sein, eine digitale Einreiseanmeldung durchzuführen, sind Sie verpflichtet, stattdessen eine sog. Ersatzmitteilung in Papierform vorzunehmen. Das entsprechende Formular können Sie hier herunterladen. Das ausgefüllte Formular ist auf Anforderung dem Beförderer oder der Behörde im Rahmen der Einreisekontrolle (bei Einreise auf dem Luftweg von außerhalb des Schengen-Raums, i. d. R. ist es die Bundespolizei) auszuhändigen. Für die Beschaffung (Download und Ausdrucken) der Ersatzmitteilung sind Reisende selbst verantwortlich. Die Ersatzmitteilung wird dann an das für den Aufenthaltsort des Einreisenden zuständige Gesundheitsamt weitergeleitet.
Die Sperrstunde ist eine gesetzlich festgelegte Uhrzeit, zu der öffentlich besuchte Einrichtungen wie Cafés, Restaurants oder Bars täglich geschlossen werden müssen. Diese Maßnahme wurde in den Sommermonaten in einigen Bundesländern und Regionen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie umgesetzt. Der Gastronomiebereich ist aufgrund den aktuell hohen Fallzahlen derzeit geschlossen.
Informieren Sie sich bitte auf der Internetseite Ihres jeweiligen Bundeslands, welche Regelungen bei Ihnen gelten. Eine Übersicht finden Sie hier.
Wenn Sie Einkäufe erledigen, halten Sie Abstand zu anderen (mindestens 1,5 Meter), beachten Sie Hygieneregeln (richtiges Husten und Niesen, Händewaschen) und die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in Geschäften. Die Länder entscheiden in eigener Verantwortung vor dem Hintergrund des jeweiligen Infektionsgeschehens über die genauen Regelungen. Informationen erhalten Sie z. B. auf den Seiten der Landesregierungen. Eine Übersicht finden Sie hier.
Stand: 20.01.2021
Nach dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19.01. sollen beim Einkaufen medizinische Masken, wie bspw. FFP2-Masken, getragen werden. Die Umsetzung der Regel liegt bei den Bundesländern. Bitte prüfen Sie die jeweils geltenden Vorschrift an Ihrem Ort.
Stand: 20.01.2021
Einkaufskörbe im Supermarkt können weiterhin benutzt werden. In vielen Geschäften werden die Einkaufskörbe nach jeder Benutzung desinfiziert bzw. die Desinfektionsmittel werden zur Verfügung gestellt. Achten Sie im öffentlichen Raum auf die Kontaktregeln, den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen und eine Maske zu tragen. Waschen Sie sich die Hände, wenn Sie wieder nach Hause kommen.
Eine Übertragung des neuartigen Coronavirus über Lebensmittel oder Verpackungen ist sehr unwahrscheinlich. Coronaviren können sich in Lebensmitteln nicht vermehren. Eine Desinfektion der Verpackung ist nicht erforderlich. Waschen Sie nach dem Auspacken Ihrer Einkäufe die Hände.
Das Essen in Restaurants ist bis mindestens zum 14. Februar 2021 nicht erlaubt. Die Speisen für den Verzehr zuhause dürfen geliefert oder abgeholt werden. Betriebskantinen werden geschlossen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen.
Stand: 20.01.2021
Kinos bleiben bis mindestens zum 14. Februar 2021 geschlossen.
Stand: 20.01.2021
Mit dem Beschluss vom 13. Dezember wurde vereinbart, dass Dienstleistungsbetriebe wie z. B. Friseursalons geschlossen werden, weil hier körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist.
Eine Übertragung des neuartigen Coronavirus über Brief- oder Paketsendungen ist sehr unwahrscheinlich. Eine Desinfektion ist nicht erforderlich. Waschen Sie nach dem Auspacken des Pakets die Hände.
Ämter wie Jobcenter und Arbeitsämter sind telefonisch, per E-Mail oder Fax erreichbar. Um Aufträge weiterhin fristgerecht bearbeiten zu können, haben einige Jobcenter zusätzliche Rufnummern eingerichtet. Die Auszahlung an alle, die auf Geldleistungen wie z. B. Kindergeld oder Kinderzuschlag angewiesen sind, ist sichergestellt. Wer arbeitslos wird oder auf die Grundsicherung angewiesen ist, kann dies telefonisch oder digital melden und Leistungen beantragen.
