Wann muss ich mich bei einer Reise ins Ausland testen lassen? Wo kann ich mich testen lassen und was ist zu beachten? Welche Maßnahmen muss ich ergreifen, wenn ich aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik einreise? Muss ich in die Quarantäne? Diese Antworten und weitere rund um Coronatests für Reisende finden Sie hier.
Seit dem 1. Oktober 2020 gelten weltweit wieder differenzierte Reisehinweise für alle Länder. Die pauschale Reisewarnung für außereuropäische Länder gilt nicht mehr. Eine Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen gilt grundsätzlich weiterhin für alle Länder, die von der Bundesregierung als Risikogebiet eingestuft sind. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Bitte informieren Sie sich über aktuell geltende Einreisebestimmungen aller Länder auf der Website des Auswärtigen Amtes. Beachten Sie auch während der Reise die AHA-Formel aus Abstand, Hygiene und Alltag mit Maske.
Welche Regelungen zum Thema Reisen und Urlaub gelten, erfahren Sie hier.
Bund und Länder rufen dazu auf, nicht erforderliche Reisen generell zu vermeiden. Dazu gelten auch nicht notwendige Fahrten im ÖPNV. Tragen Sie in den S-Bahnen und Zügen, im Bahnhof, am Bahnsteig und an den Haltestellen sowie auf dem Flughafengelände und im Flugzeug bitte eine OP-, FFP2-, KN95- oder N95-Maske. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Reisenden und zum Personal sollte stets eingehalten werden. Die Deutsche Bahn stellt auf ihrer Internetseite viele Tipps zum sicheren Reisen bereit. Im Flugzeug sollten unnötige Schlangenbildungen, z. B. vor der Bordtoilette, vermieden werden. Beim Ein- und Aussteigen und an den Flughäfen gelten die jeweiligen nationalen Hygienebestimmungen. Halten Sie sich insgesamt bitte an die Verhaltensregeln, die in der AHA-Formel zusammengefasst sind (Abstand, Hygieneregeln, Alltag mit Maske). So kann jede und jeder auch beim Reisen einen Beitrag leisten, um die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus einzudämmen. Ergänzt wird diese Formel durch A wie App (die Corona-Warn-App hilft, Infektionsketten zu unterbrechen) und L wie Lüften.
Stand: 22.01.2021
Ein Risikogebiet ist ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit, z.B. einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, festgestellt wurde. Das Robert Koch-Institut veröffentlicht eine fortlaufend aktualisierte Liste der Risikogebiete im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete.
In einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt ein besonders hohes Risiko vor, wenn dort eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht („Hochinzidenzgebiet“) oder bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 dort verbreitet aufgetreten sind („Virusvarianten-Gebiet“).
Hochinzidenzgebiete können Gebiete mit besonders hohen Fallzahlen sein, z.B. in Höhe des Mehrfachen der mittleren 7-Tages-Inzidenz je 100.000 Einwohnern in Deutschland, mindestens jedoch mit einer 7-Tages-Inzidenz von 200.
Virusvarianten-Gebiete können Gebiete sein, in denen eine Virusvariante (Mutation) des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten ist, die nicht zugleich in Deutschland verbreitet auftritt und von der anzunehmen ist, dass von ihr ein besonderes Risiko ausgeht. Solche besonderen Risiken können sich unter anderem daraus ergeben, dass die Virusvariante
Das Bundesministerium für Gesundheit stellt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fest, in welchen Ländern aktuell ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Welche Gebiete aktuell als Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebiete eingestuft sind, können Sie der Liste auf folgender Internetseite entnehmen: https://www.rki.de/risikogebiete.
Es ist zu unterscheiden zwischen Gebieten mit einem erhöhten Risiko (Risikogebiet) und Gebieten mit einem besonders hohen Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
In einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt ein besonders hohes Risiko vor, wenn dort eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (Hochinzidenzgebiet) oder bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 dort verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet).
Grund für diese Unterscheidung ist, dass so dem besonders hohen Risiko einer Ansteckung in solchen Gebieten durch strengere Einreiseregelungen begegnet werden kann. Die strengeren Regeln dienen dazu, den Eintrag des Coronavirus SARS-CoV 2 weiter zu begrenzen und die schnelle Verbreitung neuer Virusvarianten zu vermeiden.
Das Robert Koch-Institut veröffentlicht eine fortlaufend aktualisierte Liste der Risikogebiete, Hochinzidenzgebiete und Virusvarianten-Gebiete im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete.
