Tests für Reisende
Wann muss ich mich bei einer Reise ins Ausland testen lassen? Wo kann ich mich testen lassen und was ist zu beachten? Diese Antworten und weitere rund um Coronatests für Reisende finden Sie hier.
Allgemeines zur Testpflicht
Die Zwei-Test-Strategie sieht eine Testpflicht im Zusammenhang mit der Einreise und in fast allen Ländern eine freiwillige Testung zur vorzeitigen Beendigung der Quarantäne frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise vor.
Stand: 10.02.2021
Wenn Sie sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet (nicht: Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet) aufgehalten haben, müssen Sie spätestens 48 Stunden nach Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen können. Der Abstrich für den Test darf frühestens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein (hinsichtlich des genauen Zeitpunkts der Einreise können Sie hier mehr erfahren, zu den unterschiedlichen Gebieten lesen Sie hier mehr).
Das Gesundheitsamt kann Sie innerhalb von 10 Tagen nach Einreise dazu auffordern, das negative Testergebnis vorzulegen.
Wichtig: Entscheidend ist nicht (nur) Ihr Abreiseort, sondern sind sämtliche Orte, an denen Sie sich in den letzten 10 Tagen aufgehalten haben.
Abweichende Regelungen gelten für Personen, die aus Gebieten mit einem besonders hohen Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiete und Virusvarianten-Gebiete) einreisen. Personen, die sich innerhalb der letzten 10 Tage vor Einreise nach Deutschland in einem solchen Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich bereits vor Antritt der Reise nach Deutschland testen zu lassen. Sie müssen dem Beförderer (zum Beispiel der Fluggesellschaft) vor Abreise ein negatives Testergebnis oder ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorlegen. Auch bei Kontrollen durch die Bundespolizei (z.B. Einreisekontrolle am Flughafen oder grenznahe Kontrollen bei Einreise auf dem Landweg an den grenzkontrollfreien Binnengrenzen) kann das negative Testergebnis verlangt werden. Der Abstrich für den Test darf frühestens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Der durchgeführte Test muss bestimmte Anforderungen erfüllen, zu welchen Sie auch hier Genaueres erfahren können.
Für Einreisende aus Risikogebieten (einschließlich Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebiete) gilt nach den Regelungen der Länder zusätzlich, dass sie die grundsätzlich bestehende zehntätige Quarantänepflicht durch eine zweite negative Testung vorzeitig beenden können. Für Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebiete können strengere Regeln nach Landesrecht bestehen.
Diese zweite Testung darf bei Risikogebieten in der Regel frühestens am fünften Tag nach der Einreise vorgenommen werden. Die Quarantäne ist dann mit Erhalt eines negativen Testergebnisses beendet. Die zuständige Behörde kann den Nachweis der zweiten negativen Testung bis zum Ende der generellen Quarantänedauer, also bis zum Ablauf des zehnten Tages nach Einreise, kontrollieren. Da die Länder diese Regelungen in eigener Zuständigkeit umsetzen, informieren Sie sich bitte über die Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes, in das Sie einreisen bzw. in dem sie sich aufhalten.
Virusvarianten-Gebiete: Um die Verbreitung von Varianten des Coronavirus - auch als Mutationen bekannt - in Deutschland zu verhindern, hat die Bundesregierung ein Beförderungsverbot bis zum 14. April 2021 für Personen, die aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten einreisen, verhängt. Hier finden Sie eine Liste mit Regionen, die zurzeit als Virusvarianten-Gebiete gelten. Für dieses Einreiseverbot gibt es sehr eng begrenzte Ausnahmen. Diese finden Sie hier. Personen, für die diese Ausnahmen gelten, müssen die Anmelde- und Testnachweispflicht der Coronavirus-Einreiseverordnung und die Quarantänebestimmungen Ihres Bundeslandes beachten.
Stand: 31.03.2021
Hier ist zwischen Staaten des Schengen-Raums und Drittstaaten zu unterscheiden, da im Schengen-Raum grundsätzlich keine Binnengrenzkontrollen erfolgen:
Bei Einreisen aus Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören) sowie Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Irland und Zypern erfolgt die Einreise nach Deutschland zum Zeitpunkt des Passierens der zugelassenen Grenzübergangsstelle.