Die Reinigungskraft ist ein Dienstleister, daher darf sie grundsätzlich in die Haushalte kommen. Trotz dieser Erlaubnis sollten aber andere Menschen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, nur in die Wohnung gelassen werden, wenn dies wirklich notwendig ist. Alle Arbeiten, die nicht notwendig sind, sollten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
Falls Sie unaufschiebbare Hilfe benötigen, beachten Sie folgende Vorkehrungen: Klären Sie mit der Reinigungskraft ab, dass sie mit einer Schutzmaske arbeitet, darauf achtet, in die Armbeuge zu husten und zu niesen und eine korrekte Handhygiene durchführt. Sollten Sie sich während der Reinigung auch in der Wohnung befinden, achten Sie auf den Abstand von 1,5 Metern. Nach der Reinigung sollten Sie gut durchlüften und besonders häufig berührte Oberflächen wie Wasserhähne noch einmal desinfizieren.
Arztbesuche sind auch während der Coronavirus-Pandemie möglich. Wenn Sie Symptome des neuartigen Coronavirus aufweisen, melden Sie sich vor einem Arztbesuch unbedingt telefonisch in der Praxis. Viele Praxen haben getrennte Bereiche für Patientinnen und Patienten mit Infektionskrankheiten und für jene ohne Symptome eingerichtet. Beachten Sie bei einem Praxisbesuch bitte die Hygienemaßnahmen und denken Sie an die AHA-Formel (Abstand, Hygiene und Alltag mit Maske).
Die Videosprechstunde ist die digitale Alternative zum gewöhnlichen Besuch einer Arztpraxis. Statt wie gewohnt im Behandlungszimmer, findet das Gespräch digital per Videotelefonie statt.
Ein Vorteil der Videosprechstunde während der Coronavirus-Pandemie ist, dass Patientinnen und Patienten dafür nicht das Haus verlassen müssen und so potenzielle Ansteckungsrisiken vermeiden. Insbesondere für Menschen, die aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 haben, hat sich die Videosprechstunde bei alltäglichen Erkrankungen bewährt. Sie ist jedoch nicht in jedem Fall einer gewöhnlichen Sprechstunde vorzuziehen. In manchen Fällen ist der direkte Kontakt zum Arzt oder zu der Ärztin unausweichlich.
Durch die Coronavirus-Pandemie erfreut sich die Videosprechstunde hoher Beliebtheit sowohl auf Seiten der Patienten und Patieninnen als auch bei Ärzten und Ärtinnen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel So funktioniert die Videosprechstunde.
Krankenhäuser sind wieder in den Regelbetrieb zurückgekehrt. Einige Operationen mussten aufgrund der Coronavirus-Pandemie vorerst aufgeschoben werden, aber können mittlerweile wieder geplant stattfinden. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld über Operationstermine und Vorschriften in Ihrem Krankenhaus und Bundesland. Krankenhäuser haben Hygienemaßnahmen verstärkt und für die Behandlung und Pflege von COVID-19-Erkrankten ergänzende Maßnahmen im klinischen Bereich ausgebaut. Das Robert Koch-Institut stellt auf seiner Website einen Überblick zur Verfügung.
Die ambulante Versorgung von Pflegebedürftigen ist weiterhin möglich. Einige Pflegedienste haben Infektionsschutzteams eingerichtet. Bereiche wie die Unfallhilfe, der Rettungsdienst oder der Hausnotruf sind auch im Notfall erreichbar.
Häufig können Rezepte per Post versandt werden, wenn der Patient oder die Patientin dem Arzt oder der Ärztin bekannt sind. Ggf. besteht auch die Option, das Rezept und die Medikamente von einem Boten ausliefern zu lassen.