Die Einstufung als Risikogebiet, Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet erfolgt erst mit Ablauf des ersten Tages nach der Veröffentlichung der Feststellung auf der oben genannten Internetseite. In der Liste des Robert Koch-Instituts ist nach dem Ländernamen bzw. der Landesregion in Klammern aufgeführt, seit wann das Gebiet als Risikogebiet, Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet gilt. Am Ende der Seite finden Sie eine Zusammenfassung der Gebiete, die zu einem beliebigen Zeitpunkt in den vergangenen 10 Tagen Risikogebiete waren, aber derzeit keine Risikogebiete mehr sind.
Einreisende nach Aufenthalt in einem Risikogebieten sind verpflichtet, vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die digitale Einreiseanmeldung (DEA) durchzuführen, wenn keine Ausnahme von der Anmeldepflicht besteht. Auf die damit hinterlegten Daten kann das Gesundheitsamt digital zugreifen und die Einhaltung der häuslichen Quarantäne kontrollieren bzw. Sie zur Vorlage eines Testnachweises oder Duldung eines Tests auffordern.
Sollte es Einreisenden in Ausnahmefällen (aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder wegen eines technischen Problems mit der Webseite) nicht möglich sein, eine digitale Einreiseanmeldung durchzuführen, sind sie verpflichtet, stattdessen eine sog. Ersatzmitteilung in Papierform vorzunehmen. Bitte entnehmen Sie den Hinweisen in der Ersatzmitteilung, wo Sie diese abzugeben haben (z.B. beim Beförderer oder bei der Deutsche Post E-POST Solutions GmbH, 69990 Mannheim). Die Ersatzmitteilung wird dann an das für den Aufenthaltsort des Einreisenden zuständige Gesundheitsamt weitergeleitet.
Die Bundesregierung prüft fortlaufend, inwieweit Gebiete als Risikogebiete einzustufen sind. Daher kann es auch zu kurzfristigen Änderungen, insbesondere zu einer Erweiterung der Liste der Risikogebiete, kommen. Dabei erfolgt die Einstufung als Risikogebiet, Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet jeweils erst mit Ablauf des ersten Tages nach der Veröffentlichung der Feststellung auf der oben genannten Internetseite.
Bund und Länder rufen dazu auf, nicht erforderliche Reisen und Besuche zu vermeiden. Bitte reduzieren Sie den Personenkreis, mit dem Sie sich treffen, auf ein Minimum. Private Zusammenkünfte müssen auf den Kreis des eigenen Hausstandes mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person begrenzt werden.
Halten Sie sich bei Treffen mit Ihrer Familie unbedingt an die AHA+L-Formel: Abstand halten, Hygieneregeln befolgen und Alltag mit Maske. Achten Sie zusätzlich auf eine regelmäßige Belüftung der Innenräume. Da sich das Virus auch über Aerosole übertragen kann, kann eine gute Belüftung das Ansteckungsrisiko verringern.
Die Zwei-Test-Strategie sieht eine Testpflicht im Zusammenhang mit der Einreise und in fast allen Ländern eine freiwillige Testung zur vorzeitigen Beendigung der Quarantäne frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise vor.
Wenn Sie sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet (nicht: Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet) aufgehalten haben, müssen Sie spätestens 48 Stunden nach Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen können. Der Abstrich für den Test darf frühestens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein (hinsichtlich des genauen Zeitpunkts der Einreise siehe unten „Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Einreise nach Deutschland?“, zu den unterschiedlichen Gebieten lesen Sie mehr unter "Wie erfährt man, ob man aus einem Risikogebiet, Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet einreist?").
Das Gesundheitsamt kann Sie innerhalb von 10 Tagen nach Einreise dazu auffordern, das negative Testergebnis vorzulegen.
Wichtig: Entscheidend ist nicht (nur) Ihr Abreiseort, sondern sind sämtliche Orte, an denen Sie sich in den letzten 10 Tagen aufgehalten haben.
Abweichende Regelungen gelten für Personen, die aus Gebieten mit einem besonders hohen Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiete und Virusvarianten-Gebiete) einreisen. Personen, die sich innerhalb der letzten 10 Tage vor Einreise nach Deutschland in einem solchen Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich bereits vor Antritt der Reise nach Deutschland testen zu lassen. Sie müssen dem Beförderer (z.B. der Fluggesellschaft) vor Abreise ein negatives Testergebnis oder ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorlegen. Auch bei Kontrollen durch die Bundespolizei (z.B. Einreisekontrolle am Flughafen oder grenznahe Kontrollen bei Einreise auf dem Landweg an den grenzkontrollfreien Binnengrenzen) kann das negative Testergebnis verlangt werden. Der Abstrich für den Test darf frühestens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein (hinsichtlich des genauen Zeitpunkts der Einreise siehe unten „Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Einreise nach Deutschland?“). Der durchgeführte Test muss die unter https://www.rki.de/tests genannten Anforderungen erfüllen (Genaueres siehe unten „Welche Tests werden anerkannt?“).