Bei Flugeinreisen aus Schengen-Staaten kann auf den Zeitpunkt der Landung auf dem deutschen Flughafen abgestellt werden. Bei Einreisen aus Staaten des Schengen-Raums auf anderem Wege (zu Land oder Wasser) erfolgt die Einreise zum Zeitpunkt des Überquerens der Grenze nach Deutschland.
Stand: 10.02.2021
Nicht alle internationalen Flughäfen in Deutschland haben internationale Transitzonen. Zudem kann es jederzeit zu Flugausfällen und -verspätungen kommen. Auch der Wechsel eines Terminals kann die Pflicht des Passierens einer Grenzübergangsstelle erforderlich machen. Daher kann auch eine Einreise erforderlich werden. Sie sollten daher auch bei einer reinen Transitverbindung über Deutschland (das heißt ohne einzureisen) die Testpflicht vor Antritt der Reise erfüllen. Fluggesellschaften werden Ihre Beförderung ablehnen, wenn Sie kein negatives Testergebnis vorzeigen können, beachten Sie daher bitte die Testpflicht für Einreisende.
Stand: 30.03.2021
Ja. Diese hängen jedoch von der Art des Risikogebietes (Risikogebiet, Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet) ab, in dem Sie in den letzten 10 Tagen vor Ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland waren. Entscheidend ist nicht allein Ihr Abreiseort, sondern entscheidend sind alle Orte, an denen Sie sich in den letzten 10 Tagen aufgehalten haben. Die Ausnahmen für die Hochinzidenzgebiete sind strenger, da dort gegenüber den Risikogebieten ein besonders hohes Risiko mit einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
Achtung: Für Virusvarianten-Gebiete bestehen keine Ausnahmen von der Testpflicht. Das heißt, alle Einreisenden im Alter von mindestens sechs Jahren, die sich in den letzten 10 Tagen in einem solchen Gebiet aufgehalten haben, müssen ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können.
Die Ausnahmen gelten nicht, wenn Sie typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen.
Stand: 10.02.2021
Bei der Einreise aus einem Risikogebiet (kein Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet) müssen folgende Personengruppen keinen Test machen:
- Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
- Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durch-reise abzuschließen,
- Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
- Personen, die beruflich bedingt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, um grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug zu transportieren und dabei angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten.
- Personen, die als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
- bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden
a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder einesv Umgangsrechts,
b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,
c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,
d) Polizeivollzugsbeamte aus Schengen-Staaten in Ausübung ihres Dienstes,
- Grenzpendler und Grenzgänger, wenn sie angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten;
Grenzpendler sind Personen,
• die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben und
• sich zwingend notwendig für ihre Berufsausübung, ihr Studium oder ihre Ausbildung an die entsprechende Stätte in einem Risikogebiet begeben müssen und
• regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren. Grenzgänger sind Personen,
• die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und
• sich zwingend notwendig für ihre Berufsausübung, ihr Studium oder ihre Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begeben müssen und
• regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren. - Angehörige und Angestellte in- und ausländischer Streitkräfte, soweit sie von § 54a des Infektionsschutzgesetzes erfasst sind,
- Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Landesbehörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen oder Ausnahmen einschränken.
Stand: 10.02.2021
Bei der Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet sind folgende Personengruppen von der Testpflicht ausgenommen:
- Personen, die durch ein Hochinzidenzgebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
- Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,
- bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden: Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und dabei angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten,
- Personen, die als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben,
- Personen, bei denen in begründeten Einzelfällen die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilt hat.
Stand: 10.02.2021
Es werden grundsätzlich Verfahren der Nukleinsäureamplifikationstechnik (PCR, LAMP, TMA) und Antigentests zum direkten Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anerkannt.
Antikörper-Tests werden nicht anerkannt.
Antigen-Schnelltests werden anerkannt, wenn sie die von der WHO empfohlenen Mindestkriterien erfüllen. Hierzu zählen Teste, die verglichen mit PCR-Tests, eine ≥80% Sensitivität und ≥97% Spezifität erreichen. Die Leistungsparameter von Antigen-Schnelltests werden stets in Bezug zu den Leistungsparametern einer PCR gesetzt und variieren von Hersteller zu Hersteller (siehe Packungsbeilage zum Antigen-Schnelltest).