Aufgrund der steigenden Infektionszahlen werden in vielen Krankenhäusern verschärfte Besuchsregeln oder sogar Besuchsverbote eingeführt. Da sich die Regelungen je nach Bundesland und Krankenhaus unterscheiden können, informieren Sie sich bitte vor Ihrem Besuch, welche Regelungen in Ihrem Krankenhaus gelten. Allgemein besteht eine besondere Gefahr für Krankenhauspatientinnen und -patienten, denn viele Krankheiten können sich durch das neuartige Coronavirus verschlimmern. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) empfielt aus diesem Grund, sich vor jedem Krankenhausbesuch die Frage zu stellen, ob der Besuch notwendig ist. Wenn Sie sich doch für einen Krankenhausbesuch entscheiden, achten Sie dringend auf die AHA-Formel, desinfizieren Sie regelmäßig Ihre Hände, vermeiden Sie Körperkontakt zu den Krankenhauspatientinnen und -patienten und fassen Sie sich nicht mit den Händen ins Gesicht.
Solange Sie auf Ihr Testergebnis warten, sollten Sie sich in Quarantäne begeben. Fällt Ihr Test positiv aus, wird von da an von einer Isolierung gesprochen. Diese dauert in der Regel zehn Tage, hängt jedoch auch von der Dauer und Schwere Ihrer Erkrankung ab. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Entlassmanagement.html?nn=13490888. Bei einem positiven Testergebnis nehmen Sie bitte umgehend mit dem zuständigen Gesundheitsamt Kontakt auf und besprechen das weitere Vorgehen.
Grundsätzlich sollten Sie sich, soweit möglich, von Ihren Haushaltsmitgliedern isolieren und so weitere Ansteckungen vermeiden. Halten Sie sich möglichst nicht in denselben Räumen auf, beachten Sie die Hygieneregeln und lüften Sie regelmäßig. Auch das Tragen der Alltagsmaske kann in manchen Situationen, wie bspw. bei der Nutzung der Gemeinschaftsräume, sinnvoll sein.
Wenn Sie sich mit dem neuartigen Coronavirus infiziert haben, ist es möglich, dass Sie auch andere Menschen angesteckt haben. Um dies nachvollziehen zu können, wird das Gesundheitsamt Sie nach Ihren Kontakten der letzten Tage fragen und versuchen, das Risiko einer Ansteckung zu ermitteln. Ihre unmittelbaren Kontaktpersonen werden anschließend ebenfalls vom Gesundheitsamt kontaktiert. Hier ist es wichtig, dass Sie alle Informationen so präzise wie möglich weitergeben, damit Infektionsketten schnell durchbrochen werden und weitere Ansteckungen verhindert werden können. Nutzen Sie außerdem die Corona-Warn-App und geben Sie darin an, dass Sie positiv getestet wurden. So können Sie andere Menschen, die sich in Ihrer Nähe aufgehalten haben, frühzeitig warnen.
Damit SARS-CoV-2-Infektionen in Zukunft noch besser behandelt werden können, ist es sinnvoll, ein Tagebuch über Ihre Symptome zu führen. Sollten Sie bemerken, dass sich Ihre Symptome verschlimmern, wenden Sie sich an Ihren Hausarzt oder an die 116 117.
Eine Quarantäne bedeutet eine vorübergehende behördlich angeordnete Isolierung einer möglicherweise oder tatsächlich infizierten Person, um die Ausbreitung eines Virus verhindern zu können. Dies geschieht über die maximale Dauer der Inkubationszeit – im Falle des neuartigen Coronavirus also maximal vierzehn Tage. Die Quarantäne kann sich auf einzelne Personen in deren häuslichen Bereich beschränken oder auch die Bevölkerung einer ganzen Region betreffen.
Eine Quarantäne bedeutet eine vorübergehende Isolierung einer möglicherweise oder tatsächlich infizierten Person, um die Ausbreitung des Virus verhindern zu können. Dies geschieht über die maximale Dauer der Inkubationszeit - im Falle des neuartigen Coronavirus also maximal vierzehn Tage. Die Quarantäne kann sich auf einzelne Personen in deren häuslichem Bereich beschränken oder auch die Bevölkerung einer ganzen Region betreffen. Ab dem 1.12.2020 kann die Quarantäne von Kontaktpersonen bereits nach zehn Tagen beendet werden, sofern ein negatives Testergebnis (Antigen-(Schnell-) oder PCR-Test) vorliegt.