Für Einreisende aus Risikogebieten (einschließlich Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebiete) gilt nach den Regelungen der Länder zusätzlich, dass sie die grundsätzlich bestehende zehntätige Quarantänepflicht durch eine zweite negative Testung vorzeitig beenden können. Für Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebiete können strengere Regeln nach Landesrecht bestehen.
Diese zweite Testung darf bei Risikogebieten in der Regel frühestens am fünften Tag nach der Einreise vorgenommen werden. Die Quarantäne ist dann mit Erhalt eines negativen Testergebnisses beendet. Die zuständige Behörde kann den Nachweis der zweiten negativen Testung bis zum Ende der generellen Quarantänedauer, also bis zum Ablauf des zehnten Tages nach Einreise, kontrollieren. Da die Länder diese Regelungen in eigener Zuständigkeit umsetzen, informieren Sie sich bitte über die Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes, in das Sie einreisen bzw. in dem sie sich aufhalten.
Virusvarianten-Gebiete: Um die Verbreitung von Varianten des Coronavirus - auch als Mutationen bekannt - in Deutschland zu verhindern, hat die Bundesregierung ein Beförderungsverbot bis zum 3. März 2021 für Personen, die aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten einreisen, verhängt. Hier finden Sie eine Liste mit Regionen, die zurzeit als Virusvarianten-Gebiete gelten. Für dieses Einreiseverbot gibt es sehr eng begrenzte Ausnahmen. Diese finden Sie hier. Personen, für die diese Ausnahmen gelten, müssen die Anmelde- und Testnachweispflicht der Coronavirus-Einreiseverordnung und die Quarantänebestimmungen Ihres Bundeslandes beachten.
Stand: 17.02.2021
Hier ist zwischen Staaten des Schengen-Raums und Drittstaaten zu unterscheiden, da im Schengen-Raum grundsätzlich keine Binnengrenzkontrollen erfolgen:
Bei Einreisen aus Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören) sowie Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Irland und Zypern erfolgt die Einreise nach Deutschland zum Zeitpunkt des Passierens der zugelassenen Grenzübergangsstelle.
Bei Flugeinreisen aus Schengen-Staaten kann auf den Zeitpunkt der Landung auf dem deutschen Flughafen abgestellt werden. Bei Einreisen aus Staaten des Schengen-Raums auf anderem Wege (zu Land oder Wasser) erfolgt die Einreise zum Zeitpunkt des Überquerens der Grenze nach Deutschland.
Nicht alle internationalen Flughäfen in Deutschland haben internationale Transitzonen. Zudem kann es jederzeit zu Flugausfällen und -verspätungen kommen. Auch der Wechsel eines Terminals kann die Pflicht des Passierens einer Grenzübergangsstelle erforderlich machen. Daher kann auch eine Einreise erforderlich werden. Sie sollten daher auch bei einer reinen Transitverbindung über Deutschland (d.h. ohne einzureisen) die Testpflicht vor Antritt der Reise erfüllen. Sie sollten auch damit rechnen, dass Fluggesellschaften Ihre Beförderung ablehnen könnten, wenn Sie die Testpflicht nicht erfüllen.
Ja. Diese hängen jedoch von der Art des Risikogebietes (Risikogebiet, Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet) ab, in dem Sie in den letzten 10 Tagen vor Ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland waren. Entscheidend ist nicht allein Ihr Abreiseort, sondern entscheidend sind alle Orte, an denen Sie sich in den letzten 10 Tagen aufgehalten haben. Die Ausnahmen für die Hochinzidenzgebiete sind strenger, da dort gegenüber den Risikogebieten ein besonders hohes Risiko mit einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
Achtung: Für Virusvarianten-Gebiete bestehen keine Ausnahmen von der Testpflicht. Das heißt, alle Einreisenden im Alter von mindestens sechs Jahren, die sich in den letzten 10 Tagen in einem solchen Gebiet aufgehalten haben, müssen ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können.
Die Ausnahmen gelten nicht, wenn Sie typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen.
Bei der Einreise aus einem Risikogebiet (kein Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet) müssen folgende Personengruppen keinen Test machen:
a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftrag-geber bescheinigt wird, c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen, d) Polizeivollzugsbeamte aus Schengen-Staaten in Ausübung ihres Dienstes,
Bei der Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet sind folgende Personengruppen von der Testpflicht ausgenommen:
Der Abstrich für den Coronatest darf unabhängig davon, ob die Einreise aus einem Risikogebiet oder einem Gebiet mit einem besonders hohen Risiko (Hochinzidenzgebiete oder Virusvarianten-Gebiete) erfolgt, darf höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Bei Testung von Einreisenden aus Virusvarianten-Gebieten durch den Beförderer darf die Abstrichnahme höchstens 12 Stunden vor Abreise erfolgen (hinsichtlich des genauen Zeitpunkts der Einreise siehe oben „Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Einreise nach Deutschland?“). Der Test muss die durch das Robert Koch-Institut unter www.rki.de/covid-19-tests aufgeführten Kriterien erfüllen (Genaueres siehe oben unter „Welche Tests werden anerkannt?“).