Der Testnachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Für den Abgleich der Mindestkriterien durch die zuständigen Gesundheitsbehörden müssen Angaben zum Hersteller der Antigen(schnell)-Tests ersichtlich sein.
Um die Leistung solcher Antigen-Schnelltests zu optimieren, sollten Antigen-Schnelltests nicht von Laien, sondern ausschließlich von geschulten Anwendern unter strikter Einhaltung der Anweisungen des Herstellers durchgeführt werden.
Detaillierte Informationen finden Sie auf der Website des Robert Koch-Instituts unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html;jsessionid=82EE5123BD5B9C48E560489529B25250.internet102?nn=2386228.
Stand: 05.03.2021
Der Abstrich für den Coronatest darf unabhängig davon, ob die Einreise aus einem Risikogebiet oder einem Gebiet mit einem besonders hohen Risiko (Hochinzidenzgebiete oder Virusvarianten-Gebiete) erfolgt, höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein. Bei Testung von Einreisenden aus Virusvarianten-Gebieten durch den Beförderer (z.B. Fluggesellschaft) darf die Abstrichnahme höchstens 12 Stunden vor Abreise erfolgen (hinsichtlich des genauen Zeitpunkts der Einreise siehe „Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Einreise nach Deutschland?“. Der Test muss die durch das Robert Koch-Institut unter www.rki.de/covid-19-tests aufgeführten Kriterien erfüllen (Genaueres unter „Welche Tests werden anerkannt?“.
Um die Verbreitung von Varianten des Coronavirus - auch als Mutationen bekannt - in Deutschland zu verhindern, hat die Bundesregierung ein Beförderungsverbot bis zum 31. März 2021 für Personen, die aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten einreisen, verhängt. Hier finden Sie eine Liste mit Regionen, die zurzeit als Virusvarianten-Gebiete gelten. Für dieses Einreiseverbot gibt es sehr eng begrenzte Ausnahmen. Diese finden Sie hier. Personen, für die diese Ausnahmen gelten, müssen die Anmelde- und Testnachweispflicht der Coronavirus-Einreiseverordnung und die Quarantänebestimmungen Ihres Bundeslandes beachten.
Stand: 18.03.2021
Der Nachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen.
Stand: 10.02.2021
Ja, für Risikogebiete (keine Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiete) gilt: Für Personen, die zur Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter für den Arbeitnehmer den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus auf Anforderung gegenüber der zuständigen Behörde vorlegen. Es handelt sich dabei um eine zusätzliche Möglichkeit für Arbeitgeber oder sonstige Dritte (z.B. Arbeitgeberverbände oder Agenturen). Eine Verpflichtung ist damit nicht verbunden. Insbesondere in Fällen saisonaler Arbeit wird der Umstand des gemeinsamen Arbeitens (und ggf. gemeinschaftlichen Wohnens) besonders berücksichtigt, indem eine gebündelte Meldung erlaubt wird. Wenn Sie zum Zwecke der unselbständigen Arbeitsaufnahme einreisen, kontaktieren Sie dazu bitte Ihren Arbeitgeber.
Hier sehen Sie alle Sonderregelungen.
Stand: 10.02.2021
Wenn es Einreisenden aus Gebieten mit einem besonders hohen Risiko (Hochinzidenzgebiete oder Virusvarianten-Gebiete) nicht möglich ist, ein ärztliches Zeugnis oder einen Testnachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vor Abreise zu erlangen, können Beförderer vor der Abreise eine Testung durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine Beförderung vornehmen. Die dem Testergebnis zugrundeliegende Testung muss den Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die unter Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, entsprechen (Genaueres siehe oben unter „Welche Tests werden anerkannt?“). Im Fall von Virusvarianten-Gebieten darf der Abstrich für den Test in diesem Fall höchstens 12 Stunden vor der Abreise erfolgen. Bitte informieren Sie sich in einem solchen Fall bei Ihrem Beförderer.
Stand: 10.02.2021
Wenn Sie aus einem Risikogebiet einreisen, müssen Sie spätestens 48 Stunden nach Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen können.
Unter der Telefonnummer 116 117 oder im Internet unter www.116117.de können Sie sich informieren, wo Sie vor Ort einen Test machen können. Wer sich bei einer Hausärztin bzw. einem Hausarzt testen lassen möchte, sollte unbedingt vorher dort anrufen.