Häusliche Quarantäne bedeutet, dass man das Haus nicht verlassen darf. Eventuell besteht die Möglichkeit, Angehörige oder Nachbarn zu bitten, dies zu übernehmen. Hierbei gilt es allerdings unbedingt zu beachten, dass der direkte Personenkontakt ausbleibt und die Einkäufe z.B. zur Abholung vor die Haustür gestellt werden. Einige große Supermarktketten bieten auch einen Lieferdienst an, welcher in der Zeit der Quarantäne ratsam ist.
Wenn Sie sich nach Kontakt mit einer infizierten Person in Quarantäne begeben müssen, werden Sie aufgefordert werden, ein Quarantänetagebuch zu führen. Dort müssen mögliche Symptome und die Körpertemperatur festgehalten werden. Auch allgemeine Aktivitäten und etwaige Kontakte zu weiteren Personen sollen in dem Tagebuch schriftlich festgehalten werden.
Isolierung bedeutet eine räumliche Trennung von Erkrankten zu Gesunden, die i. d. R. 10 Tage beträgt. Dadurch soll die Ansteckung von Gesunden vermieden werden. Die Isolierung kann im Krankenhaus erfolgen oder – solange die Symptomatik es zulässt, zuhause. Wenn Sie positiv auf COVID-19 getestet wurden, beachten Sie bitte die Hinweise, die das Robert Koch-Institut zur häuslichen Isolierung zusammenfast.
Quarantäne bezieht sich auf Menschen, bei denen ein Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung besteht. Die Quarantäne dauert in der Regel 14 Tage, kann bei Kontaktpersonen aberdurch ein negatives Testergebnis von 14 auf 10 Tage verkürzt werden. Isolierung bezieht sich auf die positiv getesteten Menschen und beträgt 10 Tage.
Wenn Sie einen Test gemacht haben, weil Sie zum Beispiel Krankheitszeichen einer Corona-Infektion haben oder Kontakt zu einem positiv getesteten Menschen hatten, sollten Sie zuhause bleiben und Kontakte zu anderen Menschen vermeiden, bis das Testergebnis eintrifft.
Bund und Länder haben am 25. November eine Verschärfung der Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie beschlossen. Dazu gehört die Schließung des Amateursportbetriebs sowie aller öffentlichen und privaten Sportanlagen. Die Ausnahme bilden die Sportarten, die alleine zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand getreiben werden können.
Der Rehabilitationssport ist in vielen Bundesländern derzeit vorübergehend gechlossen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Veranstalterin oder bei Ihrem Veranstalter über aktuelle Entwicklungen und Maßnahmen und ob möglicherweise eine Online-Alternative angeboten wird.
Großveranstaltungen, bei denen eine Kontaktverfolgung und die Einhaltung von Hygieneregelungen nicht möglich ist, sollen bis auf Weiteres nicht stattfinden.
Stand: 20.01.2021
Profisport ist nach dem neuen Beschluss des Bundes und der Länder vom 28. Oktober nur ohne Zuschauer zugelassen.
Dieser Übertragungsweg kann nicht ausgeschlossen werden. Denn wer beim Sport heftig atmet, verbreitet die beim Ausatmen austretenden Tröpfchen viel weiter als sonst. Sie sollten daher die Abstandsregeln hier besonders beachten. Bewegen Sie sich beim Joggen auch nicht direkt im Windschatten einer oder eines anderen Laufenden. Bitte beachten Sie generell die Verhaltensregeln, die in der AHA-Formel zusammengefasst sind: Abstand einhalten (mindestens 1,5 Meter), Hygieneregeln beachten (Richtiges Husten und Niesen, Händewaschen), Alltag mit Maske. Weitere Tipps und Hinweise finden Sie im Artikel Fit bleiben und die Zeit der Pandemie gut überstehen.
Die Demonstrationsfreiheit gilt auch während der Coronavirus-Pandemie und ist nach wie vor ein wichtiges demokratisches Gut. Um das neuartige Coronavirus allerdings nicht weiter zu verbreiten, müssen sich Demonstrierende an die Verhaltensregeln halten, die in der AHA-Formel zusammengefasst sind: Abstand halten (mindestens 1,5 Meter), Hygieneregeln beachten (Husten und Niesen in die Armbeuge und Händewaschen) und im Alltag eine Maske tragen. Großveranstaltungen wie Demonstrationen, auf denen die Regeln nicht eingehalten werden, tragen dazu bei, dass die Infektionszahlen steigen und können sich zu Superspreading Events entwickeln. Lokale Behörden sind für die Rahmenvorgaben zum Ablauf von Demonstrationen verantwortlich und haben ebenfalls spezifische Auflagen im Hinblick auf die Coronavirus-Pandemie, die sie einhalten müssen.