Um die Verbreitung von Varianten des Coronavirus - auch als Mutationen bekannt - in Deutschland zu verhindern, hat die Bundesregierung ein Beförderungsverbot bis zum 3. März 2021 für Personen, die aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten einreisen, verhängt. Hier finden Sie eine Liste mit Regionen, die zurzeit als Virusvarianten-Gebiete gelten. Für dieses Einreiseverbot gibt es sehr eng begrenzte Ausnahmen. Diese finden Sie hier. Personen, für die diese Ausnahmen gelten, müssen die Anmelde- und Testnachweispflicht der Coronavirus-Einreiseverordnung und die Quarantänebestimmungen Ihres Bundeslandes beachten.
Stand: 17.02.2021
Es werden grundsätzlich Verfahren der Nukleinsäureamplifikationstechnik (PCR, LAMP, TMA) und Antigentests zum direkten Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anerkannt.
Antikörper-Tests werden nicht anerkannt.
Antigen-Schnelltests werden anerkannt, wenn sie die von der WHO empfohlenen Mindestkriterien erfüllen. Hierzu zählen Teste, die verglichen mit PCR-Tests, eine ≥80% Sensitivität und ≥97% Spezifität erreichen. Die Leistungsparameter von Antigen-Schnelltests werden stets in Bezug zu den Leistungsparametern einer PCR gesetzt und variieren von Hersteller zu Hersteller (siehe Packungsbeilage zum Antigen-Schnelltest).
Um die Leistung solcher Antigen-Schnelltests zu optimieren, sollten Antigen-Schnelltests nicht von Laien, sondern ausschließlich von geschulten Anwendern unter strikter Einhaltung der Anweisungen des Herstellers durchgeführt werden. Ab dem 1. März 2021 sollen alle Bürgerinnen und Bürger kostenlos von geschultem Personal mit Antigen-Schnelltests getestet werden können.
Der Testnachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Für den Abgleich der Mindestkriterien durch die zuständigen Gesundheitsbehörden müssen Angaben zum Hersteller der Antigen(schnell)-Tests ersichtlich sein.
Derzeit liegt dem zuständigen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auch eine Reihe von Anträgen auf eine nationale Sonderzulassung von „Laien-Selbsttests“ vor. Sobald sie verfügbar und zugelassen sind, sollen diese freiverkäuflichen Tests auch zum Einsatz kommen und von ungeschulten Personen sicher angewendet werden können.
Detaillierte Informationen finden Sie auf der Website des Robert Koch-Instituts unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html;jsessionid=82EE5123BD5B9C48E560489529B25250.internet102?nn=2386228.
Stand: 17.02.2021
Der Nachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen.
Ja, für Risikogebiete (keine Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiete) gilt: Für Personen, die zur Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter für den Arbeitnehmer den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus auf Anforderung gegenüber der zuständigen Behörde vorlegen. Es handelt sich dabei um eine zusätzliche Möglichkeit für Arbeitgeber oder sonstige Dritte (z.B. Arbeitgeberverbände oder Agenturen). Eine Verpflichtung ist damit nicht verbunden. Insbesondere in Fällen saisonaler Arbeit wird der Umstand des gemeinsamen Arbeitens (und ggf. gemeinschaftlichen Wohnens) besonders berücksichtigt, indem eine gebündelte Meldung erlaubt wird. Wenn Sie zum Zwecke der unselbständigen Arbeitsaufnahme einreisen, kontaktieren Sie dazu bitte Ihren Arbeitgeber.
Hier sehen Sie alle Sonderregelungen.
Wenn es Einreisenden aus Gebieten mit einem besonders hohen Risiko (Hochinzidenzgebiete oder Virusvarianten-Gebiete) nicht möglich ist, ein ärztliches Zeugnis oder einen Testnachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vor Abreise zu erlangen, können Beförderer vor der Abreise eine Testung durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine Beförderung vornehmen. Die dem Testergebnis zugrundeliegende Testung muss den Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die unter Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, entsprechen (Genaueres siehe oben unter „Welche Tests werden anerkannt?“). Im Fall von Virusvarianten-Gebieten darf der Abstrich für den Test in diesem Fall höchstens 12 Stunden vor der Abreise erfolgen. Bitte informieren Sie sich in einem solchen Fall bei Ihrem Beförderer.