Alle Einreisenden, die per Flugzeug seit dem 30. März in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen, müssen sich verpflichtend vor Abreise testen lassen. Flugreisen dürfen Sie nur nach einem negativen Testergebnis in Anspruch nehmen. Teststellen finden Sie auch bei Einreise am Flughafen und an den Häfen.
Stand: 30.03.2021
Ein positives Testergebnis vor Reiseantritt führt dazu, dass Sie sich an die vor Ort geltenden Regelungen in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 halten müssen. Sie müssen sich in Isolation begeben und mit den örtlichen, zuständigen Stellen Kontakt aufnehmen. Wenn Sie mit dem Flugzeug reisen, gilt bei positivem Testergebnis ein Beförderungsverbot. Die infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen richten sich nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sich die Person im Ausland aufhält. Die entstehenden Kosten für die Quarantäne trägt die oder der Reisende in der Regel selbst.
Sind Sie aus einem Risikogebiet (kein Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet) eingereist und haben Sie sich erst in Deutschland testen lassen, dann müssen Sie sich (vorbehaltlich landesrechtlicher Ausnahmen von der Quarantänepflicht) auf direktem Weg nach Hause oder in eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich dort für mindestens zehn Tage isolieren. Erhalten Sie dann ein positives Testergebnis, müssen Sie sich an die weiteren Anweisungen des zuständigen Gesundheitsamts halten. Wer aus einem Gebiet mit einem besonders hohen Risiko (Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet) einreist, kann ohne die Vorlage eines negativen Testergebnisses nicht befördert werden. Das Beförderungsverbot von Einreisenden aus Virusvarianten-Gebieten gilt bis zum 14. April 2021.
Stand: 31.03.2021
Ein negatives Testergebnis vor bzw. bei Einreise (siehe oben) hat grundsätzlich keine Konsequenzen. In manchen landesrechtlichen Vorschriften sind Ausnahmen von der Quarantänepflicht vorgesehen, die an die Vorlage eines negativen Testergebnisses geknüpft sind. Hierzu informieren Sie sich bitte über die Bestimmungen des Bundeslandes, in welches Sie einreisen bzw. in dem sie sich aufhalten werden. Ein negatives Ergebnis einer möglichen zweiten Testung (nach frühestens fünf Tagen nach der Einreise) führt in der Regel dazu, dass keine häusliche Quarantäne mehr erforderlich ist.
Wichtig ist: Treten innerhalb von 10 Tagen nach Einreise aus einem Risikogebiet, Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet typische COVID-19-Symptome (wie Husten, Fieber oder Geruchs- oder Geschmacksverlust) auf, müssen Sie umgehend die zuständige Behörde informieren. Unklare Symptome sollten – auch wenn der erste und/oder der zweite Test negativ war – unverzüglich mit einem Arzt abgeklärt werden.
Stand: 10.02.2021
Einreisende nach Aufenthalt in einem Risikogebiet, Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet tragen die Kosten der Tests selbst. Dies gilt sowohl für den verpflichtenden Test im Zusammenhang mit der Einreise als auch den freiwilligen Test zur vorzeitigen Beendigung der Quarantäne.
Stand: 10.02.2021
Vor dem Test können Sie Essen und Trinken zu sich nehmen und müssen keine weiteren Vorbereitungen treffen. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt wird Sie vor dem Test über alle weiteren Schritte informieren. Auf dem Weg zum Testzentrum, beachten Sie bitte unbedingt weiterhin die AHA-Formel (Abstand, Hygieneregeln beachten und im Alltag Maske tragen). Weitere Informationen, wie die Tests durchgeführt werden, finden Sie hier.
Stand: 10.02.2021
Zur Abklärung einer akuten Infektion mit SARS-CoV-2 wird ein direkter Erregernachweis durchgeführt. Hierfür wird eine Probe aus den Schleimhäuten der oberen und/oder tiefen Atemwege untersucht, da sich das Virus bei einer Infektion dort vermehrt. In der Regel wird die Probe mit einem speziellen Tupfer durch einen Abstrich von der Rachenwand oder aus dem Nasen-Rachenraum entnommen. Wenn sich Symptome der tiefen Atemwege zeigen, werden Proben auch durch Hustenauswurf, Spülungen oder die Entnahme von Sekret aus der Luftröhre gewonnen.