Menschen ab 60 Jahren weisen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus auf. Daher wird empfohlen, Treffen mit älteren Menschen möglichst im Freien unter Einhaltung des Mindestabstands abzuhalten. Es gelten außerdem die Beschlüsse von Bund und Ländern zu allgemeinen Kontaktbeschränkungen. Informationen erhalten Sie z. B. auf den Seiten der Landesregierungen.
Menschen, die zur Risikogruppe gehören, sollten so wenige Besucher wie möglich empfangen und sich idealerweise immer mit denselben Personen treffen. Achten Sie bei persönlichen Treffen besonders streng auf die allgemein geltenden Maßnahmen, die in der AHA-Formel zusammengefasst sind: Abstand halten (Mindestabstand 1,5 Meter), Hygieneregeln beachten (Husten und Niesen in die Armbeuge oder ein Papiertaschentuch, Händewaschen), Alltag mit Maske (wenn es eng wird).
Beschränken Sie die Besuchsdauer und planen Sie Ihr Treffen am besten an der frischen Luft – draußen ist das Infektionsrisiko geringer als in geschlossenen Räumen. Falls Sie sich nicht draußen treffen können, öffnen Sie regelmäßig die Fenster und sorgen Sie für gute Luftzirkulation im Raum. Vermeiden Sie körperlichen Kontakt, wie zum Beispiel Umarmungen und Händeschütteln. Fragen Sie Ihre Kinder oder andere Angehörige, ob sie Ihnen Lebensmittel, Rezepte oder verschriebene Medikamente zuschicken oder vor die Haustür stellen können. Sofern Ihre Großeltern in einem Alten- oder Pflegeheim leben: Diese verfolgen zum Schutz ihrer Bewohner und Bewohnerinnen eine oft strenge Besuchsregeln.
In den Bundesländern gibt es teilweise eigene Regelungen – informieren Sie sich bitte über Bestimmungen an Ihrem Ort. Details zu den Regelungen finden Sie auf den Regierungsseiten der Länder.
Bei Feierlichkeiten im Familien- oder Freundeskreis kann sich das neuartige Coronavirus schnell verbreiten. Deshalb gilt laut dem Beschluss vom 25. November eine verschärfte Kontaktbeschränkung. Die Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf "ein absolut nötiges Minimum" zu reduzieren. Private Zusammenkünfte müssen auf den Kreis des eigenen Hausstandes mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person begrenzt werden. Beachten Sie zusätzlich die Auflagen in Ihrer Region. Allgemein gilt: Grenzen Sie Ihre privaten Kontakte ein und halten Sie sich an die AHA+L -Formel: Abstand halten (1,5 Meter), Hygieneregeln beachten und Alltag mit Maske. In Innenräumen gilt regelmäßiges Lüften. Beachten Sie außerdem die Regeln in Ihrem Bundesland.
In Zeiten der Pandemie sollte man eher Online-Dating oder Video-Calls nutzt statt eines persönlichen Treffens. Durch die Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober sind nur noch Treffen von Mitgliedern zweier Haushalte im öffentlichen Raum erlaubt. Halten Sie sich bei einem persönlichen Treffen bitte an die AHA+L-Formel (Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Alltag mit Maske). Wenn Sie sich in einem geschlossenen Raum treffen, denken Sie auch an das zusätzliche L und Lüften Sie regelmäßig. So kann Dating auch während der Pandemie funktionieren ohne das Virus weiter zu verbreiten.
Weitere Informationen und Tipps für virtuelle Dates finden Sie hier.
Unser Gesundheitswesen kann nur eine bestimmte Anzahl an Patientinnen und Patienten intensivmedizinisch versorgen. Um weiterhin alle Patientinnen und Patienten bestmöglich versorgen zu können, sind die Maßnahmen nötig. Dies sieht auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft so: https://www.dkgev.de/.