Wenn Sie aus einem Risikogebiet einreisen, müssen Sie spätestens 48 Stunden nach Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen können.
Unter der Telefonnummer 116 117 oder im Internet unter www.116117.de können Sie sich informieren, wo Sie vor Ort einen Test machen können. Wer sich beim Hausarzt testen lassen möchte, sollte unbedingt vorher dort anrufen.
Teststellen finden Sie auch bei Einreise am Flughafen und an den Häfen.
Ein positives Testergebnis vor Reiseantritt führt dazu, dass Sie sich an die vor Ort geltenden Regelungen in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 halten müssen. Im Zweifel müssen Sie sich in Isolation begeben und Sie müssen mit den örtlichen, zuständigen Stellen Kontakt aufnehmen. Das Reisemittel (Auto, Flugzeug usw.) darf im Zweifel nicht mehr benutzt werden.
Sind Sie aus einem Risikogebiet (kein Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet) eingereist und haben Sie sich erst in Deutschland testen lassen, dann müssen Sie sich (vorbehaltlich landesrechtlicher Ausnahmen von der Quarantänepflicht) auf direktem Weg nach Hause oder in eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich dort für mindestens zehn Tage isolieren. Erhalten Sie dann ein positives Testergebnis, müssen Sie sich an die weiteren Anweisungen des zuständigen Gesundheitsamts halten. Wer aus einem Gebiet mit einem besonders hohen Risiko (Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet) einreist, kann ohne die Vorlage eines negativen Testergebnisses nicht befördert werden.
Ein negatives Testergebnis vor bzw. bei Einreise (siehe oben) hat grundsätzlich keine Konsequenzen. In manchen landesrechtlichen Vorschriften sind Ausnahmen von der Quarantänepflicht vorgesehen, die an die Vorlage eines negativen Testergebnisses geknüpft sind. Hierzu informieren Sie sich bitte über die Bestimmungen des Bundeslandes, in welches Sie einreisen bzw. in dem sie sich aufhalten werden. Ein negatives Ergebnis einer möglichen zweiten Testung (nach frühestens fünf Tagen nach der Einreise) führt in der Regel dazu, dass keine häusliche Quarantäne mehr erforderlich ist.
Wichtig ist: Treten innerhalb von 10 Tagen nach Einreise aus einem Risikogebiet, Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet typische COVID-19-Symptome (wie Husten, Fieber oder Geruchs- oder Geschmacksverlust) auf, müssen Sie umgehend die zuständige Behörde informieren. Unklare Symptome sollten – auch wenn der erste und/oder der zweite Test negativ war – unverzüglich mit einem Arzt abgeklärt werden.
Einreisende nach Aufenthalt in einem Risikogebiet, Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet tragen die Kosten der Tests selbst. Dies gilt sowohl für den verpflichtenden Test im Zusammenhang mit der Einreise als auch den freiwilligen Test zur vorzeitigen Beendigung der Quarantäne.
Vor dem Test können Sie Essen und Trinken zu sich nehmen und müssen keine weiteren Vorbereitungen treffen. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt wird Sie vor dem Test über alle weiteren Schritte informieren. Auf dem Weg zum Testzentrum, beachten Sie bitte unbedingt weiterhin die AHA-Formel (Abstand, Hygieneregel und Alltag mit Maske). Weitere Informationen, wie die Tests durchgeführt werden, finden Sie hier.
Zur Abklärung einer akuten Infektion mit SARS-CoV-2 wird ein direkter Erregernachweis durchgeführt. Hierfür wird eine Probe aus den Schleimhäuten der oberen und/oder tiefen Atemwege untersucht, da sich das Virus bei einer Infektion dort vermehrt. In der Regel wird die Probe mit einem speziellen Tupfer durch einen Abstrich von der Rachenwand oder aus dem Nasen-Rachenraum entnommen. Wenn sich Symptome der tiefen Atemwege zeigen, werden Proben auch durch Hustenauswurf, Spülungen oder die Entnahme von Sekret aus der Luftröhre gewonnen.
In einem Diagnostiklabor wird mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR) untersucht, ob das neuartige Coronavirus in der Probe enthalten ist. Bei der PCR wird Erbmaterial von Viren im Labor so stark vervielfältigt, dass es nachgewiesen werden kann, auch wenn es zuvor nur in geringen Mengen vorlag.