In einem Diagnostiklabor wird mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR) untersucht, ob das neuartige Coronavirus in der Probe enthalten ist. Bei der PCR wird Erbmaterial von Viren im Labor so stark vervielfältigt, dass es nachgewiesen werden kann, auch wenn es zuvor nur in geringen Mengen vorlag.
Es besteht zudem die Möglichkeit der Antigen-Tests, die Eiweißstrukturen von SARS-CoV-2 nachweisen. Dazu wird eine Probe von einem Nasen- Rachen-Abstrich auf einen Teststreifen gegeben. Falls das SARS-CoV-2 Virus in der Probe enthalten ist, reagieren die Eiweißbestandteile des Virus mit dem Teststreifen und eine Verfärbung auf dem Teststreifen wird sichtbar. Ein positives Antigen-Test Ergebnis muss mittels PCR bestätigt werden.
Stand: 10.02.2021
Je nach Auslastung der Testzentren sollte das Testergebnis nach etwa 24 bis 48 Stunden vorliegen.
Stand: 10.02.2021
Wenn Sie einen Test gemacht haben, weil Sie zum Beispiel Krankheitszeichen einer Corona-Infektion haben oder Kontakt zu einem positiv getesteten Menschen hatten, sollten Sie zuhause bleiben und Kontakte zu anderen Menschen vermeiden, bis das Testergebnis eintrifft.
Stand: 11.02.2021
Testpflicht bei Flug-Einreisen
Alle Einreisenden, die per Flugzeug seit dem 30. März in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen, müssen sich verpflichtend vor Abreise testen lassen. Von der Testpflicht sind Personen ausgenommen, die das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben. Crews sind von dieser Verpflichtung nicht betroffen.
Stand: 01.04.2021
Die neue Testpflicht gilt vorerst bis einschließlich 12. Mai 2021.
Stand: 26.03.2021
Es werden grundsätzlich Verfahren der Nukleinsäureamplifikationstechnik (PCR, LAMP, TMA) und Antigentests zum direkten Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anerkannt. Antikörper-Tests werden nicht anerkannt.
Antigen-Schnelltests werden anerkannt, wenn sie die von der WHO empfohlenen Mindestkriterien erfüllen. Hierzu zählen Teste, die verglichen mit PCR-Tests, eine ≥80% Sensitivität und ≥97% Spezifität erreichen. Die Leistungsparameter von Antigen-Schnelltests werden stets in Bezug zu den Leistungsparametern einer PCR gesetzt und variieren von Hersteller zu Hersteller (siehe Packungsbeilage zum Antigen-Schnelltest). Um die Leistung solcher Antigen-Schnelltests zu optimieren, sollten Antigen-Schnelltests nicht von Laien, sondern ausschließlich von geschulten Anwendern unter strikter Einhaltung der Anweisungen des Herstellers durchgeführt werden.
Der Testnachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Für den Abgleich der Mindestkriterien durch die zuständigen Gesundheitsbehörden müssen Angaben zum Hersteller der Antigen(schnell)-Tests ersichtlich sein.
Stand: 01.04.2021
Das Testergebnis muss vor Abreise vorliegen, um es dem Beförderer vorlegen zu können. Die dem Test zugrundeliegende Abstrichnahme darf grundsätzlich höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein.
Stand: 01.04.2021
Die Testung erfolgt an den zugelassenen Stellen im Ausland. Wenn den zu befördernden Personen die Erlangung eines Testnachweises nicht möglich ist, können Beförderer vor Abreise eine den Anforderungen entsprechende Testung durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine Beförderung vornehmen.
Stand: 01.04.2021
Die Flugreisenden tragen die Kosten der Tests grundsätzlich selbst.
Stand: 01.04.2021
Sie können nicht zum Test gezwungen werden, aber die Beförderung durch die Flugverkehrsunternehmen ist nur bei Vorlage eines negativen Testergebnisses gestattet.
Stand: 01.04.2021
Eine Beförderung durch die Beförderungsunternehmen ist nur mit negativem Testnachweis gestattet. Eine Isolierung nach den örtlichen Vorschriften ist auf eigene Verantwortung durchzuführen.
Stand: 01.04.2021
Die infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen richten sich nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sich die Person im Ausland aufhält. In der Regel trägt der Reisende die dafür entstehenden Kosten selbst.
Stand: 26.03.2021
Die allgemeine Testpflicht gilt nur für Flugreisende. Allerdings sind Einreisende aus Risiko- und Hochinzidenzgebieten, die andere Verkehrsmittel nutzen, grundsätzlich zu einem Test verpflichtet.
Stand: 30.03.2021
Auch bei der neuen allgemeinen Testpflicht im Flugverkehr kontrollieren die Beförderer das Vorliegen eines Testnachweises. Zusätzlich können auch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde (in der Regel: Gesundheitsamt) und die mit der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung beauftragte Behörde (in der Regel: Bundespolizei) die Vorlage eines Testnachweises anfordern.
Stand: 26.03.2021
Die Beförderung in die Bundesrepublik Deutschland ist zu unterlassen, wenn die zu befördernden Personen im Rahmen der Kontrolle keinen Testnachweis vorgelegt haben; dies gilt auch, wenn die angegebenen Daten offensichtlich unrichtig sind. Ein Verstoß gegen diese Pflichten ist für die Beförderungsunternehmen bußgeldbewehrt.
Stand: 26.03.2021
Die Meldepflicht des Infektionsschutzgesetzes für Testergebnisse gilt für die in § 8 IfSG genannten Personen und Stellen in Deutschland.
Stand: 26.03.2021
Pendler
Ja. Die Coronavirus-Einreiseverordnung differenziert zwischen Grenzgängern, Grenz- und Tagespendlern:
Tagespendler sind Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.
Grenzpendler sind Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte ins Ausland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.
Grenzgänger sind Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.
Die in diesem Abschnitt beschriebenen Ausnahmen von der Testpflicht gelten nur, wenn die betroffenen Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen.
Stand: 11.02.2021
Sie sind nur bei Einreise nach Aufenthalt in einem Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet, nicht aber einem Virusvarianten-Gebiet, von der Anmeldepflicht ausgenommen.
Von der Testpflicht sind sie lediglich nach Aufenthalt in einem Risikogebiet ausgenommen. Nach Aufenthalt in einem Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet müssen Sie sich grundsätzlich vor der Abreise nach Deutschland testen lassen (zu möglichen Ausnahmen siehe unten „Welche Ausnahmen können für Pendler durch Landesbehörden vorgesehen werden?“).
Stand: 11.02.2021
Grenzgänger und Grenzpendler unterliegen der Anmeldepflicht (bei Einreisen oder Ausreisen von weniger als 24 Stunden siehe aber die Regelungen zu Tagespendlern).
Sie sind von der Testpflicht nur nach Aufenthalt in einem Risikogebiet ausgenommen. Nach Aufenthalt in einem Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet gilt für sie neben der Anmeldepflicht also auch die Testpflicht. Mögliche Ausnahmen für Pendlerinnen und Pendler können Sie hier nachlesen.
Stand: 16.02.2021
Die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes kann bei Vorliegen eines triftigen Grundes Ausnahmen von der Testpflicht bei Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet erteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5 Coronavirus-Einreiseverordnung). Ein triftiger Grund kann beispielsweise bei Diplomaten, Pendlern oder bei Montagetrupps mit dringlichen Einsätzen in Betracht kommen. Die zuständige Behörde kann eine Ausnahme auch per Allgemeinverfügung zulassen. Die Ausnahmen können bei Vorliegen eines triftigen Grundes beispielsweise allgemein für eine Personengruppe, einen Reisezweck und/oder eine bestimmte Dauer erteilt werden.
Stand: 11.02.2021
Die zuständige Behörde bestimmt sich nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes nach dem jeweiligen Landesrecht.
Stand: 11.02.2021
Transportgewerbe
Die in diesem Abschnitt beschriebenen Ausnahmen von der Testpflicht gelten nur, wenn die betroffenen Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen.
Für Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, gelten die folgenden Pflichten:
Bei Voraufenthalt in einem Risikogebiet, das weder Hochinzidenzgebiet noch Virusvarianten-Gebiet ist, ist Transportpersonal von der Anmelde- und Testpflicht unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im Risikogebiet oder in Deutschland ausgenommen.