Es besteht zudem die Möglichkeit der Antigen-Tests, die Eiweißstrukturen von SARS-CoV-2 nachweisen. Dazu wird eine Probe von einem Nasen- Rachen-Abstrich auf einen Teststreifen gegeben. Falls das SARS-CoV-2 Virus in der Probe enthalten ist, reagieren die Eiweißbestandteile des Virus mit dem Teststreifen und eine Verfärbung auf dem Teststreifen wird sichtbar. Ein positives Antigen-Test Ergebnis muss mittels PCR bestätigt werden.
Je nach Auslastung der Testzentren sollte das Testergebnis nach etwa 24 bis 48 Stunden vorliegen.
Ja, bestimmte Personengruppen sind bei entsprechenden Nachweisen von der Quarantänepflicht befreit, wie Durchreisende ohne Zwischenstopp in Deutschland oder Personen, die beruflich grenzüberschreitend Waren/Güter transportieren oder deren Tätigkeit im Gesundheitssektor dringend erforderlich ist.
Bitte beachten Sie auch hier das verbindliche Recht des Bundeslandes, in das Sie einreisen bzw. in dem Sie sich aufhalten.
Einreisende aus Risikogebieten sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt über ihren Aufenthaltsort in Deutschland zehn Tage nach Einreise zu informieren. Seit dem 8. November 2020 ist zu diesem Zweck die digitale Einreiseanmeldung unter www.einreiseanmeldung.de zu nutzen. Die lokalen Behörden führen anhand dieser Daten Stichprobenkontrollen zur Überwachung der häuslichen Quarantäne durch.
Verstöße gegen die oben genannten Pflichten zur Anmeldung, Testung oder häuslichen Quarantäne stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Hierfür können die zuständigen Behörden vor Ort Bußgelder bis zu einer Höhe von 25.000 Euro verhängen.
Wenn Sie einen Test gemacht haben, weil Sie zum Beispiel Krankheitszeichen einer Corona-Infektion haben oder Kontakt zu einem positiv getesteten Menschen hatten, sollten Sie zuhause bleiben und Kontakte zu anderen Menschen vermeiden, bis das Testergebnis eintrifft.
Bitte informieren Sie sich im jeweiligen Land über die Regeln vor Ort. Eine Rückreise während einer COVID-19-Erkrankung ist während dieser Zeit in der Regel nicht möglich. Auch eine Rückholung kann derzeit nicht erfolgen.
Sie müssen sich sofort bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt melden. Ab dem 8. November machen Sie das über die digitale Einreiseanmeldung. Auf der Homepage www.einreiseanmeldung.de geben Sie die Informationen zu ihren Aufenthalten der letzten 10 Tage an. Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen erhalten Sie eine PDF-Datei als Bestätigung. Ihr Beförderer wird vor der Beförderung (im Eisenbahnverkehr u.U. auch noch während der Beförderung) die erhaltene Bestätigung bei Ihnen kontrollieren. Die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung gilt unabhängig davon, ob Sie ein Beförderungsunternehmen nutzen oder im Individualverkehr reisen. Auf die damit hinterlegten Daten kann das Gesundheitsamt digital zugreifen und erhält dadurch Kenntnis von der Quarantänepflicht der einreisenden Person.
Zur Entlastung der Gesundheitsämter und zur Unterstützung der bestehenden Prozesse der Quarantäneüberwachung hat die Bundesregierung die Digitale Einreiseanmeldung (DEA) entwickelt, welche die bisherige papierbasierte Erfassung und Verarbeitung der Daten von Reisenden mit sog. Aussteigekarten ersetzt. Diese ist nach den am 8. November 2020 in Kraft getretenen Anordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit von allen Reisenden auszufüllen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben und die nicht unter einen der ausgewiesenen Ausnahmetatbestände fallen. Die Pflicht zur Nutzung der digitalen Einreiseanmeldung beginnt am 8. November 2020 um 18 Uhr, die Anwendung ist über die Website www.einreiseanmeldung.de erreichbar.
Zur Anmeldung besuchen die Reisenden die Website www.einreiseanmeldung.de und geben die Informationen zu ihren Aufenthalten der letzten 10 Tage an. Sollte sich darunter ein Risikogebiet befinden, wird die reisende Person dazu aufgefordert, ihre persönlichen Daten und den Aufenthaltsort für die Dauer der notwendigen Quarantäne anzugeben. Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen erhält die reisende Person eine PDF-Datei als Bestätigung.
Hat sich die reisende Person in den letzten 10 Tagen nicht in einem Risikogebiet aufgehalten, wird der Prozess der Anmeldung vorzeitig beendet und keine Bestätigung ausgestellt. Minderjährige Mitreisende müssen keine eigene Anmeldung durchführen, sondern können gemeinsam bei der Anmeldung der verantwortlichen erwachsenen mitreisenden Person angegeben werden.