Bei Voraufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet unterliegt das Transportpersonal der Anmeldepflicht, ist aber von der Testpflicht befreit, sofern sich das Personal nur 72 Stunden in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten hat oder sich nur 72 Stunden in Deutschland aufhalten wird.
Bei Voraufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet unterliegt das Transportpersonal einer Anmelde- und Testpflicht.
Alle Ausnahmen sind an die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte geknüpft.
Stand: 11.02.2021
Zur Gruppe der Personen, die beruflich andere Personen, Waren oder Güter grenzüberschreitend transportieren, zählen auch alle Mitglieder von Besatzungen und Crews.
Stand: 11.02.2021
Kontrolle
Einreisende nach Aufenthalt in einem Risikogebiet, Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet sind verpflichtet, vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die digitale Einreiseanmeldung (DEA) durchzuführen. Auf die damit hinterlegten Daten kann die zuständige Behörde (in der Regel das Gesundheitsamt) digital zugreifen und die Einhaltung der häuslichen Quarantäne kontrollieren bzw. Sie zur Vorlage eines Testnachweises oder Duldung eines Tests auffordern.
Erfolgt die Einreise aus einem Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet mittels Beförderer, ist diesem zusätzlich ein Testnachweis vor der Abreise vorzulegen. Unabhängig von der Inanspruchnahme eines Beförderers kann die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde (in der Regel die Bundespolizei) anlässlich der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung die Vorlage eines Testnachweises verlangen und auch die Erfüllung der Anmeldepflicht kontrollieren.
Stand: 11.02.2021
Bei Einreisen mit dem Zug aus einem Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet kontrollieren die Beförderer, ob die Einreisenden über ein negatives Testergebnis verfügen. Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt, ist die Beförderung untersagt. Im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr können diese Kontrollen auch noch während der Beförderung erfolgen. Die Regelungen gelten nicht im Öffentlichen Personennahverkehr.
Bei Einreisen mit dem Auto können durch die zuständigen Behörden grenznah Stichprobenkontrollen durchgeführt werden, ob bei Einreise aus einem Gebiet mit besonders hohem Risiko ein negatives Testergebnis vorliegt.
Unabhängig von der Inanspruchnahme eines Beförderers ist der Testnachweis der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde anlässlich der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung vorzulegen, wenn sie dies verlangt. Hier finden Sie eine Liste mit Regionen, die zurzeit als Virusvarianten-Gebiete gelten.
Um die Verbreitung von Varianten des Coronavirus - auch als Mutationen bekannt - in Deutschland zu verhindern, hat die Bundesregierung ein Beförderungsverbot bis zum 31. März 2021 für Personen, die aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten einreisen, verhängt. Hier finden Sie eine Liste mit Regionen, die zurzeit als Virusvarianten-Gebiete gelten. Für dieses Einreiseverbot gibt es sehr eng begrenzte Ausnahmen. Diese finden Sie hier. Personen, für die diese Ausnahmen gelten, müssen die Anmelde- und Testnachweispflicht der Coronavirus-Einreiseverordnung und die Quarantänebestimmungen Ihres Bundeslandes beachten.
Stand: 12.04.2021
Wer als Einreisender nach Aufenthalt in einem Risikogebiet spätestens nach 48 Stunden kein negatives Testergebnis nachweisen kann, muss mit einer Geldbuße rechnen (siehe dazu unten „Gibt es Sanktionen? Wie sehen diese konkret aus?“) und eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss einer SARS-CoV-2-Infektion dulden.
Stand: 11.02.2021
Für PCR-Tests, die in Deutschland durchgeführt werden, besteht eine Labormeldepflicht. Das heißt: Die Labore müssen positive Testergebnisse dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Bei positiven Antigentests ist ein bestätigender PCR-Test durchzuführen.
Stand: 11.02.2021
Negative Testergebnisse werden nicht von den Laboren an die Gesundheitsämter gemeldet. Ein negatives Testergebnis oder ärztliches Zeugnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 müssen Einreisende, die sich in einem Risikogebiet, Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, daher auf Anforderung gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt oder der sonstigen vom Land bestimmten Stelle nachweisen.
Stand: 11.02.2021