Die erhobenen Daten der Reisenden werden anhand des angegebenen Aufenthaltsortes in Deutschland automatisch dem zuständigen Gesundheitsamt zugeordnet und nur diesem zugänglich gemacht. Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt, 14 Tage nach Einreise werden die Daten automatisch gelöscht.
Wenn Sie sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem der auf der Website des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de/covid-19-risikogebiete veröffentlichten Risikogebiete aufgehalten haben, sind Sie verpflichtet, die digitale Einreiseanmeldung vor der Einreise nach Deutschland auszufüllen. Die übermittelten Informationen werden dem für den Aufenthaltsort der einreisenden Person zuständigen Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt, damit die Einhaltung der nach Aufenthalt in Risikogebieten geltenden Quarantänepflicht kontrolliert werden kann.
Ja. Folgende Personengruppen sind von dieser Pflicht ausgenommen:
Die Digitalisierung der bisher über Aussteigekarten erfolgenden Einreiseanmeldungen aus Risikogebieten entlastet die Gesundheitsämter. Sie erfahren schnell und zuverlässig, wer in ihrem Zuständigkeitsbereich aus einem Risikogebiet kommt und sich in Quarantäne begeben muss. Damit kann besser vermieden werden, dass durch Einreisen in Deutschland neue Infektionsherde entstehen.
Die Anmeldung ist vor der Abreise vorzunehmen. Die Vorlage einer Bestätigung über die erfolgte digitale Einreiseanmeldung (oder einer vollständig ausgefüllten Ersatzmitteilung in Ausnahmefällen) ist Voraussetzung für die Beförderung, wenn Sie mit dem Flugzeug, Schiff, Zug oder Bus einreisen.
Wenn Sie nicht unter eine der o. g. Ausnahmen fallen, dürfen Sie ohne eine ausgefüllte Einreiseanmeldung nicht befördert werden. Das ergibt sich aus den Anordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5). Demnach dürfen die Transportunternehmen keine Personen Befördern, die weder einen Nachweis der digitalen Einreiseanmeldung vorlegen noch unter eine der o.g. Ausnahmen fallen.
Sollte es Ihnen in Ausnahmefällen (z. B. aufgrund mangelnder technischer Ausstattung oder wegen eines technischen Problems mit der Website) nicht möglich sein, eine digitale Einreiseanmeldung durchzuführen, sind Sie verpflichtet, stattdessen eine sog. Ersatzmitteilung in Papierform vorzunehmen. Das entsprechende Formular können Sie hier herunterladen. Das ausgefüllte Formular ist auf Anforderung dem Beförderer oder der Behörde im Rahmen der Einreisekontrolle (bei Einreise auf dem Luftweg von außerhalb des Schengen-Raums, i. d. R. ist es die Bundespolizei) auszuhändigen. Für die Beschaffung (Download und Ausdrucken) der Ersatzmitteilung sind Reisende selbst verantwortlich. Die Ersatzmitteilung wird dann an das für den Aufenthaltsort des Einreisenden zuständige Gesundheitsamt weitergeleitet.
Ja. Die Coronavirus-Einreiseverordnung differenziert zwischen Grenzgängern, Grenz- und Tagespendlern:
Tagespendler sind Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.
Grenzpendler sind Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte ins Ausland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.
Grenzgänger sind Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.
Die in diesem Abschnitt beschriebenen Ausnahmen von der Testpflicht gelten nur, wenn die betroffenen Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen.
Sie sind nur bei Einreise nach Aufenthalt in einem Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet, nicht aber einem Virusvarianten-Gebiet, von der Anmeldepflicht ausgenommen.
Von der Testpflicht sind sie lediglich nach Aufenthalt in einem Risikogebiet ausgenommen. Nach Aufenthalt in einem Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet müssen Sie sich grundsätzlich vor der Abreise nach Deutschland testen lassen (zu möglichen Ausnahmen siehe unten „Welche Ausnahmen können für Pendler durch Landesbehörden vorgesehen werden?“).
Grenzgänger und Grenzpendler unterliegen der Anmeldepflicht (bei Einreisen oder Ausreisen von weniger als 24 Stunden siehe aber die Regelungen zu Tagespendlern).
Sie sind von der Testpflicht nur nach Aufenthalt in einem Risikogebiet ausgenommen. Nach Aufenthalt in einem Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet gilt für sie neben der Anmeldepflicht also auch die Testpflicht. Mögliche Ausnahmen für Pendlerinnen und Pendler können Sie hier nachlesen.
Stand: 16.02.2021
Die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes kann bei Vorliegen eines triftigen Grundes Ausnahmen von der Testpflicht bei Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet erteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5 Coronavirus-Einreiseverordnung). Ein triftiger Grund kann beispielsweise bei Diplomaten, Pendlern oder bei Montagetrupps mit dringlichen Einsätzen in Betracht kommen. Die zuständige Behörde kann eine Ausnahme auch per Allgemeinverfügung zulassen. Die Ausnahmen können bei Vorliegen eines triftigen Grundes beispielsweise allgemein für eine Personengruppe, einen Reisezweck und/oder eine bestimmte Dauer erteilt werden.
Die zuständige Behörde bestimmt sich nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes nach dem jeweiligen Landesrecht.
Die in diesem Abschnitt beschriebenen Ausnahmen von der Testpflicht gelten nur, wenn die betroffenen Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen.
Für Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, gelten die folgenden Pflichten:
Bei Voraufenthalt in einem Risikogebiet, das weder Hochinzidenzgebiet noch Virusvarianten-Gebiet ist, ist Transportpersonal von der Anmelde- und Testpflicht unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im Risikogebiet oder in Deutschland ausgenommen.
Bei Voraufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet unterliegt das Transportpersonal der Anmeldepflicht, ist aber von der Testpflicht befreit, sofern sich das Personal nur 72 Stunden in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten hat oder sich nur 72 Stunden in Deutschland aufhalten wird.
Bei Voraufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet unterliegt das Transportpersonal einer Anmelde- und Testpflicht.
Alle Ausnahmen sind an die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte geknüpft.
Zur Gruppe der Personen, die beruflich andere Personen, Waren oder Güter grenzüberschreitend transportieren, zählen auch alle Mitglieder von Besatzungen und Crews.
Einreisende nach Aufenthalt in einem Risikogebiet, Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet sind verpflichtet, vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die digitale Einreiseanmeldung (DEA) durchzuführen. Auf die damit hinterlegten Daten kann die zuständige Behörde (in der Regel das Gesundheitsamt) digital zugreifen und die Einhaltung der häuslichen Quarantäne kontrollieren bzw. Sie zur Vorlage eines Testnachweises oder Duldung eines Tests auffordern.
Erfolgt die Einreise aus einem Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet mittels Beförderer, ist diesem zusätzlich ein Testnachweis vor der Abreise vorzulegen. Unabhängig von der Inanspruchnahme eines Beförderers kann die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde (in der Regel die Bundespolizei) anlässlich der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung die Vorlage eines Testnachweises verlangen und auch die Erfüllung der Anmeldepflicht kontrollieren.
Bei Einreisen mit dem Zug aus einem Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet kontrollieren die Beförderer, ob die Einreisenden über ein negatives Testergebnis verfügen. Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt, ist die Beförderung untersagt. Im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr können diese Kontrollen auch noch während der Beförderung erfolgen. Die Regelungen gelten nicht im Öffentlichen Personennahverkehr.
Bei Einreisen mit dem Auto können durch die zuständigen Behörden grenznah Stichprobenkontrollen durchgeführt werden, ob bei Einreise aus einem Gebiet mit besonders hohem Risiko ein negatives Testergebnis vorliegt.
Unabhängig von der Inanspruchnahme eines Beförderers ist der Testnachweis der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde anlässlich der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung vorzulegen, wenn sie dies verlangt.
Um die Verbreitung von Varianten des Coronavirus - auch als Mutationen bekannt - in Deutschland zu verhindern, hat die Bundesregierung ein Beförderungsverbot bis zum 3. März 2021 für Personen, die aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten einreisen, verhängt. Hier finden Sie eine Liste mit Regionen, die zurzeit als Virusvarianten-Gebiete gelten. Für dieses Einreiseverbot gibt es sehr eng begrenzte Ausnahmen. Diese finden Sie hier. Personen, für die diese Ausnahmen gelten, müssen die Anmelde- und Testnachweispflicht der Coronavirus-Einreiseverordnung und die Quarantänebestimmungen Ihres Bundeslandes beachten.
Wer als Einreisender nach Aufenthalt in einem Risikogebiet spätestens nach 48 Stunden kein negatives Testergebnis nachweisen kann, muss mit einer Geldbuße rechnen (siehe dazu unten „Gibt es Sanktionen? Wie sehen diese konkret aus?“) und eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss einer SARS-CoV-2-Infektion dulden.
Für PCR-Tests, die in Deutschland durchgeführt werden, besteht eine Labormeldepflicht. Das heißt: Die Labore müssen positive Testergebnisse dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Bei positiven Antigentests ist ein bestätigender PCR-Test durchzuführen.
Negative Testergebnisse werden nicht von den Laboren an die Gesundheitsämter gemeldet. Ein negatives Testergebnis oder ärztliches Zeugnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 müssen Einreisende, die sich in einem Risikogebiet, Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, daher auf Anforderung gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt oder der sonstigen vom Land bestimmten Stelle nachweisen.